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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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provisorisch mit Vorbehalt des Rechtsweges ertheilt wer den. Was seine Beziehung auf die Verwaltung überhaupt be trifft, so erlaube ich mir, aus das hinzuweisen, was das Gesetz über Administratkvjustizsachen sagt, wo ausdrücklich es so heißt: „Eine zur Competenz der Verwaltungsbehörde gehörige Sache ist als eine streitige zu betrachten, wenn dabei mehrereBe- theiligte einander gegenüberstehen." Daraus geht also hervor, daß das Gesetz von demselben Grundsätze ausgegangen ist, den ich vorhin geltend zu machen suchte, daß Administrativjustiz sachen eben nurVerwaltungssachen seien und nach der be stehenden Gesetzgebung zur Justiz nicht verwiesen werden können. Abg. Scholze: Ich war ebenfalls Willens, in dem Sinne zu sprechen, wie der Abgeordnete Müller über die Ortsstatute der Landgemeinden sich ausgesprochen hat, und dademAbgeord neten Müller erlaubt war, über diesen Gegenstand zu sprechen, so wird es auch mir erlaubt sein. Was der Abgeordnete Müller wegen der Schemata sagte, so bin ich auch damit einverstanden, daß diese außerordentlich nothwendig sind. Denn wo giebt es in allen Landgemeinden Männer, die wissen, was in das Statut Alles mit hineingebracht werden soll? Wenn vorhin erwähnt worden ist, daß die Landgemeinden nicht angegangen wären, daß sie solche Statute sich zulegen sollten, so ist mir dagegen bekannt geworden, daß von verschiedenen Amtleuten die Orts vorstände angegangen worden sind, daß sie solche Ortsstatute errichten sollten, und es sind auch schon viele eingerichtet worden. Ich habe solche Statute aber auch gesehen, diedermaaßen schlecht waren, daß sie den Landgemeinden in der Zukunft nur zum größ ten Nachtheile gereichen können. Ich habe zu bemerken, daß es außerordentlich nothwendig sein würde, daß mit Genehmigung der Drtsobrigkeit in das Statut mit eingetragen würde, daß die Concepte von den Kaufbriefen, wie dies bei den Stadträthcn der Fall ist, auch den Gemeinderäthen oder den Vorständen vorzu legen wären. Ich muß mir erlauben, ein Beispiel anzuführen, warum ich glaube, daß es nothwendig sei. Als in meiner Gegend in einer Commun die Ablösung vor sich gehen sollte, wo die Mühlen alle dienstfrei waren, und als sich nun der Actor die Kaufbriefe vorlegen ließ, so stand auch in den Kaufbriefen der Müller, daß sie frohnpsiichtig seien und Dienste leisten müßten. Jetzt wurde die Sache untersucht, cs mußten die frühern Kauf briefe hcrbekgebracht werden, und diese lauteten darauf, daß sie frei waren. Es ergab sich nun, daß der Gerichts schreiber, wenn ihm eine Kaufspunctation zur Fertigung eines Kaufsbriefes vor gelegt wurde, nur immer den Namen des neuen Besitzers, die Kaufsumme und die etwaigen Veränderungen in Beilaß sich be merkte, die Sache kurz aufschrieb, und schrieb nun alle Kauf briefe ohne Concept ganz gleich, und so Hatteer nun alle diese Bedingungen mit hineingeschrieben. Deshalb kann ich nicht umhin, zu wünschen, daß den Gemeinderäthen diese Concepte von den Kaufbriefen in die Hände zur Durchsicht gegeben wer den möchten. Auch muß ich mir erlauben, auf das hinzuweisen, was eine obrigkeitliche Person selbst beim vorigen Landtage in der andern Kammer gesprochen hat. Sie sagte: Andererseits muß eine Gerichtsherrschaft, wenn sie es auch noch so redlich mit ihren Unterthanen meint, sich aber von allen Seiten mit Pro cessen bedroht sieht, fast gedrungen zu Maaßregeln verschrei- ten, gegen die sich das zarte Ehrgefühl sträubt. Sie paciscirt nicht selten in derMaaße, daß sie dem Gegner gänzliche oder par tielle Befreiung von der bestrittenen Berechtigung zusichert, wenn er sich verbindlich macht, für künftige Alienationsfälle die Laudemialpflicht in der geforderten Maaße anzuerkennen. Es ist diese Offerte oft zu lockend, um nicht darauf einzugehen, und so werden oft Grundstücke mit Verpflichtungen fest belastet, statt nach der Idee des Gesetzes sie davon zu befreien, solche Verhand lungen bringen aber früher oder später Zerwürfnisse hervor." Nun, meine Herren, wenn eine obrigkeitliche Person selbst im Angesichte des ganzen Landes dieses sagt, wer kann da noch trauen, daß es alle Wege rechtlich zugeht? Dergleichen Erfahrungen haben wir in der Lausitz auch genug gemacht. Also läßt sich daraus wohl erklären, wie nothwendig cs wäre, daß den Gemeinderäthen die Kaufconcepte vorgelegt werden möchten, damit sie daraus sehen, daß nicht ungerechte Sachen hineinkommen; denn die den Kaufhandel selbst betrei ben, sind immer zu nachlässig, zuweilen haben sie auch nicht die dazu gehörige Kenntniß, und kommt auch noch dazu, daß es auch um der Gemeindeleistungen willen sehr nothwendig ist. Wie geht es ferner nicht mit dem Concessionswesen in der Oberlausitz zu! Wie viel wird davon da nicht zur Unge bühr eingeführt! Wie viel ist seit Einführung det Verfassung nicht darin gethan worden, und besonders an Orten, wo man es am allerwenigsten erwarten sollte. Denn am allerschlimmsten ist es in den Orten der Klöster. Da ist Alles concessionirt, der Steinbrecher, der Ziegelstreicher, wer etwas nur ausbessert) Alles muß Concession nehmen; denn sie haben die Hoffnung, daß es einmal zur Ablösung kommen soll, und darum sehen sie sich schon jetzt dazu vor, damit es dann recht viel zum Ablösen giebt. Die andern Herrschaften richten sich auch danach. Ich habe es schon ein paar Mal bei der Ständeversammlung in Bautzen zur Sprache gebracht, es ist mir aber geantwortet worden, die Ge meinden seien nicht so weit zurück, daß sie es sich gefallen ließen, und wenn sie cs sich gefallen ließen, so seien sie selbst Schuld daran. Aber der Einzelne, der Arme kann sich nicht mit der Obrigkeit überwerfen, und deshalb wäre es swünschenswerth, daß etwas in das Ortsstatut darüber ausgenommen würde, daß, wenn etwas Neues in den Ort käme, solches dem Gemeinderath müsse angezeigt werden. Wenn solche Schemata herauskämen, und Nummern genug darin wären, so könnte jede Gemeinde das nehmen, was für sie paßt. Denn eben so ist es mit den Dienst leistungen in der Gemeinde, mit der Aufbringung von Gemeinde geldern, mit den Bermögensverhältniffen, den Grundstücken und Capitalien, die zur Armen - oder Schulcasse gehören. Das Mes ist das, was zum Ortsstatute gehört, darin wird sehr viel gefehlt, und daher wünschte ich, daß dies in das Protokoll wegen der Schemata mit ausgenommen werde, damit die Staatsregierung erwäge, ob es nicht nothwendig sei, daß solche Schemata erlassen und die Gemeinden aufgefordert würden, daß ein Ortsstatut, wo
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