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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Mm Wohle des Landes gar nicht möglich, gar nicht ausführbar ist, wenn nicht die Regierung bisweilen, besonders in dringenden Fällen, Beschlüsse faßt und Maaßregeln anordnet, zu denen an sich verfassungsmäßig ein Gesetz, oder wenigstens die Zustim- müng der Stände nöthig ist. Es ist keine constitutionelle Regie rung in Europa, die nicht häufig in der Lage gewesen wäre, selbst in denjenigen Staaten, wo jährliche Ständeversammlungen stattsinden. Es ist das nun einmal eine unabweisbare Noth- wendigkeit, weil die Umstände nicht auf die Landtage und die Ergebnisse der Kammerverhandlungen warten. Es kann dies auf einem-oppelten Wege geschehen. Einmal, wenn man den Gegenstand voraussehen kann, durch eine Ermächtigung der Stände; zweitens dadurch, dass die Regierung auf eigne Verantwortlichkeit handelt und die Genehmigung der Stände nachträglich dazu in Anspruch nimmt. Offenbar ist der ersteWeg, der der Ermächtigung, konstitutioneller, als der zweite, obwohl letzterer auch bisweilen nicht zu vermeiden ist. Der Um stand nun, daß die Verfaffungsurkunde ausdrücklich votschreibt- daß dazu ein Gesetz erforderlich sei, ändert die Sachlage auf keine Weise. Die Verfassungsurkunde schreibt z. B- ausdrücklich vor, daß kein Unterthan mit Abgaben oder Leistungen beschwert wer den kann, wozu er nicht vermöge der Gesetze oder kraft beson derer Rechtstitel verbunden ist; gleichwohl ist es eine bekannte Sache, daß die Stände selbst auf dem ersten Landtage, und soviel ich weiß, auch aus dem nachfolgenden, die Ministerien desJn- nern und der Finanzen ermächtigt haben, in Bezug auf die Ge- werb- und Personalsteuer diejenigen Ergänzungen und Abän derungendes Gesetzes eintreten zu lassen, welche nach Umständen nothwendig schienen. Es würden sich auch noch eine Menge anderer Beispiele von dergleichen Ermächtigungen selbst bei wichtigem Gegenständen aufzählen lassen. Also das verändert die Sache gar nicht. Eine andere Frage ist diese, ob es in dieser Sache gerade einer Ermächtigung bedurft hätte, oder ob die Re gierung nicht gleich hätte ein Gesetz vorlegen können. Darüber hat sich die Regierung, sowohl in der Decretsbeifuge, als in den Kammerverhandlungen ausgesprochen. Der Gegenstand ist un gefähr vor einem Jahre, wo er erst einige Consistenz erlangte, aufgetaucht. Die erste Zeit war so stürmisch, daß man sich mit einer tiefem Erwägung des Gegenstandes noch nicht beschäftigen konnte, und als derselbe bis zu einem gewissen Punkte vorgerückt war, kam das neue organische Statut, welches die ganze Frage wieder abänderte. Dieses letztere aber sorgfältig zu prüfen, ist während des Landtags in derThat keineZeit vorhandengewesen. Die Regierung war also in ihrem vollen Rechte, daß sie einen Gesetzentwurf nicht vorlegte, ohne daß der Gegenstand hinläng lich geprüft und reif dazu war; und so wie es unangemessen sein würde, wenn die Regierung von den Kammern Erklärungen ver langte über Sachen, welche diese nicht geprüft haben, eben so wenig werden die Stände der Regierung das Recht streitig machen, daß sie dieVorlagen, die sie an sie richtet, nuraufGrund sorgfältiger Erwägung an sie gelangen läßt. Was nun das Ver fahren der Regierung in der Sache selbst betrifft, so muß ich ge stehen, nachdem sie selbst es als nützlich und, umjeden Glaubens und Gewissenszwang zu vermeiden, .als nothwendig anerkannt hat, daß den neuen Glaubensgenossen angemessene Erleichterun gen gewährt werden, so möchte ich wissen, welchen Grund man hat, 'zu zweifeln, daß sie ihre Ansicht ändern und davon wieder zurückgehett werde. Es ist im Deputationsberichte auf die De cretsbeifuge deshalb Bezug genommen und eine Stelle aus solcher angeführt worden, die sich aber nicht darin findet. Es findet sich im Decrete in der That weiter nichts, als die einzelnen Worte: „nach Befinden". Was die Worte: „nach Befinden" heißen, wird klar, wenn man das Folgende liest. Es sind nämlich gewisse Voraussetzungen angenommen, unter denen das und jenes, namentlich die Einräumung der Kirchen, gewährt werden könne, und damit ist auch, bis auf einige unbedeutende Differen zen, die geehrte Kammer einverstanden gewesen. Das „Befin den" heißt also, daß untersucht werde, ob diese Voraussetzungen eintreten. In der Decretsbeifuge liegt also kein Grund zu Miß trauen, und in derThat, meine Herren,, ich weiß nicht, worauf man sonst noch ein solches Mißtrauen gründen möchte. Die Re gierung müßte ein Vergnügen daran haben, sich Verlegenheiten und Schwierigkeiten zuzuziehen, wenn sie in dieser Sache auf einmal einen andern Weg einschlagen wollte, als den, für den dieselbe sich bereits erklärt und darin die Initiative ergriffen hat. Wer das Jahr 1845 an der Spitze dieses Verwaltungszweiges durchlebt und überstanden hat, von dem ist nicht zu erwarten, daß er sich absichtlich Schwierigkeiten schaffen werde. Im Uebrigen kommt dazu, daß die geehrte Deputation selbst in ihrem ersten Berichte, der den neuen Glaubensgenossen so günstig war, anerkannt hat- daß vermöge des Oberaufsichtsrechts die Noth- wendigkeit eines beschränkenden Einschreitens der Regierung we nigstens partiell eintreten könnte. Die Differenz in der Sache ist also wirklich ganz unbedeutend, und ein practischer Grund liegt nicht vor. Was ein geehrter Redner angedeutet hat, daß er hoffe, die Regierung werde ihre Selbstständigkeit ,zu bewahren wissen, so hat dieselbe nie einen Grund gegeben, sich in dieserBe- ziehung einem Mißtrauen ausgesetzt zu sehen. Abg. Leuner: Da ich bei den ersten Verhandlungen über diesen Gegenstand nicht anwesend war, so wolle mir die geehrte Kammer erlauben, meine Meinung darüber kurz auszufprechen, um meine Abstimmung zu motiviren. Ich habe die Erscheinung des Neu-Katholicismus mit der Freude begrüßt, mit der ich Alles begrüße, was mir auf dem Gebiete Vergeistigen Lebens als Fort schritt erscheint. Als Sachse und als Protestant mußte ich aller dings glauben, daß die in Lvsngslicis beauftragten Herren Mini ster einer Richtung nicht entgegentreten würden, die von einer andern Kirche herkommend freiwillig sich dem Protestantismus nähert. Ich weiß zwar, daß die Staatsregierung das Oberauf sichtsrecht über die römisch-katholische Kirche in ihrem Verhält nisse zum Staate hat, aber ich kann daraus nicht ableiten, daß die ill Lv-mgelicis und nicht in (Ätlwlicis beauftragten Herren Mi» nifter eine solche Garantie für die römisch-katholische Kircheüber- nommen hätten, um von freiwilligen Annäherungen an den Pro testantismus abzuschrecken. Das aufgestellte Interimistikum hat mich allerdings wenig erfreuen können, nicht sowohl als
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