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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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auch gegen den zweiten stimmen wollen. Ich erlaube mir aber auch noch darauf anzutragen, daß in dem letzten Satze die Worte: „oder mit einer andern der Sache angemessenen Strafe" mit einer besonder« Frage bedacht werden. Ich will das Mandat von 1827, wie es auf die protestantischen und römi schen Glaubensgenossen Anwendung leidet, allenfalls auch auf dis Deutsch.Katholiken angewendet wissen, aber ich will nicht, daß sie andern Härtern Strafen unterworfen werden. Das ist auch eine Ausnahmebestimmung. Warum sollen die Deutsch-Katholiken in der Bestrafung der Proselytenmacherei schlechter gestellt werden, als die römischen? Haben Sie diese von den Römisch-Katholiken weniger zu befürchten, als von den Deutsch'Katholiken? Daß die Strafen, deren Maaß nicht be stimmt ist, lediglich in das Ermessen der Regierung gestellt werden sollen, halte ich für höchst gefährlich, weil es gegen den Grundsatz verstößt, daß Strafen, welche nicht im Gesetze stehen, nicht angewendet werden sollen. Ich rathe daher der Kam mer an, wenn nicht gegen den ganzen Antrag, doch gegen den ersten Satz und die bezeichneten Worte im letzten zu stimmen. Abg. Metzler: Ich werde gegen den vorliegenden Antrag und zwar vornehmlich gegen den ersten Lhcil desselben aus dem ganz einfachen Grunde stimmen, weil ich die ohnehin genug vexirten Deutsch-Katholiken nicht noch weitern Bexationen unter werfen will,' und weil ich nicht wünsche, daß gerade die in Bezug auf Proselytenmacherei bei den anerkannten Religionsgesell schaften bestehenden Bestimmungen herausgenommrn, und auf die Deutsch-Katholiken, die man nicht anerkannt hat, und nicht anerkennen will, angewendet werden. Ich glaube auch nicht, daß Sie, meine Herren, Ihre Theilnahme an den Deutsch- Katholiken nur dadurch bezeugen wollen, daß Sie blos die Strafgesetze auf sie anwenden. Stellv. Abg. Hanel: Ich wollte auch erklären, daß mir dieser Antrag der Deputation mit einem frühern in großem Widerspruche zu stehen scheint, nämlich für die Anerkennung der Deutsch-Katholiken soll keine gesetzliche Bestimmung getroffen, aber für deren Behinderung und Unterdrückung sollen die gesetz lichen Bestimmungen angewendet werden, die nur für die aner kannten Confessionen gegeben sind. Deshalb werde ich gegen den Antrag stimmen. Abg. Joseph: Ich habe den Antrag aufKheilung der Frage gestellt, fühle mich aber veranlaßt, davon abzugehen, weil ich gefunden habe, daß der zweite Theil eine Bestimmung ent hält, die sich von selbst versteht. Denn Drohungen rc. sind nicht erlaubt, und bedarf es eines bssondem darauf gerichte ten Antrags nicht. Ich wünsche um so mehr, daß dieser Antrag abgeworfen wird, als in dem ersten Thüle eine solche Ermäch tigung ausgesprochen wird, wie sie fast eine Übertragung der gesetzgebenden Gewalt enthält. Die Regierung soll alle ihr geeignet sHeimndm MaaZregeln ergreifen, ohne daß die Stände diese kennen; denn welche Maaßregeln dies seien, welchen Cha- racter sie haben werden, läßt sich im voraus nicht bestimmen, und wenn die Regierung noch so schlimme und harte Bestimmun gen gegen den Uebertritt von der römisch-katholischen zur deutsch katholischen Confessio» trifft, so würde man ihr keinen Borwurf machen können; denn sie könnte mit Recht sagen, daß sie dazu von den Ständen selbst ermächtigt worden sei. Staatsminister v. Wietersheim: Weit entfernt, dem Anträge das Wort reden zu wollen, will ich nur darauf auf merksam machen, worauf es ankommt, daß das Mandat von 1827, welches übrigens nicht von Katholiken und Protestanten handelt, sondern nur von dem Uebertritt von einer anerkannten Confessio» zu einer andern, auf die neuen Glaubensgenossen um deswillen nicht Anwendung leiden kann, weil sie noch nicht als Confession anerkannt worden sind, folglich ist die Regierung nicht ermächtigt, die Bestimmungen des Mandats auf sie an zuwenden.' Gleichwohl liegt es in der Natur der Sache und wird nothwendige Folge der ständischen Beschlüsse sein, daß auf legale Weise constatirt werde, welcher Confesflon dieser oder jener Staatsbürger angehört, theils wegen der Parochial- lasten, theils wegen der Taufen. Weil nämlich über die Ein tragung derselben in die evangelischen Kirchenbücher bestimmte Vorschriften beantragt worden sind, muß man wissen, ob Jemand Neu-Katholik ist oder nicht, und das muß auf legale Weise ausgesprochen werden. Deshalb geht der Antrag da hin, daß diese Formalität auf legale Weise ergänzt werden könnte. Es kann dies dadurch geschehen, daß Jemand bei der Ortsobrigkeit erklärt, er wolle zu der neuen Confessio« über gehen, aber auf irgend eine Weise muß dies constatirt werden, sonst würde die größte Verwirrung entstehen. Etwas Anderes hat man darunter nicht verstanden, und weil die Staatsregie rung sich nicht ermächtigt halten kann, die Vorschriften des Gesetzes, welches nach seiner Ueberschrift auf die neuen Glau bensgenossen keine Anwendung leidet, auf sie anzuwenden, hat die Deputation der ersten Kammer, so wie der geehrten zweiten Kammer diesen Antrag unterstützt. Abg. Klien: Ich will mir nur die einzige Bemerkung erlauben, daß ich gegen den Antrag stimmen werde, weil er mir überflüssig erscheint, indem diese Bestimmung bereits im Criminalgesetzbuche enthalten ist. Referent Abg.v. Haase: Ich habe zu entgegnen, daß die An wendung des aygezogenen Paragraphen des Mandats sich von selbst nicht versteht. Das Mandat von 1827 handelt blos von anerkannten Religionsgesellschaften. Es ist demnach nvthwen- dig, daß im Sinne jenes Antrags Bestimmung getroffen werde; sonst entsteht eine Lücke. Zu diesem Anträge wurde die Depu tation insonderheit durch dasjenige bestimmt, was in dieser Be ziehung von den Vorständen unserer Kirche in der ersten Kam mer geäußert worden ist, sie haben darin dis Nothwendigksit
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