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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Stellzettel den Wechseln hier gleichgestellt werden. Die gegen- , wärtige Zeit stellt diese Accreditive und Stellzettel recht eigent lich den Wechseln gleich, welche der Decisivbefehl erwähnt. Eine zweite Differenz besteht aber darin, daß das qualificirte Reten- ' tkonsrecht nach der Ansicht der Deputation auch den Spediteuren und Commissionairen wegen aller erweislichen Darlehne, Vor schüsse und Auslagen an Zoll, Fracht und Spesen, so wie wegen Provision zustehen soll, dir ihnen der Eigenthümer solcher Maa ren schuldet. Der Hauptgrund dafür besteht darin, daß es im Wesentlichen gleich ist, ob Jemand für den Eigenthümer der -Waare eine Summe auf Wechsel zahlt, oder ob er ihm dieselbe Summe als ein Darlehn baar in die Hande giebt oder für den selben an einen Dritten zahlt, was bei Fracht, Zoll und nachge- nommencn Spesen der Fall ist. Die Hauptsache ist, daß der Committent Schuldner des Commisflonairs und dieser dagegen gedeckt wird. Was das Amendement des Abgeordneten Clauß betrifft, so pflichte ich im Allgemeinen den Erklärungen des Ab geordneten Georgi bei. Dasselbe widerspricht dem Zwecke des Gesetzes, der Absicht derRegierung und auch der der Deputation. Der Umstand, daß nach gemachtem Vorschüsse eine Veränderung in den deponirten Maaren eingetreten ist, kann und soll nicht von Einfluß sein. Wenn übrigens die Deputation S. 245 des Be richts zu Anfänge des zweiten Abschnitts des Z. 1 die Worte ge braucht hat: „Auch stehtihm dieses Recht" re., so versteht es sich von selbst, daß hier von dem Commissionair, wie von dem Spe diteur die Rede ist; denn in dem unmittelbar vorhergehenden Abschnitte dieses Paragraphen find beides zugleich genannt und suf dieselbe Linie gestellt worden, mithin kann es keinem Zweifel unterliegen, daß unter dem Worte ihm (in den angeführten Worten des zweiten Abschnitts des Paragraphen) der Commis- fionair wie der Spediteur zu verstehen ist. Nicht nur der Spe diteur macht Auslagen für Zoll, Fracht und Spesen, sondern auch der Commissionair macht dergleichen Auslagen, wenn er die Waare unmittelbar von dem Eigenthümer zugefendet erhält oder deren Auslösung vom Spediteur bewirkt. Präsident Braun: Wie der Herr Referent schon bemerkt hat, hat die Deputation eine Erweiterung des Gesetzes vorge- fchlagen. Diese Erweiterung bezieht sich theils auf die Catego- rien der Papiere, welche die Vergünstigung des Gesetzes erhalten sollen, theils auf die Arten der im mercantilischen Verkehre vor kommenden Gelder, nämlich in so fern dieDeputation vorschlägt, das Beneficium des Gesetzes auch in Bezug auf die Darlehne, Vorschüsse an Porto rc. gelten zu lasse», welche der Commissionair und Spediteur leisten. Das ist der hauptsächliche. Unterschied zwischen der Deputation und der Staatsregierung. Es sind nun zu dem Deputatkonsvorschlage noch besondere Amendements ge stellt worden, und zwar das erste Amendement ist das von dem Abgeordneten Jani, welcher wünscht, daß nach den Worten : „in Verwahrung hat" auf der zweiten Zeile eingeschaltet werde: „und in Bezug auf das zwischen ihm und dem Eigenthümer be-. stehende Geschäftsverhältniß entweder von diesem selbst, oder für dessen Rechnung". Hieraus entnehmen Sir, meine Herren, daß der Abgeordnete Jam wünscht, daß die Fassung der Depu ¬ tation etwas genauer specialisirt, daß sie eingeschränkt, daß das Geschäftsverhältniß angedeutet werde, um damit den Stand punkt, woraus der Richter künftig die Gesetzesanwendung zu be- urtheilen hat, genauer zu bestimmen. Ich fetze voraus, daß, wenn auch der Antrag der Deputation Annahme findet, noch der Antrag des Abgeordneten Jani zur Abstimmung kommen kann/ weil er eine Vervollständigung des Deputationsantrags ist, ihm aber nicht widerspricht. Das zweite Amendement ist das des Abgeordneten Hensel. Es geht dahin, daßstatt derWorte: „best möglichst, und ohne an die etwaigenPreisbestimmungendesEigen- thümers weiter gebunden zu sein," gefetzt werde: „nach den lau fenden Preisen". Ich werde eine besondere Frage darauf rich ten, ob die Worte der Deputation: „bestmöglichst, und ohne an die etwaigen Preisbestimmungen des Eigenthümers weiter ge bunden zu sein" Annahme finden, in welchem Falle die vom Ab geordneten Hensel vorgeschlagene Fassung sich erledigt. Die dritte Frage betrifft das Amendement des Abgeordneten Clauß, der neben der geringen Redactionsveränderung, daß statt der Worte: „steht ihm das Recht zu" gesetzt werde-: „dem Spe diteur steht das Recht zu" wünscht, eine Beschränkung in der vorgeschlagenen Bestimmung angebracht zu sehen, indem er na mentlich diese Bestimmung nur auf die Auslage» für die Maaren bezogen wissen will, welche in den Händen des Spedi teurs oder Commissionairs sich befinden. Der vierte Antrag ist ebenfalls von dem Abgeordneten Jani. Er wünscht, daß der Satz: „EineAusnahme davon tritt aber dann ein, wenn unter drn Betheiligten eine ausdrückliche Uebereinkunst stattgefunden hat, Inhalts deren die Herausgabe der Waare.» unbedingt ver sprochen worden, oder der Commissionair, Spediteur u. s. w. we gen seiner vorgedachten Forderungen bereits anderweite Deckung wirklich, oder auch nur angewiesen erhalten und die ihm ange wiesene genehmigt hat" in Wegfall kommen und mit dem Satze vertauschtwerden möge: „EineAusnahme davon tritt aber dann ein, wenn unter den Betheiligten ein Anderes ausdrücklich be dungen worden ist." Später hat der Abgeordnete, nachdem den Abgeordnete Georgi darauf aufmerksam gemacht hat, daß der letzte Satz,stehen bleiben müsse, den Wunsch ausgesprochen, es möge sein Amendement sich nur darauf beziehen, daß man die Worte: „Eine Ausnahme versprochen worden", in Wegfall bringe, so daß der letzte Satz des §.: „ödender Com missionair genehmigt hat" (s. o. S. 2856 Sp. 2) noch beibehalten werde. Da nun die Kammer den Antrag des Abg. Jani in seiner ersten weitern Fassung unterstützt hat, und die ser das Majus enthält, während die nachher vom Herrn Abge ordneten Jani vorgeschlagene Fassung das Minus enthält, so habe ich anzunehmen, daß das Minus nicht erst einer weitern Unterstützung bedarf. Ich werde auch jedenfalls eine Frage, um den Jani'schen Antrag zur Abstimmung zu bringen, auf den er sten Satz des fraglichen Abschnitts des Deputattonsvorschlags stellen und dann eine zweite Frage aufden übrigen Theil dessel ben. So habe ich die Fragstellung entwickelt:, wie ich sic an die Kammer zu richten gedenke, uyd ich frage: ob man allenthalben damit einverstanden sei?
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