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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Herr Bürgermeister Hüöler sich auf den Entwurf der Braun schweiger Wechselordnung bezog, so muß ich ihm dagegen ein halten, daß das Gegentheil darin steht. Auch dort bezieht sich der Satz nur auf Wechsel an eigne Ordre. Er sagte ferner, was die Theorie anlange, so könne er den Satz nicht zugeben, daß der Accept eine Bürgschaft enthalte, er ent halte ein Zahlungsversprechen, und mithin wäre der Bezogene gegen den Zieher verpflichtet. Der Accept enthalt allerdings ein Zahlungsversprechen, aber es kommt nur darauf an, wem das Versprechen geleistet wird, und es wird nicht dem Zieher geleistet. Wenn Jeder, der bei einem Wechsel sich wechsel mäßig verpflichtet, auch Jedem wechselmäßig verpflichtet sein müßte, so würden Sie zu der sonderbaren Consequenz kom men, daß auch der Zieher dem Acceptanten wechselmäßig ver pflichtet würde. Wenn Jemand eine Tratte stellt: Gegen diesen Wechsel zahlen Sie, so hat sich der Aussteller beiWech- selrecht verpflichtet, und man könnte viel eher aus diesen Wor ten folgern, daß er das Papier auch von dem Bezogenen nach Wechselrecht wieder einlösen wolle. Wenn der Herr Bürgermeister ferner sagte, die Theorie müsse der Praxis wei chen, es habe sich der practische Grundsatz bereits ausgebildet — meine Herren! Von einer Praxis, von einem praktischen Grundsätze, der sich ausgebildet habe, weiß ich nichts. Man hat nur von praktischen Bedürfnissen gesprochen. Man kann bei der Ausstellung einer solchen Tratte nicht wissen, ob der Bezogene dem Zieher schuldig ist und durch Accept nur die Schuld tilgen will, oder ob er blos vorschießt, ob er Deckung in den Händen hat oder nicht. Wenn der Aussteller eines Wechsels durch das Ziehen eine Schuld hat einziehen wollen, so wird sich natürlich der Zieher denken, daß der Bezogene durch den Accept seine Schuld hat tilgen und sich hierzu auch dem Aussteller hat verpflichten wollen. Es wird daher auch der Zieher, wenn er durch Regreß in Anspruch genommen wird, an den Bezogenen gegangen sein und ihm gesagt haben: Du warst mir schuldig oder du hast Deckung gehabt, ich habe des halb auf dich gezogen, und du hast nicht bezahlt, also befrie dige mich, und der Bezogene wird ihn im Bewußtsein, daß er ihm schuldig, bezahlt haben, aber nicht, weil er den Wechsel nicht bezahlt, sondern weil der Grund, weshalb er auf ihn zog'— die Schuld oder Deckung — wahr war. Es ist sogar gar keine Frage, daß er ihn befriedigen muß, und wenn er verklagt wird, condemnirt wird; es kann aber nur kerne Wech selklage gegen ihn an gestellt werden,weil es zurVerurtheilung des Beweises der Lhatfache bedarf, daß derBezogene dem Kläger schuldig war. Wenn dagegen der Accept ohne Deckung ge leistet worden ist, so wird sich nimmermehr, weder bei dem Bezogenen, noch bei dem Zieher die Ansicht gebildet haben, daß der Accept den Acceptanten wechselmäßig verpflichte, auch den Zieher zu bezahlen. Daß vor Gericht eine Wechselklage des Ziehers gegen den Bezogenen für gültig anerkannt worden wäre, ist nicht wahr. Es hat sich also höchstens blos die An ¬ sicht in der Praxis gebildet, daß, wenn der Bezogene auf den Wechsel das Geld nicht bezahlt, sich der Zieher an den Bezo ¬ genen wendet und sein Geld verlangt; aber die Praxis, daß der Bezogene wechselmäßig verbindlich wäre, hat sich nicht ge bildet. Sie könnte sich nur dadurch bilden, daß eine Wech selklage angestellt und der Bezogene condemnirt worden wäre. Bürgermeister Hübler: Ich bin weit entfernt gewesen, von einer Praxis zu sprechen, in deren Folge der Acceptant von sächsischen Gerichtshöfen aus seinem Accept nach Wechselrccht verurtheilt worden wäre. Meine Aeußerung ging vielmehr dahin, daß in der Handelswelt unsers Vaterlandes der durch die Praxis ausgebildete Grundsatz feststehe: wer acceptirt, zahlt, und daß nach dieser Praxis der Acceptant in der Regel die Zahlung nie zu verweigern pflegt, mag er Deckung in Hän den haben oder nicht. Staatsminister v. Könneritz: Ich glaube nicht, daß ein Bezogener Zahlung geleistet, wenn er keine Deckung ge habt hat. Er wird die Klage abwarten. Auch in der Vor stellung des Leipziger Handelsstandes war nur von wahren, auf eigne Ordre gestellten Wechseln die Rede. Secretair v. Biedermann: Ich möchte mir klarer wer den darüber, wie das Ziel zu erreichen ist, was ich im Auge habe, klarer, als ich jetzt bin. Im Anfänge der Sitzung neigte ich mich der Ansicht der Majorität der Deputation zu. Wei teres Nachdenken über die Sache aber und das, was der Herr Staatsminister gesagt, hat mich von dieser Ansicht abgebracht, und nunmehr neige ich mich dem Separatvotum Sr. Königs. Hoheit zu. Wenn nun das Separatvotum angenommen, aber später §. 106 anders gefaßt wird, so würde das Separat votum wieder fallen. Darum wünsche ich, daß eine Fassung aufgesucht würde, welche es abschneidet, daß nachher wieder geändert werden muß, und ich glaube dies durch den Beitritt zum Beschluß der zweiten Kammer zu erreichen. Prinz Johann: Ich habe schon zweimal vorgeschlagen, daß über das Princip abgestimmt werden möchte. Die Folge davon würde sein, daß man die Fassung in Gemäßheit des Princips annähme. Staatsminister v. Könneritz: Die Fragstellung liegt klar vor. Die erste Frage wird allerdings sein: Soll überhaupt der Bezogene durch den Accept wechselmäßig gegen den Zieher ver pflichtet sein? Wenn diese in der Allgemeinheit bejaht wird, so ist keine Frage weiter nöthig. Der Satz umfaßt dann auch die Wechsel an eigne Ordre. Wird sie verneint, so wird die zweite Frage sein: Soll er wenigstens wechselmäßkg verpflichtet sein, wenn er den Wechsel an eigne Ordre stellt? Man kann es aber auch umdrehen und von dem miulis sä wsjus übergehen. So viel ist gewiß, daß §. 59 durch §. 106 b. überflüssig wird, weil §. 106 das allgemeine Princip enthalt. Bürgermeister Wehner: Auf die Bemerkung des Herrn
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