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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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hörigen Erfahrungen mit den Verwaltungsbehörden und deren Verordnungen und Entscheidungen ist die Administrativjustiz -en Verwaltungsbehörden zu entnehmen, weil Rechte, das Eigenthum und der Besitz bei den Justizbehörden besser bewahrt und aufgehoben sind, als bei den Verwaltungsbehörden; dies ist auch ganz natürlich, denn die Gerichte sind gewöhnt, immer nur nach dem Rechte zu entscheiden. Die Verwaltungsbehörden aber entscheiden namentlich in Verwaltungssachen allerdings bisweilen nach Gutdünken und weil in Bezug auf Politik und Finanzwiffenschaft keine Gesetze bestimmt werden können. Und weil sie in Bezug auf den größten Th eil ihrer Geschäftstätig keit — die reinen Verwaltungssachen — nach Gutdünken ent scheiden, so entscheiden sie unwillkürlich auch in Administrativ justizsachen nach Gutdünken. Im Uebrigen hängt das öffent liche Recht mit dem Privatrechte und mit Privatrechten so eng zusammen, es haben viele ursprünglich aus dem öffentlichen Rechts herrührende Rechte dennoch nach und nach die Natur von Privatrechten angenommen, wie z. B- namentlich im deutschen Gewerbswesen, daß schon deshalb alle Streitigkeiten über Rechte nur einer Gattung von Behörden, nicht verschie denen zuzuweisen sind. Auch ist man heutigen Lags im Allge meinen von der Ansicht zurückgekommen, fürBerwaltungsjustiz- sachen besondere Behörden zu constituiren. Dieser Begriff ist erst in diesem Jahrhunderte unter Napoleon entstanden, und mit ihm ein großes Verlangen, aus diesen Angelegenheiten eine be sondere Branche von Justiz und Verwaltung zu bilden. In neuern Zeiten hingegen, nachdem man mit den Verwaltungsjustiz behördentraurige Erfahrungen gemachthat, ist in allen deutschen Staaten «»Widerwille gegen dieAdministrativjustiz entstanden. Die berühmtesten Staatsmänner und Rechtsgelehrten sind so gar von jeher gegen die Administrativjustiz gewesen. Ich mache Sie nur auf die treffliche Ausführung des Oberappellationsraths Pfeiffer aufmerksam, welcher nachgewiesen hat, daß die Admini strativjustizsachen Justizsachen und nicht Verwaltungssachen seien. Wenn gesagt worden ist, wenn auch die Verwaltungs behörden nach unfern Gesetzen bisweilen auch über Privat rechte, z.B. auch über Eigenthum und Besitz entschieden, so dürftensie es doch nur provisorisch und mitVorbrhalt desRechts- wegs, und solche provisorische Entscheidungen der Verwaltungs behörden griffen daher dem Rechte und Rechtswege nicht vor, so habe ich dies schon gestern widerlegt-und angeführt, daß diese auch nur provisorischen Entscheidungen allerdings dem Rechte nachtheilig sind, weil sie den Besitzstand verändern können, von diesem aber die Beweislast abhängt und davon wieder oft das ganze Recht. Denn wenn Jemand, der nach dem Rechte im Besitze nicht zu schützen gewesen wäre und von den Justizbehör den auch im Besitze nicht geschützt worden wäre, dennoch von den Verwaltungsbehörden, wenn auch nur provisorisch, im Be sitze geschützt, ihm gegen das Recht der Besitz der Freiheit von einer Verpflichtung oder einem Ansprüche zugesprochen wird, so wird dadurch für den Rechtsweg die Rolle des Klägers und des Beklagten mit bestimmt und verändert und der Beweis pflichtige von der Beweislast befreit, und das ist allerdings oft eben so gut, als gewönne er den Proceß. Wenn man gesagt hat, wegen der Trennung der Justiz von der Administration müßten neue Behörden und mehr Behörden, als bisher, statt- sinden, so ist das nicht wahr. Denn Stadträthe und Stadt gerichte bestehen auch jetzt schon als verschiedene Behörden für Verwaltungs- und Justizsachen. Wenn übrigens den Ver waltungsbehörden alle Justiz-, auch die Verwaltungsjustiz- und Polizeistrafsachen abgenommen und den Justizbehörden zuge wiesen werden, so brauchen wir dann um so weniger Ver waltungsbehörden. Es werden sogar gegen das bisherige Ver waltungssystem durch die Trennung der Justiz von der Verwal tung Ersparnisse stattfinden. Aber auch, wenn dies nicht wäre, wenn nur die Sicherheit und Freiheit der Person, des Eigen tums, das Recht gewinnt. Dieser Gewinn steht höher, als ver pecunäire, und bringt reiche, auch materielle Früchte. Hier zwingt mich die vorgerückte Zeit, zu schließen; es wäre unbarm herzig, die Kammer noch länger aufzuhalten. Abg. Heubcrer: Meine Herren, noch einige wenige Worte mögen mir gestattet sein. Ich hatte nicht die Absicht, an der Debatte Theil zu nehmen, weil ich glaubte, diese höchst wichtige Sache talentvoller» Mitgliedern der Kammer über lassen zu können. Allein die Wünsche des geehrten Abgeord neten Klinger bezüglich der Amtshauptleute haben mich noch verleitet, das Wort zu ergreifen. Ich habe die Schaffrath'- schen Anträge unterstützt, zunächst aus dem Grunde, um eine Besprechung hierüber herbeizuführen. Wenn ich kein Freun des Centralisationssystems bin, so neigte ich mich im Laufe der Debatte mehr zu der Ansicht des Abgeordneten Schäffer hin, der für das Fortbestehen der Kreisdirectionen sprach, und na, mentlich aus doppelten Gründen. Ich glaube einmal, daß durch den erhöhten Culturzustand unsers Volks, und dadurch, daß dasselbe auf einen so kleinen Raum wie Sachsen zusam mengedrängt ist, wodurch dessen Existenz immer künstlicher wird und dem zufolge sich die Gesetze, die Regierungsmaaß- regeln und Arbeiten vermehren müssen, die vier Kreisdirectio nen hinlänglich beschäftigt sein würden. Der zweite Grund ist der, daß ich mit dem Abgeordneten Schäffer glaubte, es müsse für die Provinzen gut sein, wenn diese Mittelbehörden ihnen etwas näher ständen, als wenn blos eine dergleichen Behörde in der Haupt- und Residenzstadt vorhanden sei. Wenn ich nun bezüglich der Amtshauptleute mit denen Abgeordneten übereinstimme, die sie Nichtwissen wollen, indem ich sie als zweckmäßige, den Verkehr zwischen Volk und Mittelbehörden erleichternde Berknüpfungspunkte erkenne, so mußten mich die Klinger'schen Wünsche um so mehr ansprechm, als nämlich dadurch mir mehr Aussicht für die Realisation der Schaffrmh'-- schen Anträge — Reorganisation und Vereinfachung der Mit telbehörden — zu werden schien. Denn wenn die Amts hauptleute besser besoldet, ihre Stellen mit Männern besetzt würden, die alle Stadien der hierzu nöthigen theoretischen un praktischen Ausbildung durchlaufen hätten, um daS Wahre und Zweckmäßige in allen Fällen erkennen zu können, und daß
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