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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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gelassen wissen wollen, darüber besonders abgestimmt werde, ob die Administrativjustiz, und dann endlich, ob die Verwaltungs strafjustiz oder die Polizeistrafgewalt den Verwaltungsbehörden wieder entnommen und den Gerichten zurückgegeben werdensolle. — Was nun die Administrativjustiz betrifft, so scheint mir hier über und über das Wesen derselben eine Verschiedenheit des Be griffs obzuwalten. Nämlich von dem Herrn Staatsminister des Innern wurde mir der Einwurfgemacht, auch eine Administrativ justizsache sei eine Verwaltungssache, und darum gehöre sie vor die Verwaltungsbehörden. Allein dies scheint mir ein Zirkel im Schließen und Beweisen zu sein. Eine Administrativjustizsache soll vor die Verwaltungsbehörden deshalb gehören, weil sie eine Verwaltungssache sei, und wiederum eine Verwaltungs sache sein, weil sie vor die Verwaltungsbehörden gehöre. Eine Verwaltungsjustiz fache ist aber keine Verwaltungs-, sondern eine Iustizsache; nicht nur wegen dieses ihres Namens, sondern ihrem Wesen nach. Eine Verwaltungsjustizsache ist nach dem Rechte, und nur nach diesem zu entscheiden, nicht, wie vom Herrn Staatsminister des Innern gesagt wurde, nach dem Rechte und der allgemeinen Wohlfahrt oder Zweckmäßig keit; sie ist, wie eine Privatrechtssache, nach dem Rechte, nur nicht nach dem Privat-, sondern nach dem öffentlichen Rechte, nur nach diesem, nicht auch zugleich nach dem Gemeinwohle zu entscheiden; denn Recht und Wohlfahrt, Recht und Ange messenheit, Recht und Zweckmäßigkeit, Recht und Politik sind ganz verschiedene Begriffe, die sich oft nicht vereinigen lassen. Das Recht widerspricht oft der Politik, aber man muß es doch befolgen. Wenn Sie eine Adminisirativjusttzsache nicht mehr nach dem Rechte, und nur nach diesem beurtheilen, beurtheilen Sie dieselbe entweder nur oder wenigstens zugleich mit nach der Politik, der Nationalökonomie, Finanz- oder einer andern Staatswissenschaft, in denen und über die cs oft so viele ver schiedene Meinungen, als Menschen giebt, daß fast Jeder ein anderes System und einen andern Grundsatz befolgt, dann ist sie keine Verwaltungs juftiz fache, keine Justiz mehr, das gebe ich zu, dann ist es eine bloße Verwalmngssache. Eine solche, eine bloße Verwaltungssache, ist allerdings zunächst auch nach dem über sie vorhandenen Rechte, aber nicht aus schließlich, sondern auch nach der Zweckmäßigkeit, mit Rücksicht auf das Gemeinwohl, auf die allgemeine Wohlfahrt zu leiten, weniger zu entscheiden, weil bei ihr nicht zwei Parteien einander gegenüber, sondern nur eine Partei der Regie rung, der Verwaltung gegenübersteht. Wenn man nicht mehr nur nach dem Rechte entscheidet, da hört die Justiz auf. Auch das Gesetz unter 4. und 0. vom 28. und 30. Januar 1835 geht davon aus, daß die Administrativjustizsachen Rechtssachen sind. Denn das Gesetz har bestimmt, daß die Entscheidungen in Administrativjustizsachen in Rechtskraft übergehen. Dies hätte nicht bestimmt werden können, wenn nicht die Admi nistrativjustizsachen für Justizsachen genommen worden wären, weil der Begriff der „Rechtskraft" nur den Justizsachen, den Rechtsentscheidungen eigemhümlich ist, nur auf diese paßt, nicht auf Verwaltungssachen. Es geht ferner daraus hervor, daß die Administrativjustizbehörden richterlich befähigt sein müssen. Ich wiederhole, Administrativjustizsachen sind keine Verwaltungs-, sondern Justizsachen, und eben weil sie dieses sind, weil sie nach dem öffentlichen Rechte zu beurtheilen sind, gehören sie vor die Gerichte, nicht vor die Verwaltungsbehör den, weil diese wenigstens nicht nur nach Recht urtheilen. Wenn Sie mir, wie z. B. mein Freund Metzler, einhalten, dem öffentlichen Rechte fehlten noch positive Bestimmungen, nach welchen Vsrwaltungsjustizsachen zu beurtheilen seien, folglich könnten diese nicht nur nach dem Rechte, wenigstens nicht nur nach dem positiven, mithin auch nicht von Justiz behörden, als welche nur nach dem positiven Rechte urtheitten, entschieden werden, sondern nur von den Verwaltungsbehör den, so sind jene Prämissen sowohl, als diese Schlußfolgerun gen falsch. Denn daß wir kein positives öffentliches Recht hätten, ist nur theilweise wahr. Wir haben über dasselbe sehr viele gesetzliche Bestimmungen, wie z. B. die deutsche Bun desacte, die Verfaffungsurkunde, das Kirchenrecht, das Crimi- nalrecht, das ist doch auch öffentliches Recht, Sie können daher schon deshalb mir nicht einwenden, die Gerichte feien unfähig oder unzuständig, über öffentliches Recht zu entscheiden, denn dann dürften diese auch nicht Criminalrechtssachrn entscheiden. Aber auch wenn es keine positiven Bestimmungen über alle Zweigs des öffentlichen Rechts giebt, so ist auch dann nach Analogien anderer Gesetze und Rechtstheile, nach aus dem ganzen positiven Rechte abgeleiteten Grundsätzen, nicht aber nach „Zweckmäßigkeit" u. s. w. zu entscheiden. Aber auch abgesehen hiervon, selbst wenn in manchen oder vielen Administrativjustizsachen nach der Politik, nach Ermessen, mit einem andern Worte: nach Willkür zu entscheiden wäre, so sehe ich nicht em, warum hierzu die Verwaltungs behörden mehr geeignet sein sollten, als die Justizbehörden. Diese können eben so gut nach Willkür entscheiden, wie die Ver waltungsbehörden; denn dazu gehört keine Kunst, nach Willkür zu entscheiden. Also alle obigen Gründe, selbst wenn ihre Vor dersätze und Schlußfolgerungen an sich eben so richtig wären, als sie es nicht sind, beweisen nichts gegen mich, beweisen nichts gegen meinen Antrag, daß auch die Administrativjustizsachen den Verwaltungsbehörden wieder entnommen und den Gerichten zurückgegegeben werden. Ich habe daher auch nicht, wie mein leider jetzt abwesender Freund Metzler mir vorwarf, mit dem gestrigen Zugeständnisse, daß unser Verwaltungsrccht noch nicht vollständig und durchgängig durch positive Gesetze geregelt sei, dennoch aber Justizbehörden nur nach diesen zu ent scheiden hätten, mich selbst „in die Augen geschlagen". Ich wiederhole: fehlen im öffentlichen Rechte positive Bestimmun gen, so kommt die Analogie, nach eignem Gutdünken soll man nicht entscheiden, das ist bloßes Diktat, und nach Gutdünken, nach dem „Ermessen", nach Willkür können Justizbehörden eben so gut, als Verwaltungsbehörden entscheiden. Auch sind Justiz behörden im öffentlichen Rechte, in der Politik und allen Staats wissenschaften eben so gut und auch praktisch erfahren, als die Verwaltungsbehörden. Namentlich aber auch nach den bis-
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