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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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genannt werden, wenn sie nicht eben Justiz fache wäre? Der Ursprung dieser auszuübenden Justiz ist freilich immer eine Angelegenheit der Verwaltung, aber die Folge davon, die Ent scheidung, ist Sache der Justiz, und deshalb wird sie ja auch Verwaltungs justiz genannt. Ich bin stets der Ueberzeugung gewesen, daß es räthlich sei, diese Administrativjustizsachen der reinen Justiz zu überweisen, zumal eine Menge unerfreuliche Beispiele gestern und heute angeführt worden sind, woraus her vorgeht, daß die Verwaltungsbehörden oft provisorische Ent scheidungen geben, die dem Rechtswege höchst ungünstig isind, wie mich übrigens meine eigenen Erfahrungen in der Praxis ge lehrt haben, nicht zu gedenken der großen Gefahren, bloßen Ver waltungsbehörden die Entscheidung der Polizeistrassachen zu. überlassen. Mein ich verlasse diesen Gegenstand, und da die beantragte Organisirung noch bis zu einer fernen Zukunft hin ausgeschoben ist, so werde ich mich jetzt mehr an dasjenige hal ten, waswirnoch haben und längere Zeit noch besitzen wer den. Es bezieht sich dies auf die Amtshauptmannschaften. Es ist allerdings viel darüber gesprochen worden, aber ich will es nicht bei dem Sprechen bewenden lassen, sondern ich will Wünsche und Anträge daran knüpfen, die in das Protocoll nie dergelegt werden und der Regierung die Meinung der Kammer -ocumentiren sollen. Ich habe aus den Verhandlungen mich überzeugt, daß sowohl von der hohen Staatsregierung, als von den Kammermitgliedern, welche darüber gesprochen haben, ge rade die Wirksamkeit der Amtshauptleute für so hochwichtig ge halten wird, daß wir ihr eine größere Aufmerksamkeit von unse rer Seite widmen können. Der Wirkungskreis derselben ist hin länglich durch die revidirte Generalinstruction von 1842 bekannt; er ist so außerordentlich umfänglich, daß mit ihm fast kein ande rer Wirkungskreis verglichen werden kann. Er ist aber nicht nur umfänglichundausgedehnt, sondern auch vielseitig, so daß rin eben so umfänglich positives Wissen dazu gehört, um dem Berufe eines Amtshauptmanns vollständig zu genügen. In der That, nach meinem schlichten Verstände übersteigen die -icsfall- sigen Anforderungen die menschliche Kraft. Die Instruction sagt, sie sollen, und dies besteht wenigstens theilweise noch, die Aufsicht über die Rechtspflege führen. Dies können sie nicht, wenn sie nicht theoretisch und praktisch in der Rechtspflege aus gebildet sind. Sie sollen weiter die Aufsicht führen über die Polizeiverwaltung, die Administrativjustiz, die Gensd'armerie, ihr Augenmerk soll sich richten auf Nahrung, Handel und Ge werbe, sie sollen die Aufsicht führen auf die Rentämter, landes herrlichen Gebäude und Domainen, auf Straßen- und Brücken baue, auf die Ufer- und Dammbaue, sie sollen das Postwesen, die Salzregie, die Ausstellung der Gewerbsteuerscheine beauf sichtigen, sie sollen die Leitung in Bezug auf die Wildschaden ermittelungen haben, sie sollen Cognition in den Beschwerde sachen im Allgemeinen nehmen; ihr Wirkungskreis soll sich fer ner ausdehnen auf die Militairsachen, auf Grenz- und Hoheits sachen, auf Kirchen-, Schul-und Stistungssachen und auf das Sammeln von statistischen Nachrichten.. Glauben Sie, -aß es mit diesen Categorien ihrer THätigkeit nun abgethan ist? Nein, N. 82. Z. 3S der Instruction verlangt noch mehr von ihnen, das Wich tigste von Allem; denn im §. 39 heißt es: ,,Jm Allgemeinen hat der Amtshauptmann die Verhältnisse des ihm anvertrauten Be zirks in ihren verschiedenen Beziehungen zum Gegenstände sei ner sieten Aufmerksamkeit zu machen, und wenn er auf Ge brechen aufmerksam wird, welche abzustellen, auf Mängel, welche zu ergänzen, und aufV erb esserungen, welche auszu führen sein möchten, so hat er das Resultat seiner Be obachtung, nach Befinden nach vorgängiger Berathung mit fachkundigen Personen, derbetreffendenLandesbehörde an zuzeigen." Wünsche, Bedürfnisse, Hoffnungen und Erwar tungen, die in seinem Kreise auftauchen, Gebrechen und Mängel jeder Art, alles das soll er beobachten, und die Staatsregierung davon allseitig in Kenntniß zu erhalten suchen! Die hohe Wichtigkeit dieses Berufs, meine Herren, wird und ist noch nicht verkannt worden, aber welche Tüchtigkeit und Fähigkeit gehört dazu, um einen solchen Beruf nur irgend auszufüllen? Etwa die eines jungen Mannes, welcher kaum 2, 3 bis 4Jahre den Acceß bei einer Behörde gehabt hat?! Nein. Statt daß man diesen Wirkungskreis zeither als einen Durchgangs posten für junge Leute betrachtet hat, soll man ihn künftig nur als solchen betrachten, der allein Männern anvertraut werden könne, die alle Zweige dtr Verwaltung und Justiz durchlaufen haben, die alle Zweige des innern und äußern Staatslebens kennen, die ein auf Empirie und Wissenschaft zugleich gestütztes reifes Urtheil sofort über jede Angelegenheit abzugeben im Stande sind. Ist dies, wie ich Hoffs, wahr, so glaube ich, meine Herren, werden Sie dem Anträge oder dem Wunsche nicht entgegen sein, den ich in folgenden Worten aus drücke: „Die Kammer wolle den -Wunsch in das Protocoll niederlegen, die Regierung möge die amtshauptmannschaftliche Stellung nicht als einen Durchgangsposten betrachten." Glauben Sie aber, meine Herren, es ist damit Mes erreicht? Nimmermehr! Wenn sie auch nicht als ein Durchgangsposten betrachtet wird, wenn man auch Mannern, die vollkommen tüch tig sind, um diesen Beruf auszufüllen, diese Stelle überträgt, so reicht dies ohne Hinzutritt einer zweiten Bedingung dennoch nicht aus. Ihre Wirksamkeit wird, nur dann eine günstige und glückliche werden, wenn sie eine lange Zeit in dieser Stelle beharren, wenn man nicht schon nach wenigen Jahren einen Personenwechsel eintreten läßt. Wenn es meist 120,000 bis 130,000 Seelen sind, die auf einen einzigen amtshauptmann schaftlichen Bezirk kommen, wie ist es da möglich, die Angele genheiten, die Hoffnungen, Wünsche, Gesinnungen und Be dürfnisse dieser Bevölkerung, so wie die allenthalben so einfluß reichen Localitätsverhältnisse in der so kurzen Zeit von einigen Jahren kennen zu lernen? Man wechsele also nicht mit dem Personal in diesen Stellen, und das rechtfertigt den zweiten Wunsch, den die Kammer in das Protocoll niederlegen möge, in dieser Stellung den möglichst geringsten Personenwechsel eintreten zu lassen. Ich muß aber noch, und aus den Verhand lungen hat sich mir dazu Veranlassung gegeben, auf einen drit ten Gesichtspunkt kommen. Er betrifft leider den Grldpunkt. 3*
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