Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
waltungsbehörden. Wenn man auch über das Verwaltungs system gesprochen hat, so liegt das in der Natur der Sache; aber ein Blick auf das System kann doch nicht für die Personen unangenehm sein, so daß sie den Muth verlieren und ihre Liebe zum Berufe geringer wird; ich glaube das nicht. Ich glaube, daß es dem Ministerium nur angenehm sein kann, aus allen Lheilen des Landes Stimmen über die Urtheile, die man über die Organisation der Verwaltung hat, zu hören. Hat man gesagt, es würde zu viel regiert, so kann ich das zugeben, ja es ist gewifsermaaßen vom Herrn Staatsminister selbst zugege ben worden und die Schuld von dem Zuvielregieren auf die Unterbehörden geworfen worden. Es ist richtig, es giebt viele Unterbehörden, welche sich nicht getrauen, selbstständig eine Resolution zu fasten, und bei der Kreisdircction in jeder Ange legenheit nachfragen. Ja wir haben bereits in diesem Saale das Beispiel gehabt, daß man die Regierung angehen will, viel zu regieren, indem man von der Regierung ein Schema für die Ortsstatute der Landgemeinden haben will; gesternhat man mit Recht getadelt, daß die höhern Behörden den Ge meinden Schemata zur Nachachtung vorlegen. Das ist gewiß, eine Verwaltung ist dem Ladet von allen Seiten ausgesetzt; es hat eine Landesregierung gegeben, man hat sie getadelt, es hat eine Kreisdircction gegeben, man hat auch diese getadelt, und wenn wieder eine Landesdirection entsteht, wird man sie auch wieder tadeln; denn in der Verwaltung glaubt Jeder sich berechtigt, ein Urtheil zu fällen, und es ist dies auch kein Un glück, denn dieser Tadel, der ausgesprochen wird, ist eine stete Controle, die gegen die Behörden ausgeübt wird. Ich für meinen Theil kann nicht klagen, daß die Kreisdirection, wel cher ich unterworfen bin, ein besonderes Zuvielregieren kund gegeben hat; ob es andererseits der Fall ist, weiß ich nicht. Ich habe aber auch keinen Grund gegeben, daß zu viel regiert werde; denn ich habe immer danach gestrebt, so selbstständig wie möglich die Angelegenheiten der Gemeinde, welche mir an vertraut sind, zu verwalten. Ich bin, um auf die Hauptsache zu kommen, damit einverstanden, daß vier Kreisdirectionen zu vielsind, und daß man mit einer einzigen Mittelbehörde, die ent fernt von der Residenz ihren Sitz hat, auSrsiche, aber daß zugleich die Amtshauptmannschaften, wenn auch in veränderter Gestalt, bestehen müssen. Wenn nun diese Ansicht nicht so bald in'ö Leben tritt, vielmehr gar keine Aussicht vorhanden ist, daß diese Ansicht in der nächsten Zukunft in Kraft tre ten werde, wird es wenigstens angemessen sein, auf Einiges hinzuweisen, worin die vielen Klagen, welche wegen der vielen Mittelbehörden entstanden sind, ihren Ursprung haben. Ein Gebrechen der Kreisdirectionen, das schon oft erwähnt wor den, und ich will es durch ein Beispiel beweisen, ist die außer ordentliche Consumtion der Arbeitskräfte, die bei einer einfacher» Verwaltungsbehörde unbedingt gar nicht eintreten würde. Ich habe schon vor einigen Tagen auf einen speriellen Fall aufmerk sam gemacht, der durch das sogenannte Administrativjustizgesetz geboten ist. Nach diesem Gesetze ist die Kreisdirection weiter nichts, als sin Spediteur. Schon die Kaufleute lieben es nicht, ihre Maaren durch Spediteure zu beziehen, weil es nicht nm Spesen verursacht, sondern auch Zeit dabei verschwendet wird; hier ist aber geradezu gesetzlich festgestellt, daß die Kreisdirection die Zwischenträgerin zwischen der obersten Behörde und der untersten Behörde sei. In andern Gesetzen findet man dasselbe. Ich will hier nur eine Bestimmung in der Armenordnung an führen, die allerdings einen geringfügigen Gegenstand betrifft, aber eben, weil der Gegenstand ein geringfügiger ist, auch schlie ßen läßt, daß, wenn bei geringfügigen Gegenständen der Ge schäftsgang schon so weitläuftig ist, er bei größer» noch viel weitläuftiger sein müsse. In Z. 43 der Armenordnung ist unter Anderm festgesetzt, daß diejenige Gemeinde, welche einen Kranken an einen weit entfernten Ort zu transportiren hat, unter gewissen Bedingungen die ordonnanzmäßigen Dor spannlöhne aus der Staatscasse wieder erhalten soll. Was ist nun der Weg, den eine Gemeinde einzuschlagen hat, um zu die sem Gelde zu kommen? Nach §. 4 der der Armenordnung bei gefügten Verordnung hat der Gemeindevorstand seine Rechnung bei der Kreisdirection einzureichen. Er wird sich natürlich, da von der Landgemeinde nicht sofort an die Kreisdircction Be richt erstattet werden kann, an die Unterbehörde wenden; die Kreisdirection zahlt das Geld aus, hat aber später die Liquida tion am Schluffe des Jahres mit Specisication an das Ministe rium des Innern einzusenden. Die Kreisdirection zahlt es aus, läßt es sich aber sspäter vom Ministerium des Innern wieder geben. Es ist diese Art schon sehr weitläuftig, aber eS ist in der Wirklichkeit gar nicht so, wie es in der Verordnung steht. Es ist mir der Fall selbstWorgekommen. Eine Gemeinde war in die Nothwendigkeit versetzt, einen solchen Transport vorzunehmen; sie erstattete also zur Wiedererhaltung des verlegten Geldes an die Kreisdirection den vorschriftmäßigen Bericht. Nach meh rerer Zeit kam Antwort, und da hatte die Kreisdirection an das Ministerium des Innern Bericht erstattet. Das Ministenum des Innern hatte mit dem Ministerium der Finanzen communi- cirt und das Ministerium der Finanzen hatte der Staatshaupt- casse den Auftrag gegeben, diese vier Thaler, so viel betrug jene Summe, auszuzahlen. Zugleich hatte die Kreisdirection die Verordnung erhalten, den Stadtrath zu bescheiden, er habe diese vier Thaler bei der Hauptstaatscasse in Empfang zu nehmen. Fünf verschiedene Behörden sind also zwei bis drei Mal in Thä- tigkeit gewesen wegen eines Gegenstandes von vier Thalem. Natürlich, daß die Arbeitslast dadurch außerordentlich wachsen muß. — Hat man gesagt, daß es nothwendig sei, es müßte das Ministerium des Innern, namentlich dessen Vorstand, sich stets von,den Verhältnissen des Landes durch eignes Anschüuen über zeugen, so ist das ein Grundsatz, der nicht genug zur Ausführung gebracht werden kann. Wie wird aber jetzt das Ministerium des Innern von den Verhältnissen des Landes in Kenntniß gesetzt ? Wird es nöthig, irgend ein Werhältniß kennen zu lernen, so ver langt das Ministerium des Innern gutachtlichen Vortrag von der Kreisdircction; die Kreisdirection, welche auch nicht viel Veranlassung und Zeit hat, im Lande sich umzusehen, verordnet wieder an die Amtshauptmannschaft, nach Befinden nach vor-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder