Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
sein, und gründet darauf, in Form einer Bitte zwar, aber doch förmlich ausgesprochen, den Antrag an die Regierung, sie solle Die Obrigkeiten oder, wie er sich ausdrückte, die Gerichtsperso- nen (zu denen ich aber nicht gehöre) veranlassen, ihre Schuldig keit zu thun, auch den Katholiken gestatten, einen Zeugen mit bringen zu dürfen, was der jetzt bestehenden Verordnung geradezu entgegenläuft. Was nun das corpus äelieti anlangt, so nehme ich von dem, was ich gesagt habe, auch nicht ein Iota.zurück. Was ich für wahr und recht halte, habe ich stets offen, frei und ehrlich ausgesprochen. Ich kenne weder die Furcht vor den Mächtigen, noch Crocodillsthränen, noch jesuitisches Hinterthürsystem. Ich habe gesagt, ich hoffte und wünschte, daß die Römisch-Katholischen bei uns sich immer Mehr verringern, ja bald ganz aufhören würden, und das hoffe und wünsche ich noch jetzt. Warum soll ich es auch nicht hof fen und wünschen? Ist es etwa ein Verbrechen? Ja ich hoffe und wünsche noch bis diesem Augenblick, daß recht bald alle, alle Römisch-Katholische in Deutsch - Katholiken sich ver wandeln mögen; aber nicht deswegen, weil ich von blindem Glaubenseifer durchdrungen bin, weil ich glaubte, die römisch» katholische Kirche vermöge das religiöse Bedürfniß der Ihrigen nicht zu befriedigen, ihnen nicht gleichfalls den Weg zum Him mel zu bahnen, sondern weil ich wünsche, daß unsere katho lischen Mitbürger nicht länger in der Gemeinschaft mit Rom bleiben, von welcher Gemeinschaft ich nun einmal kein Heil erwarte. Aber daraus folgt nicht, daß ich unsere katholischen Mitbürger nicht achte und liebe. Noch weniger folgt daraus der Beweis, daß ich als Beamter meine Pflicht nicht thun werde. Bei mir heiligt nicht der Zweck die Mittel. Was Gesetz ist, das führe ich aus, weil es Gesetz ist, wenn es auch gegen meine eigne Ueberzeugung wäre, und das setze ich bei jedem redlichen Beamten voraus. Wer das nicht begreift, der muß von konstitutionellem Sinne und von Berufstreue noch sehr wenig verstehen. Ich muß daher die gegen mich ausgesprochene Verdächtigung auf das entschiedenste zurückweisen; ich glaube, sie zurückgewiesen zu haben, und würde sie zurückgewiesen haben, wäre sie auch vom Papste selbst ausgegangen. Wenn also das Ministerium sonst keinen Grund hat, eineVerordnung zu erlassen, wie sie in der vorliegenden Beziehung gewünscht worden ist, meinetwegen ist sie nicht nöthig. Abg. Metzler: Ich werde und kann nur der Minorität beistimmen, obwohl ich recht wohl weiß, daß man ihr von einer gewissen Seite her den Vorwurf machen wird, daß sie durch hartnäckige Verfolgung ihrer Ansicht auch die wenigen den Deutsch-Katholiken gemachten Zugeständnisse preisgebe. Allem ich muß frei bekennen, daß ich lieber diesen Vorwurf auf mir haften lassen werde, als die Deutsch-Katholiken in die Verlegen heit setzen, sich bei der Regierung für rin Gnadengeschenk zu bedanken, bei welchem der Schenkgeber die sonderbare Bedin gung gemacht hat, es jeden Augenblick zurückziehen zu können. Ich meinerseits bedanke mich für ein solches Geschenk niemals. Handelt aber die Regierung etwa anders, als ein solcher Schenk geber, wenn sie erklärt, daß sie das Fortbestehenderden Deutsch- II, 169. Katholiken gemachten Zugeständnisse lediglich von ihrem Er messen oder ihrer Willkür abhängig machen wolle? Wozu be darf es überhaupt der ständischen Zustimmung, wenn die Regierung einen bloßen Act des sogenannten administrativen Ermessens in Ausübung bringen will? Sie kann dieses admi, nistrative Ermessen eintreten lassen, ohne die Ständein dieLage zu versetzen, ihre Zustimmung dazu zu ertheilen. Beschlüsse, welche zwischen Regierung und Ständen vereinbart worden sind, werden entweder als Gesetze, oder als Verordnungen mit Gesetzeskraft publicirt. Was thut die Regierung in dem vor liegenden Falle? Sie ersinnt eine neue Categorie, obwohl sie sonst zu Neuerungen nicht eben sich hinneigt, wahrscheinlich aus großer Vorliebe für die Deutsch-Katholiken, und nennt eS ein Publicandum. Die Stände werden dadurch in die sonder- bareLage versetzt, Regierungsverhandlungenihre Genehmigung zu ertheilen und Anordnungen mit der Regierung zu verein baren, ohne das Recht zu haben, über deren Ausführung zu wachen, was eine verfassungsmäßige Verpflichtung derselben ist. Man setzt uns also außer Stand, unserer verfassungs mäßigen Verpflichtung nachzukommen. Ich bin ein warmer Freund des Vaterlandes und werde eine Regierung, welche die Ehre des Landes und seine wahre Wohlfahrt wahrt und fördert, stets in hohen Ehren halten, aber mit Unerschrockenheit und Freimuth auch stets gegen Maaßregeln der Regierung an kämpfen, von denen ich erkenne, daß sie diesen Endzweck nicht verfolgen. Kann es aber die Regierung Wunder nehmen, daß man über die Bedenklichkeit und Aengstlichkeit, womit die selbe in Bezug auf die Deutsch-Katholiken verfährt, selbst be denklich und ängstlich wird? Ich will vor der Hand noch die Gründe, aus denen ich bedenklich und ängstlich werde und ge worden bin, in meinerBrust zurückhalten, aber bitten und be schwören muß ich die Regierung, daß sie, die sächsische Regie rung, bei Beschlüssen, bei denen die Sache des Fortschritts, der insbesondere in neuester Zeit auf dem Gebiete der Religion seinen lauten Ruf hat erschallen lassen, in Frage steht, diejenige Selbstständigkeit sich bewahren möge, welche allein wahre Macht und Ansehen giebt. Staatsminister v. Miete rsheim: Es war nicht meine Ab sicht, das Wort zu nehmen, indessen veranlassen mich einige Aeu- ßerungen des letzten ehrenwerthen Redners dazu. Ich muß zu vörderst, um damit anzufangen, sagen, daß ich nicht erwartet hätte, daß der Regierung in dieser Angelegenheit der Vorwurf derBedenklichkeitund Aengstlichkeit gemacht werden würde, denn sie ist die erste konstitutionelle Regierung Deutschlands, die zur Verbesserung der Lage der neu-katholischen Glaubensgenossen einen Antrag an die Stände gebracht hat, und zwar am ersten Tage des Landtags. Was nun die Sache selbst betrifft, so ist namentlich ein besonderer Werth auf die staatsrechtliche Seite des Gegenstandes gelegt worden, auf die practischr, wie man sich bescheidet, weniger. Was nun die staatsrechtliche Seite betrifft, so kann darin auch nicht der geringste Anstoß, noch eine Abwei chung von dem verfassungsmäßigen'Wege gefunden werden. Es ist eine weltbekannte Sache, daß eine konstitutionelle Regierung 2*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder