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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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geleistet, dafür Waare in Händen hat. Das Neue besteht ande rerseits in dem hier gesetzlich auszusprechenden Rechte der Spe diteurs auf nöthigenfalls eintretenden Ersatz durch Berkaus der Waare, welche sie speditiren und auf welche sie Verläge gemacht haben. Ich kann nur wünschen, daß beide Zwecke durch das neue Gesetz erreicht werden.— Die geehrte Deputation hat aber in Beziehung auf den zweiten Satz S. 245 ihres Gerichts eine Trennung nicht beliebt, sondern bei dem Punkte, der die Spedi tionsgeschäfte berührt, noch das Wort: „Darlehn" einfließen las sen, so daß nicht nur von Spesen, sondern auch von Darlehnen hier die Rede sein soll." Ich finde dadurch freilich den zweiten Satz und Gegenstand des Paragraphen bedeutend alterirt. Ueber den ersten Punkt, die Vorschußrechte, noch einige Worte. Wenn das Gesetz, wie es von der hohen Staatsregie rung ausgegangen ist, die Berechtigung in Frage nur zugestehen will, wenn auf dem Wege des Wechselverkehrs Vorschüsse ge macht sind, so kann ich mir legislatorisch keinen Grund denken, warum, wenn Vorschüsse geleistet worden sind und wenn dage gen Waaren in den Händen desjenigen, der sie geleistet, sich be finden, — warum nicht auch andere Vorschüsse, als solche, die durch Wechseltransactionen bewirkt worden sind, dieses Recht der Deckung haben sollen. Deshalb stimme ich mit der vorge schlagenen Erweiterung überein. Ich habe aber gestern mich dahin ausgesprochen, es müsse zum Besten des Erborgers, und um andere seiner Gläubiger nicht zu benachtheiligen, und endlich um den, der den Vorschuß giebt, durch die Deckung sicherzustel len, ausdrücklich in dem Gesetze eine Bestimmung ausgenommen werden, der zufolge die verabredeteDeckung durchWaare schrift lich zugesagt wird. Diese Bestimmung müßte nach dem Worte: „Waare" in der 2. Zeile Platz finden, wo es dann heißen würde: „wer Waaren zusch'riftlich zugesagterDeckung in Ver wahrung hat". Also schriftlicheVerständigung, vorauf,daß, wenn her Fall eintritt, die Waare zur Deckung dienen soll. Was den Einwand betrifft, der gestern gemacht worden ist, daß man die Kunden verscheuchen würde, wenn man eine solche Anforderung zu machen Anlaß nimmt, so muß ich dagegen erinnern, daß, wenn Jemand Geld borgen will, und der Darleiher sagt: „Das Geld will ich geben, aber ich muß Sicherheit haben; ich verlange eine Hypothek", so müßte dann auch der, welcher das Geld sucht, es übel nehmen, und doch besteht die Hypothekenordnung. Ich muß aus Erfahrung außerdem hinzufügen, daß zwischen Banquiers oder Commissionairs und Kaufleuten oder Fabricanten, desglei chen zwischen Fabricanten und Waarenabnehmern eine ähnliche Uebereinkunft nicht ungewöhnlicherweise stattsindet, daß man sich darüber verständigt, wie weit der Credit gehen und ob oder welche Sicherheit in die Hand gegeben werden soll, wo man der gleichen für nothwendig hält. Wenn man die Worte: „zuschrift lich zugesagter Deckung" in das Gesetz aufnimmt, wird man einestheils umgangen haben, was ich gestern als nachtheilig be zeichnet habe, und andererseits durch das Gesetz selbst Jedem die Veranlassung in die Hand legen, eine schriftliche Zusage fordern zu können. 3m Gesetze muß man dasAnhalten, was dem Spediteur an der Waare eingeräumt werden soll, von dem ersten Gegenstände trennen. Meine Meinung geht aber ferner dahin, daß dem Spe diteur kein Recht beizuregen ist, seine Speditkonsspesen, die auf andere, früher für denselben Kunden beförderte Güter aufgelau fen sind, sämmtlich 'auf ein oder mehrere späterhin eingegangene Colli werfen zu dürfen, weil eine Benachtheiligung der übrigen Gläubiger des Adressaten dadurch entstehen könnte. Ich wün sche, daß im zweiten Satze des Paragraphen auf S.245 des Be richts die Worte: „Auch steht ihm" und auf -er 6. Zeile die Worte: „die ihm derEigenthümer solcherWaaren schuldet" weg gelassen und dagegen gesetzt werde:',,Dem SpediteurMeht", und am Schlüsse des Satzes: „so weit diese auf den in seinen Händen befindlichen Waaren haften". Ich er laube mir, dem Herrn Präsidenten diese beiden Anträge zu über reichen, und würde wünschen, daß es ihm gefällig sei, für jeden Antrag — den die Vorschüsse und den die Speditionskosten be treffenden — besonders die Unterstützung zu veranlassen, weil es möglich wäre, daß Jemand den ersten Antrag nicht, aber doch den zweiten geeignet finden dürfte, besonders da an der Deputations fassung schon gar viel amendirt worden ist, so daß kaum der lange Paragraph noch übersichtlich vorliegt. Präsident Braun: Nach dem Anträge des Herrn Abge ordneten Clauß soll nach dem Worte: „Waare" auf der zweiten Zeile des Vorschlags der Deputation eingeschaltet werden: „zu schriftlich zugesagte Deckung", so daß es hieße: „mit dessen Wissen und Willen Waaren als zuschriftlich zugesagte Deckung in Verwahrung hat". Ich frage die Kammer: ob sie diesen An trag unterstütze? — Wird nicht hinreichend unterstützt. Präsident Braun: Ferner sollen aufder vierten Zeile Seite 245 die Worte wegbleiben: „Auch steht ihm" und auf der sechsten Zeile ebenfalls die Worte in Wegfall kommen: „die ihm der Eigenthümer solcher Waaren schuldet", wogegen einzuschalten wäre: „Dem Spediteur steht", und am Schluffe des Satzes: „soweit diese aufden in seinen Händen befindlichen Waaren haf ten." Ich kann das Amendement nicht sogleich genau über sehen, und es der Kammer nicht so deutlich machen, wie der Abge ordnete selbst. Ich bitte daher, daß der Herr Abgeordnete die Gefälligkeit habe, der Kammer seine Absicht vorzutragen. Jetzt habe ich die Kammer zu fragen: ob sie diesen Antrag des Abge ordneten unterstütze?— Wird hinreichend unterstützt. Präsident Braun: Jetzt hat der Abgeordnete Schäffer das Wort. Abg. Schäffer: Nachdem nun über diese Angelegenheit so viel amendirt worden ist, wird es der Kammer sehr schwierig sein, sich' darüber zu entscheiden. In der Hauptsache werde ich der Ansicht derDeputation beitreten, und eine Beruhigung darin finden, daß, wenn diese Angelegenheit an die erste Kammer kommt, sie nunmehr geregelt werden wird. Die hohe Staats regierung hat ihre Entschließung zu erkennen gegeben, sie har ge sagt, sie könne sich mit der Ansicht der Deputation nicht einver stehen. Es scheint aber, als wenn die Ansicht der Staatsrecir-
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