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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Warum kommt dieser Zweifel nie zur Erledigung, warum kann sie nicht zum Leben oder zum Sterben gelangen? Weil sie immer nur gelegentlich, ohne specielle Vorbereitung angeregt wird. Zn so fern wäre es gewiß sehr zweckmäßig gewesen, wenn der An trag an eine Deputation gewiesen worden wäre, um ihn reiflich zu erwägen. So viel über das Formelle. Was den Antrag materiell anlangt, so hat man sich, um eine Veränderung der Organisation dieser Behörden zu rechtfer tigen, ganz in der Allgemeinheit darauf berufen, man solle das Volk nicht so bevormunden, man solle den Gemeinden mehr Selbstständigkeit gewähren, man solle nicht zu viel regieren. Dies, meine Herren, sind Gemeinsätze; Bevormunden der Völ- kerund Gemeinden, Zuvielregieren sind die Schiboleths der Jetzt zeit. Jeder stellt sie hin, ohne sich eigentlich klar zu machen, was man damit meint. Was heißt regieren? Im Hauptwerke für des Volkes Wohl sorgen, die Gesetze ausführen. Nun, so möchte ich fragen, ob nicht ein großer Theil der Veranlassung zu dem Zuvielregieren, ob nicht die Veranlassung zu der sogenann ten Bevormundung des Volks von den Ständen ausgeht, indem sie so viel Gesetze beantragen, so oft die Wirksamkeit der Regie rung anregen. Ich erinnere an ein Beispiel, was ganz neuerlich vorkam, die nachträgliche Entschädigung der Steuerfreiheit. Konnte irgend etwas.bestimmter im Gesetze ausgesprochen sein; konnte etwas so oft, so deutlich bekannt gemacht sein, als die Be stimmung, daß und'wie die steuerfreien Grundstücke wegen der Besteuerung zu entschädigen seien, wenn und wo sie sich zu mel den hätten? Schließlich wurde nichts desto weniger von den Ständen beantragt, daß man die Behörden noch besonders an weise, die Unterthanen darauf aufmerksam zu machen, daß sie ihre Rechte wahrnehmen. Dennoch ist es nicht geschehen, und die Kammer hat daraufangetragen, daß noch eine neue nachträg liche Frist gestellt werde, und es wurde in der Kammer selbst er klärt, man müßte die einzelnen Individuen bevormunden. Das Regieren besteht größtentheils in der Ausführung der Gesetze. Wollen Sie, daß weniger regiert werde, so tragen Sie nicht auf so viel Gesetze an. Es wurde sich auf das Beispiel Eng lands bezogen. Der Deputate suchte gleich von vorn herein den Einwand zurückzuweisen, daß Sachsen nicht England sei. Al- leinich muß daraufkurzzurückkommen, wenn schonmehrereAbge- ordnete bereits auf die ungleichen Verhältnisse hingewiesen. Die englische Verfassung beruht auf historischer Basis. Das eng lische Volk hat einen so eigenthümlichen Character, der sich mit dem sächsischen gar nicht vergleichen läßt, und doch glauben Sie nicht, daß in England keine Behörden vorhanden sind; sie sind eben auch dort vorhanden, nur daß sie in den Grafschaften ge wählt, nicht centralisirt sind und die Aemter größtentheils unent geltlich verwaltet werden. Das Ministerium könnte sich das gefallen lassen, wenn es für nichts weiter verantwortlich wäre, als das englische Ministerium. Dort macht man es blos für die auswärtige Politik, für Handelsverträge, für die Abgabengesetz gebung und höchstens für die Verwaltung der Marine und für das Militair verantwortlich. Vergleichen Sie damit unsere Zustände, erwägen Sie, wofür alles Sie eine Verantwortlichkeit dem Ministerium auflegrn,. und dennoch klagen. Sie, daß das Ministerium zu viel regiere und sich um Alles bekümmere. In der Lhat, ein Engländer würde nur darüber lächeln, wenn er die Klagen über das Zuvielregieren hörte, wenn er auf der andern Seite sähe, für welches Detail man die Regierung verantwort lich macht, was für eine Unzahl von Anträgen auf Gesetze von den Ständen ausgehen. Denn das ist gerade die große Eigen- thümlichkeit Englands, nicht, daß der Engländer den Gesetzen willig folgt, (denn ich gebe dem geehrten Abgeordneten Sachße darin Recht, es kommen Contraventionen dort ebm so gut vor, wie hier) sondern daß, wenn Gesetze gegeben werden, auch Jeder von selbst sie auszuführen sich beeilt. Noch mehr aber, daß sie dort fast gar keine Gesetze haben und keine brauchen, daß ein Jeder sich selbst regiert. Was nun die einzelnen Anträge selbst anlangt, so gehen sie dahin: „1) die Staatsregierung wolle in Er wägung ziehen, obundwiediejetztbestehendenVerwaltungs-, be- züglichVerwaltungsjustizmittelbehörden,dieKreisdirectionenund Amtshauptmannschaften, einfacher organisirt werden können." Meine Herren, mit einem solchen allgemeinen Satze kommt man nicht durch. Man muß fragen: Worin liegt die Vervielfältigung, wodurch werden ihnen zu viel Geschäfte bereitet? Es wurde von dem geehrten Antragsteller angeführt, sie wären zu sehr an de» Schreibtisch gefesselt und es werde nur immer auf Anhäufung von Acten hingewirkt. Allerdings ist es dringend zu wünschen, daß die Kreisdirectoren mehr im Lande Herumreisen und sich mit den Bedürfnissen des Landes selbst bekannt machen. Es war dies auch ganz die Absicht bei der Organisation. Allein wenn diese nicht so durchgängig erreicht worden, so möchte eS doch zum geringsten Theile ihre Schuld sein. Die Kreisdirectoren wer den durch die Masse von Geschäften, die die Gesetzgebung ihnen zuweist, an den Schreibtisch gefesselt und im Bureau zurückge halten. Der zweite Antrag lautet dahin: „ob die Amtshaupt mannschaften oder Kreisdirectionen inWegfall kommen können." Nun es haben sich in der Kammer schon so viele Stimmen dafür erhoben, daß die Amtshauptmannschaften beizubehalten seien, daß dafür nichts weiter zu sprechen sein wird. Aber auch dafür haben sich alle Stimmen erhoben, daß es nothwendig sei, Mittelbe hörden zubehalten, sei es eineCmtralbehörde oder mehrere KreiS- behörd en. Der dritte Antrag geht dahiri: „zu erwägen, ob nicht statt der vier Kreisdirectionen eine Behörde für das ganze Land hinrei chend sei." Darüber, meine Herren,könnendieAnsichten sehrver schieden sein. Die Gründe dafür und dawider sind aufdemLand- tagc von 1833 den Ständen vorgelegt worden; sie haben sich für MittelbehördenindenKreisen selbst entschieden, und wenn gerade von so vielen Seiten gewünscht worden ist, daß die Kreisdirecto ren sich mehr mit den Bedürfnissen des Landes bekannt machen möchten, so wird hierin gerade der Grund liegen, daß man sie nicht centralisire, sondern die vier Kreisdirectionen bestehen lasse. Sie sind dem Volke ein Bedürfniß geworden, sie sind den Indi viduen in den Kreisen zugänglicher, als eine Centralbehörde in der Haupt- und Residenzstadt. Es ist gesagt worden, eS würde dadurch, daß vier Kreisdirectionen beständen, herbeigeführt, daß eine KreiSdirection eine Sache anders entscheide, als wie eine an-
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