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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Practiker, ein weniger guterProfessor, und wird dabei sogar auch nach und nach schlechte Urthel machen, und wenn vorhin gesagt worden ist, daß in der jetzigen Zeit schon die Urthel minder gut seien, so fürchte ich, daß wir dann, wenn sie von bloßen Practi- kern verfaßt werden, noch ungründlichere bekommen, als sie schon sind. Hüten Sie sich vor bloßen Practikern, diese fürchte ich noch mehr, als bloße Theoretiker, d. h. die ver nünftigen, durchgebildeten. Es ist der eine so gefährlich, wie der andere. Ein gründliches Urtheil kann nur der ma chen, der nicht nur praktisch, sondern auch fortwährend theo retisch sich beschäftigt. — Es Hieß ferner, die Umänderung sei nothwendig, um das Candidatenexamen der Studenten zu verbessern- Darüber, daß hier eine Reform nothwendig ist, verliere ich kein Wort. Das haben wir selbst als Studenten ge fühlt und fühlen es noch, wenn unsere Söhne in Leipzig studiren. Das Examen muß durch und durch verändert werden. Es ist besser bei den Theologen und besser bei den Medicinern einge richtet. Allein weil das Examen zu verbessern sei, deshalb muß doch das Spmchcollegium nicht von den Professoren getrennt werden. Ich glaube, es ist gut, wenn die Studenten weder von bloßen Theoretikern allein, noch von bloßen Practikern allein «xaminirt werden, sondern es wird gut sein, wenn sie von wissen schaftlichen und practischen Männern zugleich examinirt werden. Daß die Dicasterianten minder fähig sein sollten, über practische Wissenschaften, wie die Rechtswissenschaft ist, zu examiniren, sehe ich nicht ein, im Gegentheil halte ich sie für eben so fähig hierzu, als bloße Theoretiker. Ich gebe zu, daß reine Theore- tikevfähigersind,^brr rein th eorettschr'Gegenstände, z. B. über die Rechtsgeschichte, zu examiniren, aber besser ist es jedenfalls, wenn nicht blos Theoretiker und nicht blos Practiker examiniren. Also des Examens wegen ist diese Veränderung durchaus nicht nothwendig. Wenn der Herr Justizminister meinte, der Vor schlag der Regierung sei an und für sich besser, weil er die Mitte halte zwischen der Majorität und Minorität der Deputation, so ist gerade dieser Grund hier, wenn ich ihm auch in anderer Be ziehung einige Richtigkeit zugestehen will, nicht richtig, weil die Minorität von einer Veränderung gar nichts wissen will. Wenn die Minorität auch für eine Veränderung wäre, wie die Majori tät auch, so gebe ich zu, daß etwas Richtiges in der Mitte liege, aber hier will die Minorität nichts von einer Veränderung wis sen. Der Herr Justizminister hat selbst zugestanden und dedu- cirt, daß die jetzige Einrichtung, wie ich sie geschildert habe, große Vorzüge habe. Nun eine bessere Empfehlung für das Gutach ten der Minorität kann es fast nicht geben. Ja die Nachtheile, welche die jetzige Einrichtung haben soll, schien der Herr Justiz minister mit weniger Beredtsamkeit zu schildern, als ihre Vor züge. Ich glaube, das ist ein Beweis, daß sich die Vorzüge der jetzigen Einrichtung viel beredter darstellen lassen, als die Nach teile derselben. Die jetzige Aenderung könnte aber auch in so fern gefährlich werden, daß für den Fall, wenn wir die Einrich tung gutheißen, wenn sie ständischerseits sanctionirt wird, für den Wegfall der Arbeiten von uns eine Entschädigung oderdie An stellung der in der Jnristenfacultät Angestellten im Staatsdienste verlangt werden könnte. Was mich aber vorzüglich gegen die neue Verfassung einnimmt und was ungeachtet des Widerspruchs Seiten des Herrn Staatsministers etwas Neues ist, das ist das, daß künftig die beiden Professoren, welche an den Arbeiten des Spruchcollegiums Theil nehmen sollen, von der Regierung, nicht von dem Spruchcollegium ernannt werden sollen. Das ist eine Neuerung; denn bis jetzt hat die Regierung nur den Ordinarius berufen. Sie hat zwar auch die Professoren an die^ Univer sität berufen, aber diese haben ganz selbstständig an den Arbei ten des Dicasteriums Theil zu nehmen gehabt. Warum sollen diese Mitarbeiter, die Professoren, nicht auch von dem Spruchcol legium erwählt werden? Ist dieses fähig, die übrigen Mitarbei ter zu wählen, so ist es auch fähig, diese zwei aus der Zahl der Professoren auszuwählen. Also das ist eine Bedingung, unter der ich allein, wenn das Gutachten der Minorität abgeworfen würde, dem Gutachten der Majorität beitreten könnte. Der Herr Minister gab selbst zu, daß es für den Professor des säch sischen Rechts höchst nöthig sei, daß er sich auch practisch beschäf tige; aber keinen Grund kann ich mir denken, warum nicht auch andere Professoren, z. B. der Professor des Criminalrechts, sich eben so nothwendig practisch beschäftigen sollen, und eben so der Professor des deutschen Privateechts. Auch der Professor des Criminalrechts muß sich mit dem practischen Studium desselben beschäftigen, weil dieses bei uns ganz neu ist und sich erst durch die Praxis ausbilden muß. Dies hatder Canzler v. Wächter sehr tief gefühlt; denn dieser hat als Professor in Leipzig um die Erlaubniß gebeten und sie erhalten, an den Arbeiten des Appellationsgerichts Theil zu nehmen/ deshalb/^veil die JuMenfacultät gemäß eines Bundesbeschlusses gehindert ist, größere Criminalrechtsfachen zu versprechen. Also ein gleicher Grund spricht dafür, daß der Pro fessor des Criminalrechts und überhaupt jeder Professor sich fort während practisch beschäftige. Leider muß ich aber auch einiger- maaßendem Herrn Regierungscommiffar v. Langen» darin wider sprechen, daß unsere Gerichte in Sachsen durch und durch von der Regierung unabhängig seien. Ich kann dies theils nach dem Staatsdienergesetze nicht zugestehen, nach dem sie leider sehr abhän gig sind, theils nicht nach der Praxis, wie sie sich ausgebildet hat. Es ist in diesem Saale einmal in Gegenwart des Herrn Justiz ministers, und ohne daß es Widerspruch von ihm erfuhr, gesagt worden, daß von den Aufsicht führenden Justizbehörden tief in die Leitung und den Verspruch von Untersuchungssachen durch die Untergerichte, in deren Zuständigkeit eingreifende Anord nungen an die Untergerichte gegeben werden, z. B. solche, in- welchen diese angewiesen werden, das und das Verbrechen nicht unter diesem oder jenem, sondern unter einem andern Artikel des Criminalgesetzbuchs zu subsumiren. Wenn das Unabhängig keit ist, so weiß ich nicht, was Unabhängigkeit ist, wenn die obere Behörde mir vorschreiben kann: Du mußt den Fall gegen Deine Ueberzeugung dem oder dem Artikel unterschieben. Irrt sich ein Untergericht, so ist es zu beklagen, aber die Oberaufsicht führende Behörde darf nicht präventiv eingreifen. Das Oberaufsichtsrecht enthält blos das Recht der nachfolgenden Correctur, aber nicht das der präventiven Polizei. Es ist eben so unzulässig, wenn in
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