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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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ReferentAbg.v. Haase: Die Deputation ist im Ma teriellen mit der Staatsregierung einverstanden, sie glaubt aber doch, daß es zur Vermeidung von Mißverständnissen notwen dig,ist, jenen Zusatz aufzunehmen. Abg. Poppe: Der Satz, welchen hier die Deputation aus genommen hat, ist allerdings theilweise wohl überflüssig zu nennen, wenn man dabei annehmen wollte, daß es wirklich nicht räthlich sei, in einem Gesetze eine Erklärung ausgenommen zu sehen, die späterhin in dem Vindicationsgesetze erscheinen wird. Da aber dieses Gesetz noch nicht erschienen ist und diese Erklä rung eine Feststellung enthält, die nur nützen kann, so konnte die Deputation es nicht bedenklich finden, diesen Zusatz vorzu schlagen. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir darauf aufmerksam zu machen, daß unstreitig das Gesetz wegen Nicht- vindicalion der Creditpapiere wohl eher erscheinen wird, als dieses, und daß es nicht gut ist, einen Satz, der schon in einem allgemeinen Gesetze steht, nun in einem specicllen Gesetze in sei ner speciellen Anwendung auf andere Rechtsverhältnisse zu wiederholen. Es entstehen daraus zu leicht Zweifel und Irrungen, anstatt daß man sie durch specielle Zusätze zu besei tigen sucht. Der allgemeine Satz steht in jedem Gesetze, daß Jeder, der ein Papier »u xorteur in Händen hat, in äubio für den wirklichen Eigenthümer zu halten ist. Der Satz steht fest) und wer von ihm in diesem guten Glauben ein Papier empfängt, von dem kann es nicht zurückgrfordert werden. Auf der an dern Seite — daß ich das erwähne — wäre noch ein anderer Fall denkbar, wo der Zusatz ganz gegen das Gesetz laufen würde. Es wäre möglich, daß Einer auf unrechtmäßige Weise in den Besitz eines solchen Papiers gekommen wäre; giebt er es einem Andern in Verwahrung, der auf das Geschäft in gutem Glau ben xingeht, so kann es von jenem nicht zurückgefordert wer den; wenn er eS aber verpfänden oder sonst in Verwahrung geben wollte, und der Verwahrer wüßte, daß es gestohlenes Gut sei, so kann es vindicirt werden. ES ist daher jedenfalls besser, diesen Zusatz nicht aufzumhmen. Referent Abg. v. Haase: Die Deputation wußte, als sie den Bericht bereits erstattet hatte, nicht, wie sich das Schicksal -es von dem Abgeordneten Poppe erwähnten Gesetzes gestalten würde. Es waren damals noch Differenzen zwischen beiden Kammern, und es war daher in so fern der Zusatz nothwendig. Einen großen Werth lege ich übrigens, auf den Zusatz nicht, weil jenes Gesetz, die Vindicatio» der auf den Inhaber rc. betr., eher erscheinen wird, als dieses, und man aus jenem allenfalls das Nöthige entnehmen kann. Ganz überflüssig jedoch ist der Zusatz nicht, weil durch solchen Jeder sogleich auf den richtigen Standpunkt gestellt wird, ohne daß er nöthig hat, auf ein an deres Gesetz zu recurriren. Abg. Georgi (ausMylau): Ich glaube allerdings, daß -er Zusatz nicht von großem praktischen Werthe ist, aber ich gebe doch zu bedenken, daß durch dasVindicationsgesetznichtbestimmt wird, daß Jemand, der auf unrechtmäßige Weise einen Gegen stand erworben hat, dadurch rechtmäßiger Eigenthümer wird. Da im vorliegenden Gesetze nur demEigenthümer gewisseRechte zugestanden werden, so könnten doch wohl Zweifel entstehen, ob in solchem Falle der Inhaber eines solchen Papiers als Eigen- thümer zu betrachten wäre. Vindicirt könnte es allerdings nicht werden, aber mir scheint das Gesetz über die NichtvinVicabili- tät doch noch etwas Anderes zu enthalten, als was hier in Frage ist. Präsident Braun: Wenn Niemand weiter zu sprechen be gehrt, so frage ich die Kammer: Nimmt sie §. 5 der Vorlage an?—- Einstimmig Ja. Präsident Braun: Die Deputation schlägt einen beson- dern Zusatz vor, der eben Gegenstand der Berathung gewesen ist und so lautet: „und derjenige, welcher sie in seinem Namen oder für seine Rechnung den §. 1 genannten Personen zur Verwah rung übergeben hat, ist, dafern sie der Vindication nicht unterlie gen, in der daselbst angegebenen Beziehung als deren Eigenthü mer zu betrachten". Ich frage die Kammer: ob sie diesen Zusatz annehmen will? — Gegen v i e r z e h n Stimmen I a. Referent Abg. v. Haafe: §6. Wenn der Gütervertreter, ehe der Gläubiger die Maaren verkauft hat, demselben die zur Einlösung des Wechsels erforder liche Summe anbietct, so kann derselbe sich nicht entbrechen, sie anzunehmen und dagegen die Waare an die Concursmasse abzu liefern. Der Bericht sagt hierzu: Der §. 6 des Gesetzentwurfs würde, wenn die Kammer in der Hauptsache der Deputation beipflichtet, dahin abzuändern sein, daß statt der Worte: „die zur Einlösung des Wechsels" ge setzt werde: „die zurTilgung seiner Forderung". Präsident Braun: Die Deputation beantragt, daß statt der Worte : „die zur Einlösung des Wechsels" gefetzt werde: „die zur Tilgung seiner Forderung". Stimmt die Kammer diesem Anträge der Deputation bei? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Nimmt die Kammer mit dieser Ab änderung den Paragraphen selbst an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. 0. Haase: Der Schluß des Berichts lautet so: Als letzter Paragraph des Gesetzes würde der oben für den ersten Paragraphen des Gesetzentwurfs vorgeschlagene eintreten, und eS empfiehlt die Deputation der Kammer, den Paragraphen mit dieser Abänderung anzunehmen. Die Ueberfchrist des Gesetzes ist jedenfalls zu eng, da sie nur die mit Wechsel Bezogenen nennt, während auch die zu be nennen, welche mit Anweisungen bezogen worden sind und sie bezahlt haben., Noch viel weiter über würde sie zu fassen sein, wenn daS Gesetz nach den Vorschlägen der Deputation erlassen wird.
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