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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Justizsachen Befehle erlassen werden; denn auch die Leitung der Untersuchungen gehört lediglich vor den Untersuchungsrichter, und wenn eine andere Einrichtung bei uns herrscht, so nenne ich das Abhängigkeit der Justiz. Wenn endlich die Regierung zu dem Vorschläge, der jetzt uns vorliegt, auch noch Geld aus der Staatskasse haben will, so bin ich am allerersten dagegen. Wenn ich mir durch diese Veränderung eine Verbesserung der Justiz verspräche, so würde ich nicht nach der Summe fragen, sondern dafür stimmen, daß eine gute Justiz herrsche; denn das ist die einzige Bedingung, wodurch ein guter Staat besteht, und er hört auf, ein guter Staat zu sein, wenn er keine gute Justiz hat. Ich will aber erst fragen, wozu diese 600 Lhaler? Welche sind diese Verluste, die gedeckt werden sollen? Das Geld, was jetzt ein kommt, kommt auch künftig ein. Also, meine Herren, eine de- taillirte Berechnung müßte ich haben, ich will wissen: wo kom men die 600 Lhaler her und hin? Endlich muß ich im Allgemei nen einen leider öfter zur Sprache gekommenen Uebrlstand, auf -en der Herr Justizminister nicht geantwortet hat, wiederholen, -en, daß die Juristenfacultät leider keine Taxe hat und deshalb ganz willkürlich und zwar enorm liquidirt. Dies fühle nicht ich allein, sondern darüber ist eine Stimme im ganzen Lande, und auch sämmtliche Appellationsgerichte stimmen darin ein. Denn ein Urthel der Appellationsgerichte, unter denen ich lebe, obschon mir eins z. B. von dem Appellationsgerichte von hier viel lieber ist, als eins von der Facultät, ist viel billiger, als eins von der Facultät. Ich habe das Beispiel gehabt, daß, obwohl die Sache nicht sehr schwierig und voluminös, nur aus ein paar Actenbänden bestand, ein Endurthel der Zuristenfacultät 45 Lhlr. kostete, und das, was nachher das Appellationsgericht fertigte, kostete nur 14Thlr., und das von dem Appellationsgerichte war reforma torisch viel gründlicher und ausführlicher. Jedenfalls ist ein Endurthel nicht schwerer, als die von den Advocate» auszuarbei tenden Sätze des Hauptversahrenß. Dafür bekommt der Advocat stets nur 6Lhlr., dieFacultät verlangt aber für einEndurthel in den meisten Fällen weit mehr. Ich erkenne an und lobe mit Freuden, wo anzuerkennen ist; ich tadle aber auch ohne Menschenfurcht, wo zu tadeln ist. Ich erkenne daher an, daß die Urthel der Juristen- facultät weit schneller befördert werden, als von den Appellations gerichten; ich muß aber auch anerkennen, daß die Entscheidungen, wenigstens der Appellationsgerichte, wo ich lebe, in Civilsachen weit gründlicher sind, als manche der Juristenfacultät. Der Herr Justizminister meinte, der Eine fände dasselbe Urthel gut, der Andere schlecht, je nachdem es günstig für ihn laute oder nicht. Mit diesem Einwande wäre freilich jede Critik und jeder Tadel von Urtheln abgeschnitten und widerlegt, wenigstens durch die Parteien, in deren Rechtssache sie gesprochen sind. Allein außer den Parteien giebt es noch Dritte, Unbeteiligte, deren Urtheil über Entscheidungen etwas gelten muß. Aber auch als Partei kann man gerecht sein. Wenigstens ich habe als Advocat auch schon für mich ungünstigeUrthel der Appells- tionsgerichte gut und gründlich gefunden. Aber gute, tüch tige, überzeugende Gründe müssen die Urthel haben, wie fast alle von den Appellationsgerichten. Sie müssen die Gründe der Parteien widerlegen, nicht vornehm und kurz über sie ab sprechen. Auch sind separate Entscheidungsgründe in den meisten Fällen besser, als inserirts, die nicht gut ausführlich sein können. Menn es aber in einem Urthel nur heißt: „Die weil die Bl. vorgebrachten Ausflüchte oder Einwendungen keine Berücksichtigung verdienen, so" — und nun kommt das Urthel. Daß dieFacultät außerordentlich schnell aburtheilt, das muß ich wiederholt anerkennen; allein hier gilt, was mir frü her einmal das Justizministerium einwendete, und weshalb ich auch damals einen gestellten Antrag modificirte. Große Schnei ligksit kann mit großer Gründlichkeit nicht gut, wenigstens nicht stets verbunden sein. Darum wünsche ich der Juristen facultät bisweilen mehr Gründlichkeit und den Appellations gerichten in Civilsachen mehr Schnelligkeit, dann wird der Verspmch von Rechtssachen gut werden. Als die Klage hier erscholl, daß die Appellationsgerichtsurthel so langsam erfolg ten, da erschienen verschiedene Correspondenzartikel in fast sämmtlichen deutschen Zeitungen aus Leipzig, worin es hieß, daß die Appellationsgerichte bei so und so viel Arbeitern nur so viel Sachen versprächen, während die Juristenfacultät bei so und so viel Arbeitern so viele — weit mehr — Sachen ver spräche. Dem Correspsndenten hätte ich einhalten können, daß zwischen Urtheln und Urtheln em großer Unterschied ist. In Bezug auf Gründlichkeit lobe ich mir immer die Appella tionsgerichtsurthel in Civilsachen; denn eS ist für den Bür ger und Bauer, wenn er das Unglück hat, einen Proceß zu verlieren, wenigstens ein Trost, daß er gründlich belehrt werde, daß er nicht Recht habe. Es giebt kein bittreres Gefühl im Menschen, als das, Unrecht erlitten zu haben. Darum ist es ein großer Vorzug der Gerichte, wenn sie den, der Unrecht hat, gründlich darüber belehren, daß er Unrecht gehabt hat. Nur die Ungründlichkeit, daß man nämlich den Leuten nicht beweist, daß sie Unrecht gehabt haben, macht politische Miß stimmung, und ich gestehe, daß in früherer Zeit einige Urthel, die ungründlich und — wie mir es schien — falsch waren, einen bitter» Eindruck auf mich gemacht haben, den eben nur eine neue und bessere Erfahrung nach und nach verwischt hat-. Um auf die Taxordnung zurückzukommen, so muß ich den An trag stellen: „daß eine Laxordnung für die Juristen facultät festgestellt werde, und zwar dahin, daß die Regierung ersucht werde, mittelst Verord nung eine der für die Untergerichte im Jahre 1840 bekannt gemachten nachgebildete Taxord nung für die Juristenfacultät und deren Ent« scheidungen bekannt zu machen." DieJuristenfacul tät entscheidet überall in erster, in unterer Instanz, wie die Un tergerichte. Diese haben eine Taxe, die Juristenfacultät aber hat keine Taxe. Sie kann willkürlich liquidsten, so hoch, wieHfie will. Willkür ist an und für sich nicht gut, aber am wenigsten, wenn die Einkünfte eines Jeden von dem eignen Ermessen ab hängen. Eigne Arbeiten selbst zu taxiren, ist immer eine schlimme Sache. Derselbe Grund, welcher für eine Taxord- nung überhaupt durchschlägt, beweist auch die Nothwendigkest
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