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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Landesbehörde constituiren, die hauptsächlich aus de» Beisitzern der gegenwärtigen Jutistenfacuttät unter dem Vorsitze des Ordi narius gebildet werden soll. Da es sich aber dabei Um wohlerworbene Rechte und Be züge der Einzelnen handelt, welche nur durch Ueberemkunft mit den Beteiligten modificirt oder aufgehoben werden können, so hat dieselbe den Weg commiffafischer Unterhandlungen mit der Juristenfacultät betreten. In Folge dieser Unterhandlungen ist nun auch vorläufig eine den Absichten der hohen Staatsregie rung in der Hauptsache entsprechende Ueberemkunft zu Stande gekommen, wie aus dem darüber gehaltenen und in seinen we sentlichsten, hier einschlagenden Punkten beigedruckten Proto kolle unter ä.. hervorgeht. Die Deputation gestattet sich um der größer» Deutlichkeit willen, und um dieUebersichtdcrSachezu erleichtern, denJnhalt jener Punkte kürzlich zusammenzustellen. Die Juristenfacultät an der Universität Leipzig soll künftig hin als rein academische Corporation getrennt von dem Spruch collegium bestehen. (§.1 der Beilage ä..) Die Mitglieder derselben sollen blos die an der Universität angestellten ordentlichen Professoren des Rechts sein und der Ordinarius darin den Vorsitz haben, insofern letzter nicht bei der Verhandlung gewisser Gegenstände jetzt schon dem Dechant zu steht. (§. 4 der Beilage Es sollen ihr alle mit der UniversitatinVerbindung stehende Geschäfte verbleiben, insonderheit die Prüfungen oder Uxowio», die Ertheilung akademischer juristischer Würden, das Befugniß, auf Anfragen des In- und Auslandes Rechtsgutachten (Resgorisa) zu geben, und der Verspruch ausländischer Rechtssachen. (§.L der Beilage ^.) Das Vermögen der Facultät, d. i. der Facultätsfiscus und die demselben zugehörigen Gebäude, verbleibt ihr ausschließlich, desgleichen der Gräfe'sche Stiftungs fonds (wovon jedoch die Zinsen stiftungsmäßig zur Besoldung eines Beisitzers der Spruchbehörde, so lange diese besteht, ver wendet werden), so wie das Collaturrecht, welches ihr in Betreff mehrerer Stiftungen zusteht. Die Verwaltung desselben und der Stiftungen bei solcher soll dem Universitätsrentsmte übertragen werden. (§§. 7,9, II, 12 der Beilage -ä.) Das Spruchcollegium soll als eine von der Juristen facultät getrennte Landesbehörde constituirt und deren Mitglieder sollen einen ihrem Amte und ihrer Stellung angemessenen Rang und Titel erhalten. (Dergl. §. 14 der Beilage ^.) Die Mitglieder derselben sollen sein: die jetzigen fünf Beisitzer oder Assessoren der Juristen facultät, zwei ordentliche Professoren, nach Wahl des hohen Justizministeriums unter Vernehmung mit dem hohen Ministerium des Cultus, oder statt deren ein von dem erstem zu ernennender Hülfsarbeiter, und " . der Ordinarius der Juristenfacultät, welcher-en Vorsitz fuhrt und, wie zeither, von der hohen Staatsregierung ernannt wird. (§§. 4,15,18,19 der Beilage Die Beisitzer sollen — so lange sie nicht als Staatsdiener im Sinne des Staatsdienergesetzes anerkannt und in Ansehung ihres Diensteinkommens fixirt werden — wie zeither, von deut Collegium selbst denominirt werden. (Vergl. tz. 20 der Beilage^-.) Die Stellvertreter, Substituten, welche die gegenwärtigen Beisitzer in dem Falle, wenn sie sich zurückziehen wollen, anzu» sprechen berechtigt sind, sollen von dem hohen Justizministerium ernannt werden. (§. 23 der Beilage ^.) Das Spruchcollegium tritt hinsichtlich des Verspruchs in ländischer Civil- und Criminalsachen an die Stelle, welche bisher die Juristenfacultät eingenommen, auch ist demselben ge stattet, in ausländischen Rechtssachen Gutachten zu erthel- len. (§. 3 der Beilage^..) An denPrüfungen sollen nur einige Beisitzer, welche dazu von der hohen Staatsregirrung ernannt werden, Anthul nehmen. (§.28 der Beilage ä..) Diese Bestimmung hängt mit dem Postulats der öOOLHlr. zusammen, wodurch diejenigen Beisitzer, welche zeither an den Prüfungen und dem Einkommen daraus Antheik Nahmen- künftighin aber davon ausgeschlossen sein würden, deshalb, sowie wegen Entziehung des Verspruchs ausländischer Rechtssachen entschädigt werden sollen, und dasselbe ist deshalb transitorisch, weil diese Entschädigung nur den Beisitzern gewährt werden soll, welche jetzt in der Juristenfacultät Sitz undAntheil an denPrü fungen und diesem Berspruche haben. - Für die nächste oder spätere Zukunft behält sich die hohe Staatsregierung überhaupt vor, eine besonders zu organisirende Prüfungsbehörde zu bilden. — (Vergl. §. 26 der Beilage ä..) Uebrigens soll dem jetzigen Facultätsbeisitzer, brziehend- lich mit Einschluß des Gräfe'schen, das Recht verbleiben, acade mische Vorlesungen zu hatten und bei Schedulardisputativnen zu präsidiren. (Vergl. §. 27 der Beilage ^.) Die Deputation, welche sich mit den Königlichen Herren Commissarien in der Sache vernommen hat, geht nun zu der gut achtlichen Beantwortung der Frage über: ob diese von der hohen Staatsregierung beabsichtigte Veränderung räthlich erscheine? Die Mehrheit derDcputationsmitglieder bejahtdieseFrage. Sie hält diese Veränderung für räthlich um deswillen, weil sie eben sowohl dem Interesse der Universität, als dem Interesse der Rechtspflege zu entsprechen scheint. Im Interesse der Rechtspflege dürste sie um deswillen sein, weil es gewiß vorzuziehen ist, wenn ein Collegium, dem das Rechtsprechen übertragen ist, sich ausschließlich diesem schweren Geschäfte widmen kann, und der Nachtheil nicht verkannt werden mag, welcher für dasselbeund seine Arbeiten dadurch hcrbeigeführt wird, wenn es genöthigt ist, daneben mit andern, ebenfalls wich tigen, damit aber in keiner Verbindung stehenden Geschäften sich
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