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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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A darüber sein könnte, wril es §. 2 heißt: „wenn ermit Trat ten oder Anweisungen, sei es auch nur durch eine Noth- adresse, bezogen worden ist. Man mußte daher natürlich in 3 unter „Beziehen" auch das Beziehen mit einer Nothadreffs verstehen. Aüch die domiciliirten Wechsel brauchten nicht be sonders genannt zu sein, weil die domiciliirten eignen Wechsel in der Wechselordnung den Tratten völlig gleichgestellt find. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich ersuche das geehrte Präsidium, bei der Abstimmung über den Paragraphen auf die Worte: „und es tritt dasselbe — — acceptirt hat" (s. oben) eine besondere Frage zu richten, da ich dagegen stimmen muß. In §.2 ist anerkannt worden, daß der bloßeAccept noch keines wegs berechtigt, die Waare zu veräußern. Dies bezieht sich auf den Fall, wenn ein Concurs nicht stattfindet; wenn ein Concurs stattfindrt, soll aber der Commisfionair nach dem Ac- cepte schon verkaufen können. Die Nachtheile aber, die aus dem Verkaufe der Waare nach dem bloßen Accepte außerhalb des Concurses entstehen, entstehen auch dann, wenn Concurs ausgebrochen ist. Es kann sehr leicht der Fall eintreten, daß sich derjenige, welcher acceptirt hat, aus dm Maaren bezahlt macht, und dann insolvent wird, ohne daß er wirklich Zahlung auf den Wechsel geleistet hat. Aus diesem Grunde werde ich gegen diesen Zusatz stimmen, da ich es von zu großem Nachtheile für die andern Gläubiger erachte, wenn eine derartige, außer dem nirgends im Rechte vorkommende Ermächtigung in die Hände des Commissionairs gelegt werden sollte. Staatsminister v. Könneritz: Der Einwand des geehrten Abgeordneten trifft sowohl den Negierungsentwurf, als das Gutachten der Deputation, und in so fern erlaube ich mir noch eine Erläuterung zu geben. Der Satz ist unbedingt nothwendig. Man muß nur die Verhältnisse außerhalb des Concurses von denen während des Concurses unterscheiden. Ist noch kein Con curs vorhanden, so kann der Bezogene, oder derjenige, welcher überhaupt den Vorschuß geleistet hat, wie es nunmehr heißt, nicht eher die Waare verkaufen, als bis seine Forderung verfallen ist, als bis er den Wechsel wirklich bezahlt hat, oder bis die Zeit, wo er den Vorschuß wiederbezahlt erhalten sollte, vorüberist. Anders ist es während des Concurses. Bei dem Concurse werden alle Forderungen, auch wenn sie nichtfällig sind, eo ipso fällig. Wenn der Concurs zuOstern ausbricht und eineForderung wäre erst zu Weihnachten gefällig, so kann ich schon zu Ostern liquidiren nnd Bezahlung verlangen. Deshalb muß auch der, welcher einen Wechsel auch nur erst acceptirt hat, bei ausbrechendem Concurse sofort verkaufen und sich bezahlt machen können, weil er sich an dem Concurse nicht erholen kann; seine Forderung ist sofort ge fällig, er ist in obbgo und kann sich nachher nicht mehr an das Kreditwesen halten. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Es ist zwar anzuerkennen, daß jede Forderung bei dem Concurse fällig wird, allein dadurch wird noch nicht der Uebelstand beseitigt, welchen ich beseitigt zu sehen wünsche; denn es ist dem Commissionair gar nicht aufge- gebm, sich bei dem Concurse anzumelden; er wird dies niemals thun, sondern sich stets an die Waare halten. Ich wünsche zwar, daß der Commissionair auch bei Ausbruch des Concurses das Re tentionsrecht so lange behalte, bis er den Wechsel bezahlt, und er erst dann Ermächtigung erhalte,Hie Waare wirklich zu verkaufen.- Das Retentionsrecht will ich dem Commissionair nicht streitig machen, und dies würde auch in den ersten Worten des 3 liegen. Der Commissionair würde auf keinen Fall gefährdet, wenn auch die Worte, die ich erwähnt habe, in Wegfall kommen, indem er stets durch die Waare gedeckt bleibt und er sich voraussichtlich nie mals bei dem Concurse melden wird, selbst wenn er durch die Waare nicht vollständig befriedigt sein sollte. ' Es wäre dies wenigstens ein außergewöhnlicher Fall. Umgekehrt können aber wohl die Concmsmasse und die übrigen Gläubiger benachthei- ligt werden, wenn der Commissionair schon nach dem bloßen Accept eines Wechsels, der vielleicht erst in drei Monaten oder einem halben Jahre zahlbar ist, die Maaren verkauft, sich daraus bezahlt macht, alsdann insolvent wird und der Wechsel natür licherweise von ihm nicht bezahlt werden kann. Es ist dies jeden falls ein Nachtheil, welcher durch dieseBestimmung herbeigeführt wird, und deshalb werde ich dagegen stimmen. König!. Commissarv. Treitschke: Auf den Einwand des geehrten Abgeordneten erlaube ich mir, zu erwidern, daß Über haupt jeder Bezogene das Recht hat, zu fordern, daß er gedeckt werde, und zwar nicht erst, nachdem er acceptirt, oder gar, nach dem er bezahlt hat. In demselben Verhältnisse steht derjenige, welcher für den Falliten deshalb acceptirt hat, weil er als Com- missionair die Waare hatte; er erholt sich dadurch, braucht aber auf die Deckung keineswegs zu warten, bis er den Wechselbezahlt hat. Denn es liegt in dem Begriffe „Deckung", daß sie bei der Zahlung vorhanden sein muß. Dieses Verhältniß ist allgemein angenommen und natürlich kann auch hier nichteineAbweichung von der Regel stattfinden. Abg. Poppe: Der Herr Justizminister hat bereits er schöpfend auf den Unterschied aufmerksam gemacht, welcher sich bei einem Concurse oder außerhalb desselben Herausstellen dürfte. Ich erlaube mir, den geehrten Abgeordneten Hensel noch darauf aufmerksam zu machen, daß sein Bedenken sich dadurch erledigen wird, daß nach §. 6 des Gesetzes der Gütervertreter Veranstaltung treffen kann, daß ein Waareninhaber gegen Empfangnahme der zur Einlösung des Wechsels erforderlichen Summe die Waare an die Concursmasse abliefern muß., Dadurch wird die Befürch tung, daß der Inhaber der Waare irgend einen Nachtheil auf die Masse ausüben könnte, wesentlich beseitigt. Präsident Braun: Wenn Niemand weiter zu sprechen begehrt, kann ich zur Fragstellung übergehen. Ich habe voran zuschicken, daß ich dem Wunsche des Abgeordneten Hensel in Beziehung auf die Trennung des Satzes nachkommen werde. Nach dem Vorschläge der Deputation hat sich der Satz geändert. Die Deputation will, daß der erste Satz so bleibt, wie im Ent würfe, daß der zweite Satz so lauten soll: „Dieses Recht tritt bei Tratten und Nothadreffen auch schon dann ein, wenn die An nahme ordnungsmäßig erfolgt ist", und der dritte Satz würde so
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