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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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einer Taxordnung für die Juriflenfacultät. Die Appellations gerichte haben zwar leider! auch keine Taxe, aber dort ist mir der Mangel der Taxordnung noch nicht so drückend geworden, als bei der Juriflenfacultät. Die Appellationsgerichte liqui dixen ganz mäßig für ein gründliches Urthel, aber bei der Ju- ristenfacultät trifft dies nicht ein. Nun werden Sie mir ein halten, die Mitglieder der Juriflenfacultät seien nicht fixirt, es könne also auch nicht eine Taxordnung vorgeschrieben werden. Nun der Grund beweist zu viel. Sollen die armen Patrimo- nialrichter schlimmer daran sein, als die Juriflenfacultät? Sie sind auch nicht fixirt, und von ihnen bekommt man für 1 bis 3 Khlr. ost ganz gute und gründliche Bescheide, ja bei dem Stadtgerichte zu Leipzig hat man zu5bis10Ngr. den wunder schönsten Bescheid. Dieselbe Entscheidung kostet bei dem Untergerichte weit, weit weniger, als bei der Juriflenfacultät. Der Einwand, Entscheidungen und überhaupt wissenschaftliche Arbeiten seien schwer, zumal im voraus, zu taxiren, beweist ge gen alle Taxordnungen, auch der Advocaten und Unterrichter. Ich wollte eigentlich den Antrag stellen, es sollte für die Juristen- facuttät dieselbe Taxebestimmt werden, wie für die Untergerichte; aber ich bin davon abgegangen, um nicht auszuschließen, daß die Mitglieder der Juriflenfacultät in besonder» Fällen etwas höher liquidsten können. Aber ein Maximum, eine Regel, gewisse Sätze müssen aufgestellt werden, und ich bitte Sie, meine Herren, meinen obigen Antrag zu unterstützen. Präsident Braun: Der Antrag, für die ständische Schrift bestimmt,lautetsi>:„Dir-R«gierungwoll^mittelstVerordnung «ine der für die Untergerkchte km Jahre 1840 bekannt gemachten nachgebildete Laxordnung für die Juriflenfacultät und deren Entscheidungen bekannt machen." Ich frage die Kammer: ob sie den Antrag unterstützt? — Wird zahlreichunterstützt. Präsident Braun: Es haben sich noch mehrere Sprecher gemeldet. Staatsminister v. Könne ritz: Um nicht zu viel auf ein mal widerlegen zu müssen, will ich gleich jetzt Einzelnes wider legen. Zuvörderst hat es mich gefreut, bei dem geehrten Spre cher die Unparteilichkeit zu finden, daß er selbst, wenn er in einem Urthel unterliege, zufrieden sei, sobald es nur gründlich ausgearbeitet sei, und wenn er ferner sagte, daß Urthel, wenn sie auch später kämen, ihm lieber wären, als schnelle, aber weniger gründlich gearbeitete. Er nimmt dadurch den Borwurf, den er früher gegen die Appellationsgerichte ausgesprochen hat, von selbst wieder zurück. Meine Herren! Es läßt sich eben nichts Alles verbinden, Schleunigkeit und Gründlichkeit. Es kommt darauf an, das rechte Maaß zu finden, gründlich zu sein und dochl nicht zu lange zurückzuhalten, und so fürchte ich, daß, wenn man, beider Facultät das Eine anordnen wollte, gründlichere Entschei dungen zu geben — was ich nicht anzuordnen wüßte, da mir Mängel in dieser Beziehung nicht vorgekommrn sind, und der- geehrte Abgeordnete mir Recht geben wird, daß es nicht daraus ankommt, ob ein Urthel 6—8 Bogen, oder ob es nur eine Quart seite ausfüllt, wenn es dis Sache nur richtig trifft, ich also nicht wüßte, welche Anordnung man treffen sollte, — daß dann die Entscheidungen aber auch länger dauern dürften. Ucberhaupt ist es mit solchen Klagen, das Gericht arbeitet schlecht, die Be hörde arbeitet schlecht, nicht gethan. Darauf kann das Ministe rium nichts thun. Was soll das Ministerium thun, wenn Kla gen darüber entstehen, die Advocaten arbeiten zu schlecht, oder zu weitläustig, oder sie liquidiren zu viel? Solche Klagen hört das Ministerium auch. Aber wenn nicht einzelne Fälle angege ben werden, wo es abhelfen und daraufhinweisen kaun, kann das Ministerium in der Allgemeinheit nichts thun. Was über die Abhängigkeit der Gerichte gesprochen wurde, so müßte ich erst erwarten, ob ein besonderer Antrag gestellt wird, oder nicht. Was er zur Motivirung dieses Antrags sagte, ist durchaus nicht genügend. Die Appellationsgerichte sind nach den Gesetzen zu gleich die Justizaufsichtsbehörden. Sie haben die Untersuchungs gerichte anzuweisen, die Untersuchung zu führen, und da die Untergerichte nicht in allen Criminalfachen Recht sprechen, da sie also ihre Competenz nicht dadurch erweitern können, daß sie grö ßere Sachen zu kleinern Sachen, und große Verbrechen zu klei nen stempeln, so ist das Appellationsgericht berechtigt, zu verfü gen, daß ein Verbrechen unter «inen bestimmten Artikel gestellt Und die Untersuchung darauf zu richten sei. Wenn der geehrte Sprecher sich gewundert hat, daß das Ministerium nicht näher in die Klage eingegangen ist, daß die Facultät zu hoch liquidire, so lag es darin, daß ein Antrag nicht gestellt, sondern nur eine ganz allgemeine Behauptung erhoben worden war, worauf das Ministerium nur in so fern antworten konnte, als aus der Zahl der Urthel und der eingegangenen Spruchgelder nachzuweisen war, daß im Durchschnitte ein Urthel nicht so hoch kommt, und daß,'wenn man tüchtige Männer in der Facultät haben will, sie ein Einkommen haben müssen, wie es jetzt im Durchschnitte ih nen gewährt wird. Wenn er bemerkt, daß ein Desinitivurthel in^der Facultät 45 Lhlr. betrage, während das Appellationsge richt nur 14Thlr. liquidirt habe, so beruht das auf zwei Ursachen. Einmal in der Organisation. Die Facultisten werden nach Stück arbeit bezahlt, was sie verdienen, verdienen sie für sich; die Mit glieder des Appellationsgerichts sind fixirt, haben an dem Ertrage der Urthelsgelder kein Interesse. Deren Betrag stießt in die Staatskasse, und deren Interesse besonders zu vertreten, sind sie nicht berufen. Es beruht aber der specielle Fall zugleich darauf, wie mir scheint, daß die Facultät das erste Urthel, die Definitiv«, gemacht hat, und daß das Appellationsgericht nur das zweite Ur thel gesprochen hat. In der zweiten Instanz ist das Urthel in der Regel leichter, als in der ersten, weil in dem ersten Urthel schon das Faktische zusammengestellt ist. Wenn er den Antrag gestellt hat, eine Urthslstaxe für die Facultät vorzuschreiben, so hat das seine großen Bedenken. Das Ministerium wird, wenn es wirklich die.Ansicht der geehrten Kammer sein sollte, daß die Facultät zu hoch liquidire und daß die Rechtspflege da durch zu theuer werde, in Erwägung ziehen, was geschehen kann, und von der Facultät darüber Vortrag erfordern. Allein eine Taxe für wissenschaftliche Arbeiten ifieine unendlich schwere Sache. Will man sine Taxe vorschreiben, so risquirt man,
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