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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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den Aussteller zurückzugehen und von diesem die Zahlung zu fordern, wo er sie vielleicht ohne Weitlauftigkeit zu erhalten hofft, und es diesem überläßt, was er mit dem Acceptanten khun will. Hier kommt nun der Wechsel in die Hand des Ausstellers zurück. Ich wiederhole es, kein Acceptant, in dem ein Funke von kauf männischer Ehre ist, wird den Accept in der Hand, sei es auch des Ausstellers, lassen, er wird ihn einlösen. Selbst in den Ländern, wo dem Aussteller gegen den Acceptanten gesetzlich eine Wechsel klage nicht zusteht, wird der Accept Ehrenhalber eingelöst, und daß die Nothwendigkeit, dies zu thun, im gemeinen deutschen Wechsel rechte anerkannt sei, glaube ich mit Bestimmtheit versichern zu können. Es ist in Deutschland allenthalben, wo Particularge- setze nicht etwas Anderes anordnen, auf den Grund jener Ansicht allgemeines Regel geworden, daß jeder rechtmäßige Inhaber eines Wechsels, auch der Aussteller, wenn das Papier aufrecht mäßigem Wege an ihn zurückkommt, das Recht habe, von dem Acceptanten die Zahlung zu fordern. Somit kann von einer Consequenz der Theorie, von einem Streit der Theorie mit der Praxis kaum die Rede sein, sondern es handelt sich nur darum: Ist der Satz richtig, daß nach der allgemeinen Ansicht, besonders derGewerbtreibenden, derAcceptant, indem er acceptirt, die Absicht an den Tag legt, daß er sich nicht nur dem Inhaber des Wechsels, dem Remittenten oder Indossatar, sondern auch dem Aussteller verbindlich macht? Dieser Satz ist richtig. Er ist aber kein Rechtssatz, sondern die Behauptung einer Tharsache, und so be rufe ich mich zum Beweise ihrer Richtigkeit zum dritten Mal auf die Ansicht derer, die in diesen Verhältnissen leben. Eine vor zügliche Begründung hat diese Ansicht in dem Umstande gefun den, daß nicht immer, aber doch in der Mehrzahl der Fälle der Bezogene entweder schon in demAugenblicke, wo der Wechsel vom Aussteller geschrieben wird, dessen Schuldner ist, oder doch spater -essen Schuldner dadurch wird, daß der Aussteller, bevor der Wechsel acceptirt wird, Deckung macht. Hieran schließe ich noch Folgendes: Wenn darauf Bezug genommen worden ist, daß durch den Entwurf nichts Neues ein geführt, sondern nur der schon bestehende Gerichtsgebrauch im Gesetze ausgesprochen werde, so kann ich das factisch nicht für richtig halten. Das, was ich hier behauptet habe, nicht das, was der Entwurf besagt, hat bis jetzt bestanden, wenn auch einige Urtel dagegen sind. Das Recht lebt im Volke, und es giebt eine rechtsbildende Kraft des Volks, die nicht abgeleugnet werden kann — es thut nicht gut, wenn man das, was das Volk als Ver bindlichkeit, als den Ausdruck des Willens der Contrahenten, als den Sinn eines Versprechens anerkennt, im Gesetze nicht aner kennen will, sondern willkürlich etwas Anderes substituier. — Ferner soll es zur Begründung der Wechselklage des Ausstellers gegen den Acceptanten gehören, daß angeführt werde, der Aus steller habe dem Bezogenen Deckung gegeben. Ich behaupte aber, das gehört nicht dazu, eben so wenig, als es von Seiten des Inhabers eines Proprewechsels dazu gehört, daß der Inhaber be weist, er habe dem Schuldner Valuta gegeben. Indem der Acceptant acceptirt, bekennt er sich schuldig, zu bezahlen. Ob er I. 37. dieses Bekenntniß giebt, um einen Vorschuß zu machen, ober eine Schuld zu tilgen, das ist für das Wechselverfahren ganz gleich. Wenn ich Jemandem ein Papier, einen Wechsel gebe, ohne Valuta dafür zu empfangen, so werde ich sein Gläu biger auf Höhe der Valuta; aber ich muß nichts desto weniger nicht nur demjenigen, an welchen dieser singirte Wechselgläubiger das Papier girirt, sondern auch diesem selbst den Betrag des Wechsels nach Wechselrecht zahlen, wenn ermich darauf belangt, ohne daß er zum Beweise der Valuta angehalten werden kann. Demnächst hat der Herr Staat-Minister erwähnt, daß große praktische Nachtheile daraus folgen könnten, wenn man den von der Deputation beantragten Satz in das Gesetz aufnähme. Ich muß bekennen, daß ich dergleichen praktische Nachtheile durchaus nicht sehe. Niemand acceptirt, wenn er nicht entweder Deckung hat, oder dem Aussteller Credit zu geben gesonnen ist. Hat man aber acceptirt, dann ist es gleich, an wen man zahlen muß Denken wir uns den Fall, daß ein reicher Banquier einen Wech sel vorgelegt erhält, den Jemand auf ihn gezogen hat, der nichts bei ihm zu fordern hat. Er acceptirt ihn aber dennoch. Kommt er nun deshalb, daß dieser Wechsel vom Aussteller endlich bei ihm eincassirt wird, in eine größere Verlegenheit, als wenn der letzte Inhaber ihn zur Zahlung genöthigt hätte? Durchaus nicht. Den Wechsel müßte er jedenfalls zahlen, wenn er ihn acceptirt hatte, und es ist gleichgültig, an wen er ihn zahlt, ob an einen Indossatar, oder an den Aussteller, und gewiß wird sich niemals einBanquier, der acceptirt hat, beigehen lassen, die Ein lösung des Accepts zu verweigern und sich damit zu trösten: „wenn ich den Wechsel protestiren lasse, so geht er zurück auf den Aussteller; der Aussteller muß zahlen, und ich werde frei!" Nein. Das Papier wird protestirt und dennoch in der Hand irgend eines Dritten gegen ihn geltend gemacht werden. — Ferner hat Se. Königl. Hoheit ein Separatvotum gestellt, worin der Satz, daß der Acceptant dem Aussteller verbindlich sei, theilweise, nämlich für den Fall anerkannt worden ist, daß der Wechsel an die eigne Ordre des Ausstellers gezogen wäre. Dadurch wird allerdings einem Theile dessen abgeholfen, was als Bedürfniß anerkannt wird, aber nicht vollständig. Wir würden hier von der Ansicht der Regierung abgehen und in eine Art Inkonse quenz verfallen, ohne die Vortheile zu erreichen, die aus der von der Deputation genommenen Ansicht herfließen. Ich habe schon bemerkt, daß es zwar nicht als eine praesumtto juris anzusehen, aber meistens der Fall ist, daß der Bezogene der Schuldner des Ausstellers schon zu der Zeit ist, wo der Wechsel gezogen wird oder doch dessen Schuldner wird, wenn er Deckung von ihm er hält. Dem Aussteller muß also daran liegen, daß, wenn der Bezogene seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, und der Aussteller durch Regreß in Anspruch genommen wird, ihm die Mittel zur Hand sind, den Acceptanten zur Zahlung zu nöthigen. Wenn das in Frankreich und England anders ist, so beweist es nur, daß man dort eine andere Ansicht über das Verhältniß beim Wechsel geschäfte überhaupt hat, weshalb man thekls den Beweis der er folgten Deckung, theils manches Andere fordert, was unserm Rechte fremd ist. In Sachsen hat man aber die Ansicht, die ich 4*
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