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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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schwer sein, den Amtshauptmann, -er mit Len collegialischen Verhältnissen, namentlich mit den Administrativjustizsachen wenig vertraut ist, nun sofort, nachdem er 6, 8 dis 10 Jahre der amtshauptmannschafttichen Function obgelegen hat, in die Kreisdirection zu nehmen, und ihm, während er als Amts hauptmann eine ziemlich selbstständige Stellung gewonnen hat, nun die unterste Stelle in der Kreisdirection zu geben, die er einnrhmen müßte, weil er einen verhältnißmäßig geringen Ge halt hat. Diese Gründe führe ich als solche an, die rechtferti gen sollen, was ich vorhin sagte, daß es vorzugsweise darin, daß die Besoldung so gering ist, liegt, wenn man bei diesen Anstellungen nicht so frei verfahren kann, wie es wünschens- werth wäre. Abg. Sachße: Der Abgeordnete 0. Schaffrath hat unter andern zweierlei beantragt, nämlich Trennung der Administration von der Justiz in erster Instanz, und dann, daß nur die Justiz behörden in Administrativjustizsachen zu erkennen hätten. Das scheint ein Widerspruch zu sein, er ist es aber in so fern nicht, als die Administrativbehörden nur die Vorarbeiten zu machen hätten, gewissermaaßen dieActuarien derJustizbehörde wären, was eben nicht eine sonderlich passende Stellung derselben sein würde. Allein was der Herr Minister des Innern schon wegen der zwei ten und dritten Instanz bemerkt hat, gilt auch von der ersten In stanz, daß nämlich, wenn man das Erkennen an die Justizbehör den verweisen wollte, durch die Trennung der Justiz von der Verwaltung nichts gewonnen wäre. Einmal kann daraus nichts gewonnen werden, weil jetzt die Justiz und Verwaltung in der untersten Instanz vereinigt sind, weil folglich die Justizbehörde schon jetzt auch in Verwaltungs- und Polizeisachen erkennt. Nur in den Städten finden sie sich getrennt als Stadtgericht und Stadtrath. Diese Trennung würde allerdings ihr Vorzügliches haben können und sichMbst nöthig machen, wenn, wozu es aber erst dann Zeit wäre, ein neues Strafgerichtsverfahren Umgestal tung auch der untern Behörden erfordert. Diese Trennung, wie sie in der zweiten und dritten Instanz für angemessen befun den worden ist, würde auch in der ersten Instanz allerlei Vor- theile haben, darum, weil solche Behörden, wenn sie sich lediglich mit Verwaltungssachen zu beschäftigen haben, ihre Aufmerksam keit um so mehr darauf verwenden, ihre Kenntnisse und Ansich ten darüber um so mehr berichtigen und vermehren können, was' in der ersten Instanz einer Behörde, die zugleich Justiz- und Verwaltungsbehörde ist, der fast alles im Staatsleben Vorkom mende aufgebürdet wird, und die eine Vielseitigkeit der Kennt nisse haben soll, wie sie kaum von einer Person zu verlangen, in so vollkommenem Maaße nicht möglich ist. Wenn aber gemeint wird, daß dadurch, daß die Sachen an die Justizbehörden verwie sen werden, dieselben etwas gewinnen, so scheint man zu glauben, Laß dis Natur derselben durch diese Hinweisung sich verändere. Ob die Justizbehörden nach Erwägung aussprechen, was in einer Werwaltungssache Rechtens oder angemessen ist, oder die Ver waltungsbehörden, Las ist dasselbe; beide Behörden müssen von denselben Grundsätzen geleitet werden. Die Justizbehörde ent scheidet lediglich nach Gesetz, nicht nach Gründen Les Germin- wohls, des Gesammtwohls, des Gesammtintereffes, sondern sie nimmt das Privatinteresse in's Auge, berücksichtigtdieCoexistenz der rechtlichen Personen neben einander, ihr gilt der Grundsatz, daß zu Verwirklichung -er Rechtsidee auch das Gemeinwohl unter dem Privatrechte leiden dürfe, während in Sachen des öffentlichen Rechts das Gemeinwohl, das Gesammtmteresse von der Verwaltungsbehörde lediglich in's Auge gefaßt wird, und nur, daß, wenn Privatinteressen verletzt sind, der Rechtsweg rintritt. Um dies durch ein Beispiel zu er läutern, so müssen die Gemeinden nach dem Straßenbaumandate die Wege Herstellen. Das ist Verwaltungsfache. In erster Instanz hält die Behörde sie dazu an. Sobald sie Ausflucht machen, und sagen, cs hatten in Folge eines Vergleichs oder der Verjährung die Anliegenden die Pflicht, den Weg zu erhalten, und dieAdjacenten nicht darauf eingehen wollen, IrittderRechts- weg ein, möchte auch die Unterhaltung deren Kräfte übersteigen. Eben so erscheint es vom Gesichtspunkte der Wohlfahrt; wenn z. B. der Gemeinderath gegen die vorherige Verfassung beschlos sen hätte, die Gemeindebedürfnisse in anderer Weise aufzubrin gen, als zeither, und es wollen sich Einzelne dem nicht unterwer fen, so kann nur das Gemeindeinteresse und Wohl dafür die Richtschnur abgeben, nicht das Gesetz. Es kann nicht Sache der nur von Grundsätzen des Rechts geleiteten Justiz sein, zu beschlie ßen, ob die Abgabe nach dem Beschlüsse des Gemeinderaths ver- theilt werden soll oder nicht. Wenn nun die Justizbehörde die selben Rücksichten nimmt, und nehmen muß, sobald sie darüber zu entscheiden hat, so ist es dasselbe, sie kann nur im Sinne der Verwaltung handeln. Immer tritt aber analog die in wei terer Durchführung nicht blos bei der Technik vortheilhafteThei- lung der Arbeit in Betracht. So wie in der höher» Instanz die Justizbehörden den vielseitig in Anspruch genommenen ersten In stanzen gegenüber präsumtiv Vollkommneres leisten können, weil sie hauptsächlich mit dem Rechtsprechen zu thun haben, weil sie nicht durch eine Menge andere Gegenstände gestört und zerstreut werden, eben so ist es der Fall mit den Behörden, denen nur Ver waltungssachen vorliegen. Wollte man Verwaltungssachen des öffentlichen Rechts den Justizbehörden in zweiter und dritter Instanz aufbürden, so würde aber auch der Fall ekntreten, daß die Appellationsgerichte und das DberappellationsgerichL mehrere Senate bilden müßten, es müßte die Zahl der Rathe verdoppelt werden, und es würde materiell nichts gewonnen, Der vom Abgeordneten Oberländer geäußerten Bemerkung, -aß ein Drehen der Entscheidung nach dem Augenblicke in Admi nistrativjustizsachen stattfinde, muß ich nach dem, was ich schon, angeführt habe, entgegentreten. Das Gemeindewohl, die sittliche Ansicht des öffentlichen Rechts, das Bestehen des öffentlichen Gssammtwillens, das istdasMaaßgebends; keines wegs leitet der Augenblick die Entscheidung, und das Admi- nistrativjusiizverfahren ist eben so wenig, wie von einer andern Seite gemeint ward, eingeführt, um eine Beschleunigung her- vorzubringrn. Schleunig innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen soll eigentlich alles Proceffualische gehen, aber freilich hat das such leicht den Vorwurf der Uebemlung, und übe;:-
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