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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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rung und der Deputation nicht mchr so entfernt von einander ständen. Die Grundabsicht kann keine andere sein, als den -Commissionair in Betreff der Abschlagszahlungen, der-Voraus zahlungen, die er in Bezug auf den künftig zu erwartenden Kauf preis der Maaren, die bei ihm zu diesem Behufs lagern, leistet, in der Weise gesichert zu sehen, daß, wenn in das Vermögen -es Committenten der Concurs ausbricht, er sich durch die bei ihm lagernde Waare Befriedigung verschaffen kann, und nur das, was übrig bleibt, an die Creditmasse abzulieftm hat. Dies ist die Ansicht, dir sowohl der Decisivbefehl, als der Entwurf, als auch die Deputation verfolgt. Es sollen die Darlehne, die Vor schüsse, welche der Commissionair dem Committenten oder in dessen Auftrage einem Dritten geleistet, für den Commissionair gesichert sein. Diesen Zweck hat der Decisivbefehl verfolgt, den selben will auch der Gesetzentwurf auf dem Wege erreichen, daß er dieses Recht blos für die Vorschüsse gelten lassen will, welche auf dem Wege des gezogenen Wechsels in die Hände des Com mittenten kommen. Die geehrte Deputation sagt aber: „Es giebt auch andere Rechtsformen, unter denen jetzt diese Ge schäfte abgemacht werden. Es sind nicht mehr die, welche vor 200 Jahren üblich waren, wo die Vorschüsse auf dem Wege des gezogenen Wechsels allein und hauptsächlich' in die Hande des CommitteNten kamen. Gegenwärtig hat der Handel andere Mittel gefunden; er hat die Accreditive, Stellzettel u. s. w. an die Stelle des gezogenen Wechsels treten lassen, und cs ist noth- wendig, daß auch in Betreff dieser Formen die Begünstigung ausgesprochen werde." Dies scheint nicht nur Sache der Bil ligkeit, sondern auch der Gerechtigkeit zu sein; denn streng ge kommen will die Deputation nichts Anderes, als was vor 200 Jahren der Decisivbefehl dem Handelsstande zugesagt hat. Die Rechtsformen der Accreditive und Stellzettel waren damals nicht in der Ausdehnung im Gebrauche, wie es gegenwärtig der Fall ist. Also wenn damals vor 200 Jahren die Gesetzgebung den Handelsstand in dieser Weise sicherte, so kann gegenwärtig die Gesetzgebung sich nicht entbrechen, wenn zur Sicherheit des Com missionairs andere Rechtsformen entstanden und herbeigcführt worden sind, auch auf diese die Rechte auszudehnen, welche in dem Decisivbefehle gegeben worden sind. Dies scheint mir ein zig der Punkt zu sein, um welchen die Angelegenheit sich bewegt, und ich werde allerdings der Ansicht der geehrten Deputation bei treten, indem ich die Hoffnung habe, daß, in so weit cs noch noth- wendig sein sollte, bei der Berathung in der andern Kammer, wenn auch diese die Ansicht der Deputation genehmigen sollte, die gehörige Redaction und die Vorsichtsmaaßregeln, die dabei nothwendig sind, noch Berücksichtigung finden werden. Wie ge sagt, ich trete der Deputation in dieser Beziehung bei, da ich es höchst billig finde, daß das Gesetz auch diese Rechtsformen in Schutz nehme. Abg. Klien: Nach meiner Ansicht kann man den Com missionair oder Spediteur aus zweierlei Gründen von der Preis bestimmung nicht abhängig machen; denn die Preisbestimmung kann eine ganz andere zu der Zeit sein, wo sie festgestellt wird, als der Preis zu der Zeit, wo die Waare verkauft wird. Die Preisbestimmung kann dadurch vermindert werden, wenn eine Waare übergeben wird, welche dem Verderben unterworfen ist und einen andern Preis erhält. Aus diesem Grunde könnte ich mich nicht für das Hensel'sche Amendement erklären. Nehmen Sie z. B. ein Faß Austern, das dem Verderben entgegengeht, oder eine Partie Hasenfelle, wo die Motten hineingekommen sind. Da ist es nicht möglich, daß der Commissionair Preis hält, denn beschädigte Waare hat keinen Preis, und der Eigenthümer wird sich nicht melden, um die Waare einzulösen. Wenn der Abgeordnete Jam gesagt hqt, man möge statt der Fassung des letzten Satzes im Deputationsgutachten sagen: „wenn unter den Betheiligten etwas Anderes ausgemacht ist", so kann ich mich deshalb damit nicht einverstehen, weil darunter die von der De putation erwähnte Deckung nicht begriffen ist. Ist die Deckung vorhanden, so braucht nichts ausgcmachtzuwerden, und ist nichts ausgemacht, so kann der Commissionair verkaufen, selbst wenn er zum LH eil gedeckt ist. Abg. Leuner: Ich bin mit der neuen Fassung, welche die Deputation gegeben hat, im Ganzen einverstanden, und wollte mir nur erlauben, auf ein paar Amendements ewzugehen, die dazu gemacht worden sind. Was erstlich daS Hensel'sche anbe trifft, andieStelle: „bestmöglichst" dieWorte: „laufendePreise" zu setzen, so habe ich das nicht unterstützt, weil das Amendement an der Unausführbarkeit leidet. Es giebt eine Menge Artikel, z. B. Stahlwaaren, Quincaillcrien u. s. w., wo an laufende Preise nicht zu denken ist. Man kann bei Colonialwaaren und solchen, worüberBörsenberichte gegeben werden, laufendePreise annehmen, aber bei andern Artikeln nicht. Das Wort: „best möglichst" würde schon hinlänglich bezeichnen und es würde auch auf jeden Ort passen. Allein in diesem Falle scheint mir ein wah rer Ueberfluß in den Worten zu liegen: „und ohne an die etwai gen Preisbestimmungendes Eigenthümers weiter gebunden zu sein", denn wenn Einer bestmöglichst verkaufen darf, so kann er ohnedies an die Preisbestimmung des Eigenthümers nicht ge bunden sein. Das zweite von mir zu berührende Amendement ist das Amendement des Abgeordneten Clauß, betreffend den Spediteur in Bezug auf dessen Auslagen und Kosten, welche der Mgeordnetedaraufzu beschränken gedenkt, „so weit diese auf den' in seinen Händen befindlichen Maaren haften". Diese Ansicht, glauhe ich, ist wohl die beste; denn außerdem würde man dem Spediteur die Macht geben, sich an dieWaare auch inBezug auf hie Kosten zu halten, die er bei früher spcditirten Maaren gehabt hat. Das wäre aber dann für einen Credit, den er seinem Freunde früher gewährt hat; allein hätte er sich früher an jene Waare gehalten, so käme er jetzt damit nicht in den Fall, auch sich dafür decken zu wollen. Ich hätte zu wünschen, daß man dem Amendement des Abgeordneten Clauß beiträte, und um so mehr, da mit dem Speditionswesen so Manches verbunden ist, was ge- ynßbraucht werden kann, weshalb ich auch wünschte, daß man sich darüber ausspräche, ob der Spediteur, wenn er 30 Colli be kommen hat und durch ein einziges Collo seine Kosten gedeckt werden können, befugt ist, alle SO Colli an sich zu behalten, oder
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