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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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tationsgutachten der zweiten Kammer dasjenige, was damals die Majorität ausgesprochen hat und in den Mittheilungen Seite 640 abgedruckt sich findet, hiermit völlig übereinstimmt, wo es heißt: „Dem Aussteller jedoch steht eine Wechselklage gegen den Acceptanten nicht zu, außer bei Wechseln, welche auf des Ausstellers eigne Ordre lauten." Das ist die Mei nung, die ich befolge, und die nach meiner Ansicht in dem Se- pararvotum Sr. Königl. Hoheit enthalten ist. Bürgermeister Hübler: Ich gehöre der Majorität der Deputation an und erlaube mir, so weit es dessen bei der gründlichen Motivirung des Hauptberichts überhaupt noch be darf, wenige Worte zur Rechtfertigung meiner Ansicht, daß der Accept den Acceptanten, dem Aussteller gegenüber, unter allen Umständen nach Wechselrecht verpflichte, es möge nun der Wechsel auf eigne oder fremde Ordre gestellt sein. Der Gesetzentwurf verwirft allerdings diese Ansicht, und er muß sie verwerfen, weil er von dem theoretischen Princip ausgeht, der Accept sei eine Bürgschaft, und es daher unangemessen und nicht denkbar sein würde, wenn dem Aussteller des Wechsels, für den die Bürgschaft geleistet worden, freistände, gegen seinen Bürgen nach Wechselrecht zu verfahren. Diese Folgerung ist so richtig, daß es mich nur überrascht hat, wenn die Herren Commissarien vorhin im offenen Widerspruche mit jenem Princip bei Wechseln auf eigne Ordre dem Acceptanten eine solche Verpflichtung aufzuerlegen sich geneigt erklärt haben. Ich lasse die Richtig keit der Theorie ganz dahingestellt, und beziehe mich auf das, was im Hauptberichte darüber gesagt ist. Jedenfalls steht mir die entgegengesetzte Ansicht, wie sie sich practisch unter dem Handelsstande unsers Vaterlandes und somit in demjenigen Stande, für welchen das Gesetz zunächst als Richtschnur be stimmt ist, ausgebildet hat, höher. Diese Praxis abersieht in dem Accepte ein dem Aussteller gegebenes Zahlungsverspre chen nach Wechselrecht, dessen Geltendmachung gegen den Accep- tanten unter allen Umständen, mag nun der Wechsel auf eigne oder fremde Ordre gestellt sein, dem Aussteller zusteht. Welche Wichtigkeit in der zweiten Kammer auf die Beibehaltung dieses in der kaufmännischen Welt eingebürgerten Grundsatzes von den Vertretern des Standes gelegt, wie die Frage selbst als eine Lebensfrage für den sächsischen Handelsverkehr angesehen worden, davon, meine Herren, zeugen die Verhandlungen in derselben, und das kompetente Urtheil der Männer, die dort dafür gesprochen haben, achte ich so hoch, daß ich die Besorg nisse des Herrn Staatsministerö wegen der Nachtheile, welche die vollständige Annahme des Vorschlags der Majorität der Deputation für die Leipziger Handelswelt äußern könne, durch aus nicht zu theilen vermag. Ich habe es daher um so weniger über mich gewinnen können, jener bloßen Theorie der Regie rung einen in der kaufmännischen Welt unsers Vaterlandes durch die Praxis ausgebildeten Grundsatz zum Opfer zu brin gen, als die Ansicht der Majorität der Deputation von älter» und neuern Gesetzgebungen (ich erwähne, abgesehen von der eng lischen und dänischen, nur die Gesetzgebungen von Braun schweig und Bremen) unterstützt wird. Wie ich denn einem entschiedenen Werth darauf lege, daß noch in neuester Zeit die revidirte Wechselordnung der Stadt Frankfurt dieses bedeu tenden deutschen Handelsplatzes zur Ansicht der Majorität der Deputation übergegangen ist. Wenn in dem Separatvotum Seite 665 unter s. darauf hingewiesen wird, wie der Grund satz, daß der Acceptant dem Aussteller wcchselmäßig nicht ge halten, jetzt schon in Sachsen bestehe und nicht nur vom Han delsgerichte zu Leipzig, sondern auch von dem Oberappella tionsgerichte befolgt werde, so bemerke ich dagegen, daß es sich ja eben jetzt um eine Revision der bisherigen Gesetzgebung han delt und daß es mir durchaus nicht mit einer wcisen Gesetz gebungspolitik vereinbar erscheint, an Bestimmungen festzu halten, die offenbar mit dem practischen Bedürfnisse der Gegen wart in Widerspruch stehen und am Ende nur dazu führen müssen, sie auf eine Weise zu umgehen, auf welche schon in den Motiven hingedeutet worden. Wenn endlich das Separatvotum unter b. jenem Bedürfnisse durch die Ausnahme der auf eigne Ordre gestellten Wechsel vollkommen zu genügen glaubt, so muß ich auch dem widersprechen, da nach dem ein stimmigen Urtheile der Sachverständigen, der Vertreter des Handelsstandes in der zweiten Kammer, sowohl für den An nehmer, als für den Aussteller der Gebrauch des trocknen Wechsels im kaufmännischen Verkehr längst völlig unpraktisch worden, ja, wie der Herr Commiffar selbst bemerkt, förmlich in Verruf gerathen. Ich kann sonach nur wünschen, daß sich die geehrte Kammer der Ansicht der Majorität der Deputation anschließen möge, als einer Ansicht, die sich eben so sehr im Princip rechtfertigt, wie sie aus dem practischen Leben hervor gegangen ist. Ja ich muß dies um so mehr wünschen, weil ich bei dem großen Werthe, welcher in der zweiten Kammer von den geachteten Vertretern des Handclsstandes gerade auf diese Bestimmung gelegt worden ist, nicht ohne Grund befürchte, es könne eine Differenz hierüber zwischen der ersten und zwei ten Kammer leicht dahin führen, daß der ganze Entwurf an ihr scheitere. Das aber würde ich als ein sehr schmerzliches Ereigniß ansehen. Staatsminister v. Könneritz: Ich kann es nicht zweck mäßig finden, einen Punkt des Gesetzentwurfs deshalb auf zunehmen, weil man befürchtet, daß die andere Kammer damit nicht einverstanden wäre. Es steht ja noch zu erwarten, ob sich die andere Kammer nicht conformirt. Die Rücksicht aber, welche die eine Kammer hat, kann die Regierung nicht für sich in Anspruch nehmen, und so könnte man auch zweifeln, ob das Gesetz nicht gefährdet wäre, wenn die Regierung nicht darauf eingehen wollte. Ein falsches Princip rächt sich alle mal. Wir geben die Wechselordnung nicht nach den augen blicklichen Bedürfnissen und Rücksichten der Diskretion, die ein Geschäftsmann gegen den andern nehmen will, sondern für die Folgezeit, und müssen mit den andern Regierungen in Einklang zu kommen suchen. Wollen Sie, daß die sächsische Regierung einen Satz vorschlage, der falsch ist? Wenn der
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