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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Sachen, wenn z. B. eine Innung das Verbietungsrecht gegen die andere hat, wie sollen darüber, ob dieser Gewerbsbetrieb dieser oder jener Innung gehört, wie sollen über Heimathsrechte, obdiese oder jene Gemeinde verbunden sei, ein Individuum aufzunehmen und zu unterstützen, wie sollen über die Parochiallasten und die Auf nahme von Bürgern, über die Frage, ob ein Gesindezeugmß rich tig ausgestellt sei oder nicht, wie sollen darüber die Gerichte ent scheiden? Das sind Fragen, die nach öffemlichrm Rechte entschie den werden müssen und vor die Verwaltungsbehörden gehören. Man hätte sehr füglich den Begriff Administrativjustiz ganz beseitigen können, wenn man nicht in Sachsen Heils nach dem bestehenden, thcils nach dem ganzenBildungsgange softhrauf Gründlichkeit hingewiesm und an richterliche Entscheidungen gewöhnt gewesen wäre. Bis dahin konnten alle Verwaltungs sachen durch Appellation an die Justizbehörde gebracht werden. Deshalb mußte das Competenzgesetz gegeben werden, daß die Justizbehörde nicht mehr mit diesen Angelegenheiten zu behelli gen sei. Allein man erschrak, daß die Verwaltungsbehörden in Verwaltungsstreitigkeiten entscheiden sollten, deshalb suchte man die Garantie, daß die Verwaltungsbehörden mit richter lich befähigten Mitgliedern besetzt würden, deshalb verlangte man mehrere Instanzen, so daß selbst Ministerien Instanzen bilden, deshalb verlangte man in den obern Instanzen kolle giale Behörden, deshalb verlangte man endlich, daß die Ent scheidungen mit ausführlichen Entscheidungsgründen gegeben werden. Daß diese Einrichtung sich unzw.ckmäßig gezeigt, ist von keiner Seite bemerkt worden. Von allen Seiten sind vielmehr die Entscheidungen der Kreisdirectionen in Schutz ge nommen und gelobt worden, und ich kann als Vorstand des ' Justizministeriums bestätigen, daß sich keine Justizbehörde sol cher Entscheidungen und Entscheidungsgründe zu schämen braucht. Sie sind mit einer Gründlichkeit und Ausführlich keit und Kenntniß des Rechts entwickelt, daß man im Lande mit diesen Entscheidungen vollkommen zufrieden sein kann. Die beiden letzten Anträge sind nur Folgerungen der frühem, und es hat daher das Ministerinm nichts weiter darüber zu sage». Referent Abg. H e n fe l (aus Bernstadt): Meine Herren! Der Deputationsbericht selbst ist eigentlich nicht angegriffen worden; allein den Grund, weshalb die Deputation selbst einen ähnlichen Antrag nicht gestellt hat, muß ich mir doch kurz zu erwähnen erlauben. Blickt man auf die Gesetze hin, die seit 1831 gegeben worden sind, ich will nur beispielsweise einige wenige nennen, nach welchen die Kreisdirectionen ihre Lhäligkeit zu entfalten haben, blickt man auf das Wahlgesetz, die Städteordnung, die Landgemeindeordnung, das Heimaths gesetz, das Parochiallastengefetz, das Bolkselementarschulgesetz, auf das Gesetz, den Gewerbebetrieb auf dem Lande betreffend, die Armenordnung, auf das Gesetz, die Einführung eines neuen Münzsystems betreffend, auf das Preßgesetz hin, so wird man sich leicht davon überzeugen können, daß diese Menge neuer Gesetze die Lhätigkeit der Kreisdirectionen im vollsten Sinne m Anspruch genommen hat. Bevor diese Gesetze nicht in das Leben des Volks eingedmngen sind, bezweifle ich, daß man die Kreisdirectionen wird entbehren können. Die Städteord nung wurde den 2. Februar 1832 gegeben, jetzt sind 14 Jähre seitdem verflossen, und dennoch sind noch nicht sämmtliche Localstatute vollendet. Deshalb mußte es der Deputation bedenklich scheinen, jetzt an diesem Landtage mit einem Anträge hcrrorzutreten, keineswegs aber was die Deputation der An sicht, daß diese Angelegenheit gänzlich aus den Augen zu setzen fei. Im Berichte sind zwei Gründe für diese Ansicht der De putation gegeben worden. Der erste bezieht sich auf die Eisen bahnen, ich halte ihn nicht für so wesentlich; er ist bloß er wähnt worden, um auf Aeußerungen ösi frühem Landtagen mit Bezug zu nehmen. Der zweite dürfte vielleicht für schla gender erachtet werden, daß es nämlich an zuverlässi gen Erfahrungen fehlt, welche von beiden Behörden ent behrt werden kann, ob die AmtLhauptmarrnschaften oder die Kreisdirectionen. Ich meinerseits habe Nur die vortheil- haftestm Wahrnehmungen über dir Wirksamkeit der Kreis- dirertionen machen können; gleichwohl leugne ich nicht, daß nach vollständiger Einführung der von mir erwähnten Gesetze in das wirkliche -Volksleben, nach vollständiger Organi sation der Unterbehörden, eine Veränderung m Bezug auf eine dieser beiden Behörden stattfinden könne. Entbehrt werden beide nicht werden können, aber das glaube ich selbst, daß eine veränderte Organisation in der Zukunft nur sehr zweckmäßig und dienlich sein werde. Was die Amtshauplleute anlangt, so ist von deren Nützlichkeit sehr viel gesprochen worden. Ich bezweifle diese nicht, namentlich wenn man die Generalin, struction durchliest, von der uns der Abgeordnete Klinger einen Auszug gegeben hat; dann wird man zu der Meinung geführt, daß drs Amtshauptleute einen höchst wichtigen und unentbehr lichen Wirkungskreis haben. Allein hier dürfen wir nicht ver gessen, daß, da sie so viel leisten sollen, was zu leisten nicht möglich ist, auch ihre Wirksamkeit eine solche nicht sein kann, wie man sie nach dieser Generalinstruction zu erwarten hat. Ihr Wirkungskreis muß sich leider wegen der Vielseitigkeit der Aufträge, die ihnen durch die Instruction zugetheilt werden, hauptsächlich nur auf wenige Angelegenheiten beschränken. Ich erwähne hier nur beispielsweise als solche: die Recru- tirungsangelegenheiten, dieGensd'armerieangelegenheiten, das Straßenbauwesen, die Brandversicherungssachen. Die Amts hauptleute werden schon wegen der Umfänglichkeit der von mir eben genannten Geschäfte verhindert sein, sich nm alle die Ge genstände zu kümmern, die in der Generalinstruction ihnen auf erlegt worden sind. Habe ich nun mit wenigen Worten meine eigne Ansicht über die Kreisdirectionen und Amtshauptmann schaften ausgesprochen, und glaube ich wohl, daß eher die Amts, hauptmattnschaften entbehrt werden können, als die Kreis directionen, so erkläre ich dennoch, daß ich für die Anträge des geehrten Abgeordneten v. Schaffcath stimmen werde, weil ich glaube, daß bei der Organisation der Unterbehörden ohnehin die Frage hauptsächlich mit beantwortet werden muß: ob die Trennung der Verwaltung von der Justiz auch in den untern
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