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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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düng halte ich für eine sehr schwierige, aber auch für eine recht wichtige. Ich sehe recht gut ein, daß, wenn wir das Minori- tätsgutachten annchmen, wir dann wahrscheinlich den Deutsch- Katholiken alle die Begünstigungen augenblicklich entziehen, die ihnen nach der Majorität zu Ehril werden sollen. Die große Zuneigung, die ich für alle gegen die römische Hierarchie Kämpfenden hege, würde mich beinahe bestimmen, der Majori tät zuzustimmen, um den Deutsch-Katholiken die Begünstigun gen sogleich zukommen zu lassen; allem ich will nicht verheh len, daß es mir scheint, als ob bei der fraglichen Angelegenheit unsere Gewissensfreiheit im Allgemeinen, wenn auch vielleicht nur wenig, betheiligt sei; Gewissensfreiheit und Glau- bensfreiheitaber, meine Herren! ich sage es laut, geht mir über All es. §. 32 der Verfassungsurkunde sagt meines Erachtens ganz kurz und bündig, daß jedem Landes einwohner in der bisherigen, oder der künftig gesetzlich fest, zusetzrnden Maaße Schutz in der Gottes Verehrung seines Glau bens zu gewähren ist. Sind nun die Deutsch-Katholiken eine neu aufgetauchte Glaubensgesellschaft, hat ihnen daher ein bis heriges Maaß von Schutz in Ausübung ihrer Gottesvereh rung nicht zu Lheil werden können, so folgt daraus: daß ih nen ein gesetzlich festzustellendes Maaß von Schutz gewährt werden müsse. Auch Z. 33 der Verfassungsurkunde, der den Genuß aller bürgerlichen und politischen Rechte nur auf dir aufgenommenen christlichen Gemeinden, beschränkt, sagt doch auch im Schlußsätze,- daß alle andern Glaubensgenossen an den staatsbürgerlichen Rechten in der MaaßeAntheil haben, wie er ihnen vermöge besonderer Gesetze zukommmsoll. Die Ermächtigung, welche das Staatsmimsterium des Cultuö vorhin in Anspruch genommen hat, gesieheich der hohen Staats regierung zwar M Allgemeinen gern zu, aber eine Glaubens freiheit, eine Gewissensfreiheit, die nur in Folge eines Zuge ständnisses der Regierung besteht, ist in meinen Augen so gut, wie keine. Ich werde deshalb für die Minorität der Deputa tion stimmen. AbZ. Sachße: Es ist wohl keinem Zweifel unterworfen, daß die Minderheit, wie die Mehrheitder Deputation es gleich gut mit den Deutsch-Katholiken meinen. Nur ihre Ansichten und die Mittel zum Zwecke sind verschieden. Dis Mehrheit hält es —und ich.stimme dem ganz bei—für zweckmäßiger, den Deutsch- Katholiken durch ein Znterimisticum, wie die Regierung vorge schlagen hat, und das Gesetzeskraft Hst, alle die Vortheile zu ver leihen, welche ihnen dieVorlage der Regierung und dieBeschlüffe der Kammern gewähren, so weit Uebersinstimmung vorhanden ist. Die Minderheit meint, es würden, wenn in diesem Punkte nicht beigestimmt würde, den Deutsch-Katholiken dessenungeach tet alle Vortheile verschafft, welche sie beanspruchen, und.w°lche gewährt werden sollen, wenn die in Frage stehende Concession stattsindet. Allein ich halte dafür, darinist doch wohl ein Zrrthum vorhanden. Denn wenn die Minderheit meint, die Staatsre gierung würde das Alles thun und zugestehen können, was sie jetzt nach der Vorlage und nach der übereinstimmenden Erklä rung beiderKammern thun würde, so finde ich das nicht begrün det. Denn wiesle es auch in's Werk setzen will, einer Partei würde sie es immer nicht recht machen, und von der nächsten Ständevrrsammlung könnte sie Vorwürfe erhalten, daß sie ein Verfahren eingefchlagen habe, wozu sie kein Recht besitze. Es wäre ein vollkommen rechtloser Zustand der Deutsch-Katholiken vorhanden. Ihr Geistlicher könnte nicht Einsegnungen vorneh men , nicht taufen, nicht die Benachrichtigung von diesen andern Acten bewirken, die an die protestantischen Geistlichen geschehen soll, um sie legal zu machen und den Eintrag in die Kirchenbü cher zu bedingen. Diese Handlungen würden aller Gültigkeit ermangeln, es wäre kein Grund und Boden für die Deutsch-Ka tholiken vorhanden, sie wären Sectirer nach wie vor, und es ist zu besorgen, daß eine Menge Schwierigkeiten und Nichtigkeiten in civilrechtlicher Hinsicht aus diesem Zustande hervorgehen wür den. Bedenkt man das, so muß man doch dem den Vorzug ge ben, was die Mehrheit wünscht, nämlich, daß man von der Be dingung, es solle dasjenige in Form eines Gesetzes erlassen wer den, was man den Neu-Katholiken einraumt, abgehe, und zwar lediglich zu ihrem eignen Heile und Besten. Sieht man auf §. 131 der Verfassungsurkunde, so ist das zweifellos, daß eben dadurch nichts zu Stande kommen würde, wrnn wir auch nur in einem Punkte mit der ersten Kammer uns nicht einverstehen. Die erste Kammer ist in dieser Hinsicht im Vortheile, weil das von uns Beantragte etwas mehr zu Gewährendes ist. Mag auch Z,33 derVerfassungsurkunde ausdrücklich bestimmen, daß nur solche Confessionen ausgenommen werden sollen, welche rin Gesetz deshalb für sich anziehen, durch ein Gesetz ausgenommen werden, so steht doch den Factoren der Gesetzgebung, der Regie rung und den Ständen, frei, ohne das Wort: „Gesetz'' zu gebrau chen, etwas einzuführen, was in dieser Hinsicht gleich ist, nur al lerdings mit der Bestimmung, daß die Regierung die Ermächti gung hat, die Concession zurückzuziehen. Es könnte das eben so, wie es bei dem Grwerb- und Personalsteuergesetz geschehen ist, in der Gesctzcsform geschehen, daß die Regierung ermächtigt würde, ihr Zugeständniß zurückzurufen. Nun gebe ich zu, die Minderheit würde ebenfalls einen solchen Paragraphen nicht zugestehen, aber sie würde sich in derselben Lage befinden, wie jetzt, es würde das Gesetz nicht zu Stande: kommen,, und die Nichtigkeitsbesorgmß und der ganz rechtlose Zustand, in welchem sich die Neu-Katholiken dann befinden, wäre die Folge davon. Man hat nicht genug Vertrauen gegen die Regierung gezeigt, man hat mehrfach zu erkennen gegeben, man habe zwar Ver träum , aber man habe es nicht in der Maaße, um zu glauben, daß nicht äußere Einflüsse auf sie einwirken; allein gerade um so mehr ist dies zu befürchten. Besorgt man diesen Einfluß, wie kann die Regierung, wenn sich ein solcher geltend macht, wi derstehen, wenn die Stände ihre Zustimmung zu nichts gege ben haben, wenn nichts vorhanden ist, als der alleinige Willeder Regierung, während jetzt nach dem Interimisticum, welches mit Zustimmung der Stände ausgestellt werden soll, Berechtigung vorhanden ist. Der Ausfall- der von einem römisch-katholischen Geistlichen in der ersten Kammer gemacht worden ist, hättewohl
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