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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Staatsministers will ich mir nur zwei Worte erlauben. Se. Ex- cellenz geht von dem Grundsätze aus, als wenn die Regierung ein unbestrittenes Rechtsprincip zum Grunde lege. Darauf kommt es an. Ich leugne es aber geradezu. Wenn dieRegierung von der Bürgschaft ausgeht, so gehe ich davon aus: Weraccep- tirt, verpflichtet sich, nach Wechselrecht eine Schuld zu zahlen. Sobald das Erstere zugegeben wird, so hat der Herr Staatsmi- nifter Recht; giebt man aber das Zweite zu, so habe ich Recht. Es ist aber von mir und Andern klar ausgesprochen, daß die ac- ceptirten Wechsel nicht alsBürgschaft, sondern als Wechselschuld bekenntnisse zu betrachten sind. Staatsminister v. Kö nneritz: Der letzte Einwand würde gelten, wenn nicht das Ministerium sich einverstanden erklärt hatte, dies für Wechsel an eigne Ordre zuzugestehen. Secretair Bürgermeister Ritterstädc: Zn so fern die Aeußerung des Herrn Bürgermeisters Wehner auch mich treffen würde, der ich mich mit der Ansicht der Regierung zu vereinigen gedenke, so muß ich ein Wort darauf entgegnen. Für mich ist das keineswegs ein Grund, wenn ich dem Aussteller das Recht, gegen den Bezogenen wechselmäßig zu verfahren, abspreche, daß ich ihn als Bürgen betrachtete, sondern weil es für den Bezogenen an jedem Rcchtsgrunde fehlt, an den Aussteller zu zahlen, da er sich nicht verpflichtet hat, an den Aussteller zu zahlen, sondern nur an den Präsentanten. Königl. Commissar 0. Einert: Man hat im römischen Rechte einen Grundsatz, der auch hierher gehört: Niemand hat eine Klage, wenn dieser Klage eine peremtorische Ausflucht ent gegensteht. Als eine solche muß ich es annehmen, wenn der Be zogene, wenn er aus dem Accept belangt wird, die Ausflucht op- poniren darf: „Ich habe keine Deckung erhalten!" Der, gegen welchen er mit dieser Ausflucht auftreten kann, hat keine Wechsel klage. Diese Ausflucht removirt die Klage, wenn der Aussteller nicht beweist, daß der Bezogene Deckung habe. Hat dann doch der Bezogene selbst ein Recht, auf Deckung zu klagen, und er bedarf, wenn er dies thut, mehr nicht, als der Beziehung auf den Umstand, daß er den Wechsel eingelöst hatte. Die Klage des Bezogenen gegen den Aussteller wird als Exception gegen die Wechselklage betrachtet. Wenn der Aussteller sagt: Bezahle, so hat er die Exception: Ich bezahle, wenn ich Deckung habe. Dieses zeigt den großen Unterschied zwischen der Klage des Aus stellers und der eines jeden andern Inhabers aus dem Accepte. Gegen diesen findet diese Exception nicht statt, wohl aber gegen den Aussteller. Aber gesetzt nun auch, der Bezogene müßte dem Aussteller zahlen, weil er acceptirt hatte, so wiederholt sich hier gewiffermaaßen eine Scene, wie bei dem bekanntenHandel über ein geladenes Pistol, welches gekauft und bezahlt wird, damit es aus derHand des Verkäufers kommt, mit dessen Rückanwendung der Käufer aberaufderStelledieRestitutiondesKaufgeldes erzwingt. So wie der Bezogene den Wechsel einlöst, so bittet er sich vom Zieher mit Bezugnahme aus den so eben -ungelösten Wechsel die Deckung aus, und der Aussteller muß beweisen, daß die Be deckung erfolgt ist. Staatsminister v. Könneritz: Sie werden Alle damit übereinstimmen, daß es nicht möglich ist, im voraus zu wissen, ob der Bezogene Deckung erhalten hat oder nicht, ob er dem Zieher schuldig gewesen ist oder nicht. Was verlangen Sie von ihm? Entweder daß er, ohne schuldig gewesen zu sein, aus sei nem eignen Beutel jenen reicher mache, oder, und das soll er, in so fern die Wechselklage anhängig gemacht wird, daß er nach weise, daß er keine Deckung erhalten habe, daß er nicht schuldig sei. Die Juristen werden übersehen, daß man ihm den Beweis einer Negative nicht aufbürden kann. Er hat nicht zu beweisen, daß er keine Deckung erhalten habe, sondern der Zieher, daß der Bezogene ihm schuldig gewesen sei, oder Deckung erhalten habe. Prinz Johann: Ich bitte, noch einmal etwas über mein Separatvotum sagen zu dürfen, ehe die großen Batterien des Schlußwortes des Referenten die schwachen Brustwehren mei nes Separatvotums in den Grund schießen. Zunächst wollte ich noch etwas über die Ausnahme sagen. Es ist zwar gesagt worden, es sei ein Borurtheil der Kaufleute, aber ich glaube, in solchen Sachen muß man das Vorurtheil schonen. Wir können den Kaufmannsstand nicht zwingen, von seinem Vorurtheile ab zugehen. Darum ist das Bedürfniß da. In dieser Rück sicht habe ich es für nöthig gehalten, eine Ausnahme statuiren zu müssen. Es ist mir von dem Herrn Bürgermeister Hübler eingeworfen worden, man könne auf die bisherige Praxis nichts geben, weil es jetzt darauf ankomme, etwas Neues zu statuiren. Ich habe aber nur gesagt, es könne ein so großes praktisches Be dürfniß nicht vorhanden sein, da es bis jetzt selbst ohne die von mir statuirte Ausnahme gegangen sei und daher auch künftig um so eher gehen werde. In dieser Hinsicht nur habe ich mich auf die Praxis berufen. Derselbe führte auch an, man könne das Schicksal des ganzen Gesetzes gefährden, wenn man auf das Se paratvotum einginge. In dieser Rücksicht habe ich von der zweiten Kammer und von den Mitgliedern derselben eine bessere Meinung. Sie werden, wenn ein Beschluß in der ersten Kam mer gefaßt wird, den Beschluß in seinen Gründen einer sorgfäl tigen Prüfung unterwerfen und demselben entweder beitreten oder bei ihrem Beschlüsse beharren. Dann wird es zur Ver einigungkommen, und dann ist der Moment, zu erwägen, ob durch den Beschluß das Gesetz gefährdet sei, oder man auf den Wurf eines abweichenden Beschlusses das Schicksal des Gesetzes setzen wolle. So weit ist es aber noch nicht. Ich habe zwar bei meh- rern Punkten ebenfalls das Argument gelten lassen, man möge der zweiten Kammer beitreten, um die Vereinigung nicht zu er schweren. Es waren das aber ganz andere Rücksichten. Man kann in minder wichtigen Punkten seine Bereitwilligkeit zur Vereinigung darlegen, aber es ist kein Grund, bei einem so wich tigen Punkte einen solchen Werth darauf zu legen. Die Gründe für die Wichtigkeit dieses Punktes find von der Ministerbank weit gründlicher auseinandergesetzt worden, als ich dies zu thun
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