Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Retentionsrechte wegfallen, jeder von den Creditoren, selbst der Pfandgläubiger in dem Concurs sich melden, dort Befrie digung suchen und was er in Händen hat, selbst Pfänder an den Concurs abliefern soll, und dennoch jenes Vorrecht der Cymmissionaire aufrecht erhielt, so läßt sich für diese Aus nahme sehr wohl ein Grund denken, der den Eintritt derselben an die Bedingung des Accepts von Wechseln knüpft. Der Concurs ist für alle Gläubiger ein Unglück. Um dies weniger fühlbar zu machen, konnte es nothwendig und zulässig erschei nen, jeden, auch den Commissionair, Spediteur und dergleichen zu nöthigen, sich wegen seines Wermögensanspruchs an den Concurs zu halten, die Waare herauszugeben und somit die Calamitätaller, auch derPfandgläubiger zu theilen. Allein eine besondereBerücksichtigung konnte der Gläubiger verdienen und erfordern, der in Rücksicht der Waare Wechsel des Gemein schuldners acceptirt hat. Hier galt es seiner persönlichen Freiheit. Diese war zu schützen und nicht dadurch auf das Spiel zu setzen, daß er dieDeckungsmittel, die ihngegenWech- selhast schützen sollten, herausgebe. Es sind andere Ausle gungen versucht worden. Namentlich von dem Handelsstande. Was man wünscht, das glaubt man, und findet es auch aus dem Gesetz heraus. Das ist aber nicht der Grundsatz, den die Regierung annehmen kann, wenn sie sich fassen rnuß, was po sitiven Rechtens sei. Es handelt sich jedoch nicht mehr um die Auslegung. Der Zweck der Regierung wird im Hauptwerk erreicht, wenn bei Publication derWechselordnung jene Gesetze aufrecht erhalten werden. Es hat die Deputation ferner An sichten aufgestellt, welche der Regierung bei dem künftigen Ge setze zur Erwägung gegeben werden sollen. Sie hat ange- deutet, daß der Gegenstand mit dem Concursrecht zusammen hangt und, nach der von den Commissarien gegebenen Erklä rung, das Concursrecht baldigst regulirt werden solle. Das Ministerium hat dies nicht geäußert und muß dahingestellt sein lassen, in wie fern ein Concursgesetz jetzt möglich sei; es schließt dies aber nicht aus, in Erwägung zu nehmen, ob ein besonderes Gesetz gegeben werden kann, und hierbei die im ge genwärtigen Berichte entwickelten Ansichten einer Prüfung un terliegen werden. Vorläufig bemerke ich nur so viel, daß es namentlich Gründe geben kann, den Spediteuren wegen ver legter Zölle und Frachtspesen ein gewisses Retentionsrecht ein zuräumen. Ob man weiter gehen könne, wird weiterer Er wägung bedürfen. Vergessen darf man nicht, daß jede Be stimmung, jede Bevorzugung ihre zwei Seiten hat. Sie kann auf der einen Seite einer gewissen Classe von Kaufleuten, wie den Commr'sfionairen derer, welche Vorschüsse machen, und mittelbar sogar den Fabricanten nützlich sein, auf der andern Seite aber andern Classen, selbst den Fabricanten viel Schaden thun. Ich kann die Ansicht der Deputation nicht theilen, daß der Kaufmann, der rohes Fabrikmaterkal vorschießt und auf Credit zieht, damit der Fabrikant arbeiten kann, keine Rücksicht verdiene. Man muß nicht Rücksicht nehmen auf den Kauf mann, welcher das rohe Product auf Credit giebt, sondern auf den Fabricanten, welcher das rohe Product auf Credit nehmen muß und bei den mit dem rohen Material handelnden Kauf-' leuten nothwendig den Credit nicht finden wird, wenn die ge fertigte Waare von Andern wegen ihrer Forderungen zur vor zugsweisen Befriedigung inBeschlag genommen werden kann. Das sind Ansichten, welche einer weitern Erwägung bedürfen,, und dieRegierung wird sehen, ob sie, ohne inconsequent in der Gesetzgebung zu sein und ohne in Widerspruch zu kommen mit dem Grundsätze, die Vorzugsrechte zu beschränken , ein Gesetz vorlegen kann. v. Criegern: Das Gutachten der Deputation zerfallt in zwei Haupttheile, wovon der eine den Antrag enthält, die Staatsregierung um künftige Vorlegung eines von dem Ent würfe im Principe abweichenden Gesetzes zu suchen, der zweite aber darüber Vorschläge macht, wie inzwischen die durch Pu blication der neuen Wechselordnung bedingte Lücke ausgefüllt werden solle. Ist man mit der Ansicht einverstanden, daß es eines umfassender» neuen Gesetzes in dieser Branche wirklich bedürfe, so wäre der der Deputation bei dem ersten Punkte allerdings vollständig beizupflichten. Denn darüber geht mir kein Zweifel bei, daß es nicht angemessen wäre, gegenwärtig, wie in der zweiten Kammer vorgeschlagen worden ist, anstatt das Gesetz, wie es vorgelegt ist, anzunehmen, etwas ganz An deres zu substituiren und darüber definitiven Beschluß von Seiten der Ständeversammlung zu fassen, weil es, abgesehen von materiellen Bedenken, in formeller Hinsicht ein Abweichen von der Regel enthalten würde, daß das Ergreifen der Initia tive von der Ständeyersammlung zu vermeiden ist. Allein die Prämissen, welche die Deputation zu der Ansicht geführt haben, daß dem Gesetzentwürfe die Beistimmung zu versagen sei, sind für mich nicht völlig überzeugend gewesen. Ich halte mich zunächst daran, daß nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung dasjenige Privilegium, welches den mit Wech seln Bezogenen hinsichtlich der Waaren, welche in ihrer Ver wahrung sind, gegeben ist, allerdings eine Ausnahme von der Regel enthält, und also eine extensive Auslegung der einschla genden gesetzlichen Bestimmungen nicht am Platze zu sein scheint. Es ist auch dieser Punkt von der Deputation nicht mit Bestimmtheit bestritten, sondern nur angedeutet worden, daß dieserhalb die dem Faustpfandgläubiger vor dem Erschei nen der Erl. Proceßordnung gesetzlich gewährte allgemeine Be rechtigung Zweifel an die Hand geben könne. Wenn aber die Worte in den gegenwärtig geltenden Gesetzen nach meiner Ansicht klar sind, indem ausdrücklich gesagt ist: „daneben auch von denselben mit Wechsel bezogen worden," so kann auch bei Entscheidungen, die auf das Gesetz zu gründen sind, keine Ver anlassung vorliegen, von den Worten des Gesetzes abzuweichen. Nach meiner Ansicht darf der Urthelsverfasser und der entschei dende Richter überhaupt erst dann auf die Frage eingehen, wel ches die Absicht des Gesetzgebers gewesen fei, wenn, das Gesetz seiner wörtlichen Fassung nach nicht klar ist. Deshalb glaube ich, daß die Interpretation der gegenwärtig gültigen gesetzli chen Bestimmungen,"wie sie von dem Kaufmannsstande bevor-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder