Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
den nämlichen Sinn verbunden hat, den die erste Kammer darin gefunden zu haben erklärt. Wenn übrigens das Amendement undderBeschluß so lauten: daßder betreffenden Kirchengemeinde sowohl allein, als unter Hinzutritt der Kircheninspection und des Patrons zu jeder Zeit der Widerruf zuständig sein solle, so kann und muß angenommen werden, es sei damit gemeint, daß nicht nur die Kirchengemeinde, sondern auch die Kirchen inspection und Patron das Widerspruchsrecht üben könne; denn wenn die Kirchengemeinde allein soll revociren und das Wider spruchsrecht ausüben können, so bedarf es zu diesem Widerrufe offenbar weiter keines Hinzutritts irgend einer Behörde, oder einer dritten Person. Solchenfalls wäre der ganze Nachsatz überflüssig gewesen, in welchem die Kircheninspection und der Patron erwähnt werden. Hatte man sagen wollen, die Kir chengemeinde soll das Widerrufsrecht allein haben, so mußte man sich auf diesen Satz beschränken; das ist aber nicht geschehen. Kann man nun überdies nicht annehmen, daß dieKammer etwas Ueberslüssiges und sich Widersprechendes habe hier beschließen wollen, so könnte die Deputation in diesem Beschlüsse keinen an dern Sinn finden, als den, daß man jedem dcr drei Faktoren selbst ständig den Widerruf zugestanden habe. Ist die Fassung un deutlich, was nicht zu verkennen, so muß die Deputation noch mals erklären, daß sie es nicht gewesen ist, welche sie gegeben oder empfohlen hat. Im Gegentheile, sie hat die Fassung und den Inhalt des Amendements bekämpft. Die Kammer mag nun ihren damaligen Beschluß jetzt erklären, und es steht ihr völlig frei, vb sie in dessen Erklärung der ersten Kammer beitritt, oder nicht. Vrcepräsident Eisen stuck: Es hat der Herr Referent auch nichtundeutlich zu vernehmen gegeben, daß ich nicht so ganz Unrecht haben kann; denn daß es etwas Anderes ist, das kann Jeder mit Augen sehen und mit Augen lesen. Uebrkgens muß ich freilich bemerken, ich bin davon bei der Abstimmung ausge- gangrn, daß blos die Kirchengemeinde das Widerspruchsrecht habe; ich habe mir dabei als Motiv gedacht, daß es sehr gefähr lich wäre, wenn die Kirchengemeinde sie aufnimmt und der Patron einer andern Tendenz folgt und das widerrufen will, was die Kirchengemeinde gegeben hat; ich halte das für höchst bedenk lich und kann nicht rathen, hierin der ersten Kammer beizu pflichten. Referent Abg. v. Haase: Ich muß nochmals bemerken, daß die Deputation die Dunkelheit, an welcher der Beschluß der Kammer leidet, nicht verschuldet hat. Diese Fassung rührt nicht von der Deputation, sondern von einem Mitglieds der Kammer her, und die Kammer hat diese Fassung angenommen, obwohl die Deputation sie bestritten und dabei ausdrücklich bemerkt und nachgewiesen hat, daß sie dunkel sei. Inzwischen liegt so viel auf der Hand, daß der Antragsteller etwas Anderes bei seinem Amendement im Sinne gehabt habe, als die Bestimmung: „der Gemeinde allein steht das Widerrufsrecht zM, und daß auch die Kammer mit ihrem Beschlüsse einen andern Sinn verbunden haben müsse, sonst würde sie, so wie der Antragsteller, blos die betreffende Kirchengemeinbe als das Rrchtssubjert bezeichnet ha ben, welches den Widerruf ausübev könne, und dabei nicht noch besonders dex Kircheninspection -und des Patrons gedacht hüben. Was Jemand allein, d. h. selbstständig zu thun berechtigt ist, dazu bedarf es nicht des Hinzutritts eines Ändern. Abg. Oberländer: Ich muß mich ebenfalls der Ansicht des Herrn Vicepräsidenten anschließen. Das erste Deputations gutachten ging dahin, daß der Widerruf der einmal ertheitten Erlaubniß zum Gebrauche der Kirche der Gemeinde, der Jn- spectionunddemPatronenurgemeinschaftlich zustehen solle. Durch einen von der Majorität der Kammer angenommenen Antrag eines Mitgliedes wurde aber bestimmt, daß der Wider ruf der Kirchengemeinde auch allein zustehen solle. Allein daraus folgt doch gewiß nicht, daß es auch ohne Zustimmung der Kirchengemeinde einseitig von der Inspektion und vom Patrone geschehen kann; denn dadurch würde der Beschluß einer ganzen Gemeinde nach der einseitigen Ansicht eines einzelnen Menschen zu nichte gemacht werden, und mithin das Schicksal der betref fenden Deutsch-Katholiken ganz in die Hände eines einzelnen Menschen gegeben werden. Auf die obige Weise hat sich gewiß der größere Theil der Kammermitglieder unsern frühem Be schluß erklärt; im Beschlüsse der ersten Kammer liegt aber gerade das Gegentheil. Es kann also von einer bereits vorhandenen Uebereinstimmung nicht die Rede sein. Staatsminister v Wietersheim: Wenn'gleich die Gründe, welche die geehrte Deputation für ihre Ansicht ange führt hat, mir auch die richtiger« scheinen, so ist es doch füglich möglich, daß man jenem Amendement auch einen andern Sinn hat unterlegen können. Ich lasse das ganz dahingestellt fein, er laube mir aber hierbei, die practische Seite bei der Sache hervor zuheben, da es gewiß nicht die Absicht der geehrten Kammer ist, wegen eines müßigen Differenzpunktes die Vereinigung beider Kammern zu hindern. Ein unwesentlicher Differenzpunkt ist dies aber ganz unzweifelhaft. Ich mache darauf aufmerksam, daß bisher die Gemeinden der neuen Glaubensgenossen haupt sächlich nur in großem Städten zusammengetreten sind, wo das Patronat dem Stadtrathe zusteht. Wenn nun die Kirchenge- meinde und besonders die Stadtverordneten der Meinung sind, den Gebrauch einer Kirche den Dissidenten nicht zu entziehen, so wird der Stadtrath dies sicherlich nicht thun, daher seinWider- spruchsrecht eintretm lassen; es liegtdas in der Natur der Sache. Und sollte das Ministerium das Patronatsrechthaben, so versteht es sich von selbst, haß solches in seiner Eigenschaft als Patron nicht anders handeln wird, als in der Eigenschaft als Staatsbe hörde. Es bleibt dann nur noch der seltene Fall übrig, wenn ein Privatmann als Patron concurrirt. Was endllich die Kir cheninspection.betrifft, so ist die Kircheninspection nicht eine be sondere, weder physische, noch moralische Person, sondern eine Behörde, sie ist das Organ der Staatsgewalt, und wenn die Kir cheninspection gegen den Willen der Gemeinde oder des Patrons den Widerruf eintreten lassen wollte, so würde immer gesetz mäßig ein Rccms an die höhere Behörde gestattet und schließlich
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder