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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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Aeußerung nur in ihr Protokoll ausgenommen wissen, so istdies allerdings ein Beschluß, welcher zu einer diesseitigen Erklärung darauf durchaus keine weitere Veranlassung giebt. Die unterzeichneteDeputation rächet daher ihrer verehrten Kammer an, die Schaffrath'sche Beschwerde auf sich beruhen zu lassen. Präsident v. Carlowitz: Wünscht Jemand über diesen Shell des Deputationsberichts zu sprechen? — Die Deputa tion empfiehlt uns, die Schaffrath'sche Beschwerde aus sich be ruhen zu lassen, und ich frage nun die Kammer: ob sie dem Vorschläge der Deputation beitrrtt? — Einstimmig Za. Präsident v. Carlowitz: Der Gegenstand wäre abge- than. Es folgt der Vortrag des Berichts unserer außeror dentlichen Deputation über den Gesetzentwurf, den Schuld arrest betreffend, und zwar der Nachbericht. Referent!). Gross: Der Eingang des Gesetzentwurfs über den Schuldarrest, der während der gegenwärtigen Stände versammlung in der ersten Kammer noch nicht zur Berathung gelangt ist, lautet so: WIR, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. haben für nöthig erachtet, über den Schuldarrest und das hier bei zu beobachtende Verfahren allgemeine gesetzliche Bestim mungen zu treffen, und verordnen daher unterZustimmung Un serer getreuen Stände hiermit Folgendes: Referent V. Gross: Es würden nun die Motive zu ge ben sein, und zwar zunächst über den Gesetzentwurf im All gemeinen. Präsident v. Carlowitz: Will vielleicht die Staatsregie rung bei dem Drange der Zeit von dem Vorlesen der Motive absehen? König!. Kommissar !). Ei nert: Es ist nichts dagegen einzuwenden. Präsident v. Carlowitz: Die Kammer wird es wohl ebenfalls billigen. Referent v. Gross: Ich gehe nun aus den ersten Be richt über, worin es heißt: Es war bereits der vorigen Ständeversammlung mittelst Allerhöchsten Decrets vom 10. März 1843 ein Gesetzentwurf, den Schuldarrest betreffend, zur Berathung vorgelegt, auch in der ersten Kammer wirklich berathen worden. Als jedoch später die gegen das Ende des Landtags sich zusammendrängenden Ar beiten es unmöglich erscheinen ließen, die Verhandlung über das ganze Gesetz in der zweiten Kammer vorzunehmen und zu vollenden, wurden mittelst anderweiten Allerhöchsten Decrets vom 29. Mai 1843 die §Z. 33 bis 47 und ein Shell von §. 69 des gedachten Entwurfs ausgehoben und als solche bezeichnet, über welcheallein noch aufjenem Landtage die Verhandlung zum Schluffe gebracht werden sollte. Dem sind beide Kammern auch nachgekommen, und es sind jene Paragraphen unter dem Titel: Gesetz, einige Bestimmungen über den Schuldarrest be treffend, unter dem 26. August 1833 erschienen und publicirt worden. Gesetz- und Verordnungsblatt 1843 St. 10 Nr. 40 S.93stg. Hierauf wurde unter dem 10. Juni 1843 ein ferneres Aller höchstes Decret erlassen, worinnen beide Kammern angewiesen wurden, in gleicher Maaße, wie dies auf dem Landtage 18AZ. Inhalts des Decrets vom 3. Oktober 1834 und der ständischen Erklärung vom 28. October 1834 für dis Berathung des Crimi- nalgesetzbuchs vereinbart worden, abgesonderte Deputationen zu bestellen, welche in der Zwischenzeit bis zum nächsten Land tage die Wechselordnung und den nach dem Decret vom29.Mai desselben Jahres zurückbleibenden Thell des Gesetzentwurfs über den Schuldarrest berathen und den hierüber an ihre Kammer zu erstattenden Bericht bearbeiten sollten. Bon Seiten der ersten Kammer ist die unterzeichnete Deputation zu diesem Endzwecke gewählt worden. Sie hat sich diesem Geschäfte gebührend unter zogen und dabei diejenige Redaction des gedachten Gesetzent wurfs, welche die hohe SLaatsregierung in Folge des Ministe- rialprotocolls vom 9. Janur 1845 (Landtagsacten 1. Abth. 1 Bd. S. 191 sig.) derselben hat zugehen lassen und worinnen viele von der ersten Kammer bei der letzten Berathung gestellte An träge bereits berücksichtigt sind, zum Grunde gelegt. DasResultat ihrer Berathung legt sie der Kammer in Fol gendem dar, und bemerkt hierbei im Allgemeinen, daß sie in vie len, ja den meisten Beziehungen sich dem Berichte anschließt, welchen die erste Deputation der ersten Kammer unter dem 28. April 1843 erstattet hat und welcher in den Landtagsacten, Beil, zur H. Abth. 2 Samml. S. 9 sig. zu lesen ist. In einigen nicht unwesentlichen Punkten weicht sie jedoch von den Ansichten jenes Berichts ab. Sie wird aber nicht nur bei den letzten, son dern auch bei jenen ersten Punkten den Stand der Sache alle mal kn so weit vollständig vorlcge», als es nöthig ist, um die ge ehrten Kammermitglieder in den Stand zu setzen, die Lage der Sache zu übersehen, ohne erst auf jenen früher» Bericht und die darüber gepflogenen Verhandlungen zurückgehen zu müssen. Es stellt sich zuvörderst die allgemeine Frage heraus, ob wohl, zumal nach dem Erscheinen des Gesetzes vom 26. August 1843, noch ein besonderes Gesetz über den Schuldarrest nöthig und wünschenswerth sei, und ob nicht das, was ja einer gesetz lichen Regelung unerläßlich bedarf, vielleicht am zweckmäßigsten mit der Wechselordnung, welche ebenfalls den Ständen zur Be rathung vorliegt, zu verbinden sei. Und in der That hat die erste Deputation der zweiten Kammer in ihrem am 27. Mai 1843 erstatteten Berichte, den Entwurf einer Wechselordnung betreffend (Landtagsacten Beil. zurlll.Abth. 3.Samml. S.214), den Antrag gestellt: Es möge die hohe Staatsregierung ersucht werden, daß dieselbe bei endlicher Redaction der Wechselordnung aus dem Gesetzentwürfe über den Schuldarrest diejenigen Bestimmungen, welche den Wechselproceß und die Wech selhaft zum Gegenstände haben, in der von den Kam mern angenommenen und resp. vorzubehaltenden Fas sung in die Wechselordnung herüber und bei der end lichen Redaction als besondere Capitel in dieselbe auf- nehMen wolle. Dieser Antrag steht in Verbindung mit der von der jensei tigen Deputation in dem gedachten Berichte mehrfach erklärten Ansicht, daß jede Ausdehnung des Schuldarrests zu widerrathm und daher die Ablehnung des ersten und zweiten Abschnitts des
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