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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Vesser, wir lassen diese Erläuterung ganz dahingestellt sein. Ich halte sie für sehr bedenklich; denn wir bringen da etwas herein, was in derThat künftig zu mancherlei Differenzen Ver anlassung geben kann. Nehmen Sie den Fall an, einer von diesen Patronen ist in Texas, der andere in Sidney, der dritte in Sierra Leone, die übrigen sind in Sachsen; die neun Pa trone hatten sich nun zu erklären. Der eine nimmt gar keine Notiz davon, der zweite läßt ein Jahr lang auf Antwort war ten. Warum sollen wir noch solche Schwierigkeiten hineinbrin gen? Ich glaube, entweder ist die Ansicht der Deputation die richtige und wird von der Kammer getheilt, daß blos in Städ ten, wo Stadträthe sind, wo das Äirchenpatronat bei dem Stadtrathe ist, Kirchen eingeräumt werden sollen; da kann der Fall mit den zehn Theilnehmern am Patronate nicht vorkom men und es würde da überflüssig sein; wenn aber der Fall mit vielen Kirchenpatronen irgend vorkommen könnte, dann ist es bedenklich. Ich glaube also, wir lassen diese Erläuterung vel guasi Erläuterung sein; denn je mehr wir erläutern, desto weni ger Bestimmtheit wird in die Sache hineinkommen. Staatsminister.v. Wietersheim: Der geehrte Herr Mcepräsident hat einen Fall angeführt, der freilich sehr geeig net ist, die hier vorgeschlagene Bestimmung als unangemessen erscheinen zu lassen. Aber um einen solchen Fall handelt es sich in der Thal nicht. Es ist freilich denkbar, daß ein Ritter gut mehrer«, zum Theil im Auslande wohnenden Erben ge hört; nun ist aber der Fall nie vorgekommen, daß solchenfalls nicht einer mit der Vollmacht der übrigen versehen wäre, und die Verwaltungsbehörde würde es auch nicht gestatten, wenn dergleichen Verzögerungen und Unordnungen in Ausübung des Patronatsrechts vorkämen, sondern sie würde vollkommen be rechtigt sein, zu verlangen, daß Jemand vorhanden sei, der das Patronat vertritt. Es kann aber auch sein, daß sich mehrere Beteiligte am Orte aufhalten, es giebt auch Fälle, wo mehrcrn Rittergütern an einem Orte daS Patronat zusteht. Sind mehrere derartige Personen Miteigentümer, so unterliegt es nicht dem geringsten Zweifel, daß jeder auch seine Einwilligung dazu geben muß. Es hat auch die Staatsregierung darüber nicht zweifelhaft sein können. AehnlicheS findet auch bei Fa brik- und Handelsgeschäften statt, und es wird Niemand behaup ten, daß einer der Handelsgenossen im Stande ist, durch einen einseitigen Vertrag dem andern eine Verpflichtung aufzubür- -en, wenn er nicht von ihm dazu im Allgemeinen beauftragt worden ist. Es handelt sich hier wirklich um eine so einfache, als Zweifellose Rechtsfrage. Das Ministerium würde auch über die Sache gewiß nicht zweifelhaft gewesen sein, und es würde unangemessen gewesen sein, so unnöthige Zweifel anzuregen, wenn nicht die erste Kammer die Veranlassung dazu gegeben hätte, indem sie von einer einzelnen Person gesprochen hat. DaS hat sie nun zwar aufden Gegensatz bezogen zwischen einer physischen und moralischen Person, wo das Patronat einem Stadtrath, also einem ganzen Collegium zusteht. Es ist der erste» Kammer nicht eingefallen, den allgemeinen Rechtssatz, daß, wo mehrere Gleichberechtigte sind, die Zustimmung jedes derselben erforderlich ist, irgend wie abändern und aufheben zu wollen. Weil man aber, wenn man nur die Worte: „einer einzelnen Person" auffaßt, auf die Ansicht hätte kommen kön nen, daß hierdurch der allgemeine Rechtssatz in der fraglichen Beziehung habe abgeändert werden sollen, so hat sich das Mini sterium für verpflichtet gehalten, den jenseitigen Referenten auf merksam zu machen, daß in der Fassung ein Mißverständniß liegen könnte, und es hat der Herr Referent ohne Interpellation vom Ministerium aus eigner Bewegung erklärt, daß ein solcher Zweifel nicht darin liege, sondern blos den Gegensatz habe be zeichnen wollen zwischen einer physischen und moralischen Per son. Das ist der ganze Zusammenhang der Sache. Der Satz steht selbst so fest, daß er nicht aufgegeben werden kann. Abg. Zi'sche: Wenn ich bei der Abstimmung über diesen Paragraphen mit dem Gutachten unserer Deputation und mit hin mit der ersten Kammer gestimmt habe, so war es nur in der Voraussetzung, daß, wenn wir nicht beistimmten, die erste Kammer aber nicht zurückträte, am Ende unsere Verhandlun gen über diesen Gegenstand nutzlos sein würden. Gestehen muß ich, daß die Interpretation des Wortes: „Patron" mich wahrhaft verwundert hat. Wird nämlich diese Interpretation angenommen, wenn sie auch bei dem vorliegenden Falle weni ger schädlicher sein kann, so können doch schlimme Consequen zen daraus gefolgert werden. Denn nimmt man die Bergan, genheit zur Lehre, so findet man, daß geringfügige Gründe die Veranlassung gegeben haben, daß große Dinge daraus erwie, sen worden sind. Denn es kann gefolgert werden; paßte diese Auslegung für den und den Fall, so muß sie für einen andern ähnlichen auch anwendbar sein. Ich muß gestehen, ich hätte es übersehen, wenn nicht mein Freund, der geehrte Abgeordnete Schwabe, es in Anregung gebracht und bemerkbar gemacht hätte, und muß wünschen, daß eine ausdrückliche Verwahrung in das Protokoll ausgenommen würde, daß die zweite Kammer dieser Auslegung des Wortes; „Patron" nicht beistimme. Referent Abg. v. Haase: Meine Herren, es ist zuvörderst der Deputation der Vorwurf gemacht worden, es stehe ihrem Anträge ein formelles Bedenken entgegen. Das ist nicht der Fall. Vielmehr muß ich bemerken, daß von jeher, wenn der Sinn eines mehrdeutigen Ausdrucks hat festgestellt werden sol> len und vom Präsidium der Aufruf an die Kammer ergangen ist, im Falle sie dm in Rede stehenden Sinn dem betreffenden Ausdrucke nicht beilegen wolle, dies zu erklären, und Niemand in der Kammer darauf etwas erinnert hat, stets angenommen worden ist, daß der fragliche Ausdruck von der Kammer in dem vorgeschlagenen Sinne angenommen werde. Auch dies gilt als Kammerbeschluß. Dies ist nun in der ersten Kammer erfotzt, und mithin muß man annehmen, daß in der ersten Kammer über den fraglichen Ausdruck ein Beschluß gefaßt worden sei. Ist dies aber der Fall, soistauch die diesseitige Kam mer verpflichtet, auf diesen Beschluß der ersten Kammer sich zu erklären. Uebrigens hat schon der Herr Staatsminister nach meiner Meinung sehr richtig erklärt, wir möchten nunmehr eine beifällige oder abfällige Erklärung abgeben, so wird es doch
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