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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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putütion schon das große Bedenken gegen sich haben, daß die Staatsregierung wenigstens sofort ihre Beistimmung zu den in Anregung gekommenen Vorschlägen zu erklären für bedenklich erachtet Hat. Verbindet man hiermit noch den Umstand, daß auchdie jenseitigeDeputation am Schluffe ihres Berichts darauf angetragen hüt, den Gesetzentwurf übzulehnen, dafern die Staatsregierung nicht geneigt sei, auf die Abänderungsvor schläge einzugehen (ein Antrag, über den zwar nicht speciell ab gestimmt, der aber auch von keiner Seite angefochten worden ist), so bleibt in der Lhat der unterzeichneten Deputation nichts weiter übrig, als der ersten Kammer vorzuschlagen: - den vorliegenden Gesetzentwurf abzulehnen, zugleich aber die Staatsregierung zu ersuchen, die oben ausge sprochenen Ideen in Erwägung zu ziehen, und dafern sie sich von der Richtigkeit und practischen Anwendbar- keitderselben überzeugt, einen andekweiten in der Haupt sache auf dieselben begründeten Entwurf bearbeiten zu lassen, und selbigen der nächsten Ständeversammlung vorzulegen. Hierdurch ist zugleich die Nothwendigkeit gegeben, der Kammer den Beitritt zu den in der jenseitigen Kammer gefaß ten, auf §. 2 und 4 des Entwurfs bezüglichen Beschlüssen zu widertathen. Denn obschon im Wesentlichen, d. h. hinsichtlich der Frage : ob namentlich der Commrssionair das Eingangs ge dachte Vorzugsrecht nur dann, wenn er wegen dieser Commis- sionswaaren mit Wechseln belegt worden, oder auch außer diesem Falle genießen solle? Übereinstimmung der Ansichten zwischen der jenseitigen Kammer und der diesseitigen Deputa tion vorhanden ist, so bleiben doch noch immer die vorhin schon äüfgezählten sehr erheblichen Momente übrig, in denen die De putation von den jenseits gefaßten Ansichten abweicht. Hierdurch ist aber die Sache noch keineswegs vollständig erledigt. Wenn mit der künftigen Publikation der neuen Wechsel ordnung sämmtliche frühere wechselrechtliche Bestimmungen aufgehoben werden, so würden hierdurch natürlich auch diejeni gen Bestimmungen hittwegfallen, welche in dem Decisivbefehle vom 4. September 1669, Z. 3, in §. XXXIV. der Wechselord nung von 1682 und in der Erl. Proceßordnung »6 tit. XXXXI. H. 1 enthalten und zu Regulirung des hier besprochenen Ver hältnisses bestimmt sind. Fallen sie aber weg, so würde nun mehr das gewöhnliche Recht an dieStelle des dort sanctionirten singulären Rechts treten. Dies würde aber eine sehr bedeutende Störung in dem Gange ddr Handelsgeschäfte herbeiführen. Die Deputation rathet daher—vorausgesetzt, daß die Kammer dem Hauptantrage, den Gesetzentwurf in seiner gegenwärtigen Gestalt übzulehnen, beitritt—derselben annoch an: die Staatsregierung zu ersuchen, bei Publikation der künftigen Wechselordnung, sei es nun in dem Gesetze selbst oder in der Publicationsverordnung, ün der Stelle, wo die Aufhebung der frühem Gesetze erwähnt wird, die den Commissionshandel und beziehendlich die „sonst in Verwahrung gegebenen Maaren" betreffenden Dispo sitionen des Decisivbefehls vom 4. September 1669, den Z. XXXIV. der Leipziger Wechselordnung von 1682 und der Erl. Proceßordnung »6 tlt. XXXXl. §. 1 auszu nehmen und die fortwährende Gültigkeit der dort zu le senden Anordnungen auszusprechen. Ob übrigens bis zum Erscheinen des neuen Gesetzes bei Entscheidung einzelner vorkommender Rechtssachen der Wort- laut des Gesetzes oder die oft erwähnte ausdehnende Interpre tation zum Grunde gelegt werden soll, würde wohl unbedenk lich, wie bisher, dem pflrchtmäßigen Ermessen der erkennenden Gerichte überlassen werden können. . , Endlich versteht es sich ohne weitere Bemerkung, daß, da fern die Kammer den zuerst erwähnten Hauptantrag zu geneh migen sich nicht entschließen sollte, de?letztere Vorschlag von selbst hinwegfällt, und daß dann überhaupt der gegenwärtige Bericht nur als Vorbericht anzusehen ist, dem solchenfalls ein zweiter, die Begutachtung der einzelnen Paragraphen des Ge setzes enthaltender Bericht nachzufolgen hüben würde. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium kann sich sehr kurz über denVorschlagderDeputation erklären. Die Deputation, anstatt das Gesetz znberathen, hat bei der Schwie rigkeit, welche sie gefunden hat, vorgeschlagen, den Gesetzent wurf abzulehnen und dagegen in der Publicationsverordnung zu der Wechselordnung oder in dieser selbst zu bestimmen, daß das bisher bestandene Recht aufrecht erhalten werde. Da der Zweck, welchen die Regierung beiVorlegung des Gesetzes hatte, dadurch vollständig erreicht wird, so kann das Ministerium kein Bedenken gegen den Vorschlag der Deputation hegen. Es lag der Regierung nicht daran, ein neues Gesetz zu geben, son dern das bereits bestehende aufrecht zu erhalten. Mit den Motiven und mit den Angriffen, welche die Ansichten des Mi nisteriums über düs, was gegenwärtig Rechtens sei, erlitten hat, kann es sich aber allerdings nicht einverstanden erklären. Das Ministerium hält noch fortwährend die Ansicht fest, daß die Auslegung, welche es jenen Gesetzen giebt, die richtige sei. Die Gesetzgebung Sachsens hat seit länger als 150 Jahren zwei Grundsätze verfolgt. Der eine, so weit möglich alle Vorzugs rechte im Concurse aufzuheben, ein Grundsatz, der selbst am vorigen Landtage, wo alle noch bestehenden stillschweigenden Pfandrechte aufgehoben worden sind, Geltung fand, ein Grund satz- der auch den Mandaten von 1829 und dem Gesetze von 1836 für die Oberlausitz zur Basis dient. Ein zweiter Grund satz ist der, daß bei Concutsen nicht Jeder zugreifen und sich bezahlt machen könne, sondern Jeder sein Recht im Concurse anmelden und die Sache, die er in Händen hat, an den Eon- curs abliefern soll. Hatte nun die erläuterte Proceßordnung, welche vorschreibt, es sollen selbst Pfänder an den Concurs ab geliefert werden, den Decisivbefehl von 1661 und die Wechsel ordnung aufrecht erhalten, sv'istdies, wo nicht rin Privilegium, doch ein jus smguwrs, welches nicht extensiv erklärt werden kann. Man muß daher auf die ausdrücklichen Worte des Gesetzes zurückkommen, und da steht als Bedingung zuAusübung jenes Rechts mit ausdrücklichen Worten, „daß er mit Wechsel'be zog en sei." Es konnte die Regierung daher sich nicht anders erklären. Man kann die Frage ganz bei Seite legen, ob die Motive, die in der Gesetzvorlage gegeben sind, daß jenes Vorrecht zur Beförderung des Wechselverkehrs diene, für Leipziger oder fremde Concurse gelten. Genug, die dis positiven Worte des Gesetzes sind klar: „Er muß mit Wechsel bezogen sein." Wenn die Proceßordnung vorschrieb, daß die
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