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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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für vollständig zu achtendeEhrenannahme aufdemWechsel vor handen, so ist der Inhaber verbunden, wenn der Bezogene die Zahlung abgeschlagen hat, noch am Verfalltage den-Wechsel sammLProtest dem Ehrenannehmer zurZahlung zu präsentsten, und im Falle der von diesem verweigerten Zahlung, dafern er Len Ehrenannehmer nicht angreifen will, bei diesem anderweit Protest zu erheben, widrigenfalls verliert er den Regreß an den jenigen, zu dessen Ehren die Annahme geschehen ist, sowie an die Nachmänner desselben. §. 224. Ist die Ehrenannahme dagegen nur auf einen Theil d.es Wechselcapitals gerichtet, so hat der Inhaber diese Verpflich tung nicht. Die erste Kammer hat§. 210 in der Fassung des Ent wurfs, vorbehaltlich der Redaktion — Z. 211 in der obenstehen- Len Fassung, jedoch mit Wegfall der Worte: „an den Interes senten, für welchen der Andere Zahlung zu leisten sich bereit er klärt hat", — §. 212 ebenfalls in der obigen Fassung, jedoch mit Wegfall der Worte: „kann an seinen Honoraten nicht re- grediren, auch" und: „so wie an diesen Letztem selbst" —§. 213 gleichfalls in obiger Fassung, aber mit Wegfall der Worte: „an Len, für welchen die vorzüglichere Intervention angeboten wor den, so wie an dessen Nachmänner verlustig", wofür die Worte substituirt worden sind: „an die Nachmänner dessen verlustig, für welchen die vorzüglichere Intervention angeboten worden ist" — §§. 223 und 224 in der Fassung des Entwurfs mit Vor behalt der Redaction angenommen. Beschluß der Zweiten Kammer: Die zweite Kammer ist allenthalben beiihrenBeschlüs- sen stehen geblieben. Ergebniß der Verhandl. in der Bereinigungsdeput.: Die unterzeichnete Deputation hatin Erwägung her geringen Erheblichkeit des Gegenstandes ihrer Kammer an- zurathen, denBeschlüssen der zweiten Kammer in allen aufdicse bezüglichen Beschlüssen beizutreten und die ihrigen fal len zu lassen. Präsident v. Carlowitz: Ich glaube, den Gegenstand der Kürze wegen mit einer einzigen Frage abthun zu können. Ich frage also die Kammer: ob sie nach Anrathen ihrer Deputation bei allen diesen Paragraphen von ihren frühem Beschlüssen zu rückgehen und sich der andern Kammer anschließen wolle? — Einstimmig Za. Referent Domherr v. Günther: Beschluß der ersten Kammer: 28) Nächstdem war von der ersten Kammer beschlossen worden, bei §. 210 den Antrag an die Staatsregierung zu stel len: „daß in diesem Capitel in Bezug auf die hier besprochene Materie der Unterschied zwischen den rechtlichen Wirkungen einer freiwilligen und einer in Folge einer Nothadresse bewirk ten Intervention bei der künftigen endlichen Nedaction des Ge setzes schärfer, als im Entwürfe geschehen, herausgehoben wer den möge." Beschluß der zweiten Kammer: Die zweite Kammer hat diesen Antrag abgelehnt. Ergebniß der Verhandl. in der Wereinigungsdeput.: Gutachten: den Antrag fallen zu lassen. Präsident v. Carlowitz: Will die Kammer diesen ihren Antrag fallen lassen? — G e s ch i e h t s i n st i m mi g. Referent Domherr v. Günther: Beschluß der ersten Kammer: 29) Die erste Kammer hat einen Zusatzparagrapherr 211 b. des Inhalts angenommen: „Unter Mehrern, welche für den gleichen Honoraten sich zur Ehrenzahlung erbieten, hat der jenige den Vorzug, welcher durch eine nach §.231 zu beachtende Nothadresse hierzu berufen ist. Leistet solchenfalls einer der an dern Concurrenten unter Widerspruch des Nothadressaten (§. 214) die Ehrenzahlung, so verliert er den Regreß an den Schreiber der Nothadresse und dessen Nachmänner. Ein Glei ches gilt von dem Inhaber, der die Ehrenzahlung von dem Nothadressaten anzunehmen sich weigert. Beschluß der zweiten Kammer: Dieser Paragraph ist in der zweiten Kammer ange nommen, jedoch unter Hinzufügung des Wortes: „gleichzeitig" nach: „Honoraten". Hierbei ist es der Redaction zu überlassen, ob und in wie fern dieser Paragraph mit§.232zuverbinden sei. Ergebniß derVerhandl. in der Wereinigungsdeput.: Der B ei tritt zum Beschlüsse der zweiten Kammer wird angerathen. Präsident v. Carlowitz: Will die Kammer hierin der zweiten Kammer beitreten? — Geschieht eknstimmig. Referent Domherr v. G ünt h er: Beschluß der ersten Kammer: 30) §. 220. DiejenseitigeKammerhatte diesen Para graphen so gefaßt: „Die Ehrenannahme muß schriftlich auf dem Wechsel selbst geschehen Die in Z§. 110,110 b. und 111K. wegen der Form der Annahme getroffenen Bestimmungen gel ten auch von der Ehrenannahme." Die erste Kammer hat je doch jene Fassung verändert, nämlich die Beziehung auf§. 110 weggelaffen, und dafür einen Zusatz zu der sonst unverändert bleibenden obbemerkten Fassung dieses §. 220 beschlossen, des Inhalts: „Dagegen sind die bei Z. 110 b. für unzulässig erklär ten Bedingungen hier für zulässig zu achten." Beschluß der zweiten Kammer: Die z w e i t e K a m m e r hat diese Aenderung abgelehnt und ist bei ihrem frühem Beschlüsse stehen geblieben. Ergebniß der Verhandl. in der Vereinigungsdeput.: Die jenseitige Deputation hat sich mit dem dies seitigen Beschlüsse vereinigt. Präsident v. Carlowitz: Ich frage: ob die Kammer bei ihrem frühem Beschlüsse stehen bleiben will? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: Beschluß der ersten Kammer: 31) Zu §. 232. Hinsichtlich des Inhalts des Paragra phen selbst sind beide Kammern einverstanden. Beschluß der zweiten Kammer: BeiderzweitenBerathung in der zweiten Kammer ist noch beschlossen worden, folgende Grundsätze, welche sich an ! den Satz anschließen sollen: „daß die Präsentation des Wech sels bei dem Nothadressaten bei Verlust des Regresses gegen den Nothadressanten und dessen Nachmänner geschehen müsse", bei dieser Gelegenheit auszusprechen. s) Hat der Inhaber des Wechsels dies unterlassen, und ein
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