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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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den müßten, wie sie vorkämen und avisirt wären, ohne alle Rück sicht darauf, ob Deckung da wäre oder nicht, man könnte sich aber auf das Wort des trassirenden Hauses verlassen, daß vierzehn Tage vor derVerfallzeitregelmäßig Deckung vollständig inseinen Händen sein werde. Der Antrag schien bedenklich und man er kundigte sich nach dem Umfange des Geschäfts. Darauf kam die nähere Erklärung, es könnte wohl sein, daß manchmal auf diese Weise über eineMillionmbmnco in einem Monate würde gezogen werden. Das Haus trug Bedenken, darauf einzugehen, weil es über seine Kräfte gearbeitet haben würde. Das Haus gab das Geschäft auf. Das andere Haus übertrug dieselbe Arbeit auf ein anderes Haus und dieses istsehrreichgeworden. GlaubtZemand, daß, wenn in einem Monate über eine Million aufein Haus gezo gen wird und dieses Haus sich anheischig macht. Alles zu accep- tiren, es in seiner Absicht liege, das Frankfurter Haus zu bezahlen? Daran ist kein Gedanke. Es wird nur für dieses Wagniß eine Entschädigung gegeben und der Acceptant will eine Provision verdienen. Weiter will er nichts. Somit löst sich alle Täu schung auf. Bei dem Bezogenen liegt die Absicht, dem Zieher zu zahlen, nicht vor, sondern die Absicht, ein Geschäft zu machen und aus dem Geschäft Creditor des Andern zu werden, und das ist wohl der Grundton von den meisten Geschäften, die auf diese Weise betrieben werden. Ich glaube, daß selbst der Umstand keinen Unterschied macht, ob das ziehende Haus auf eigne oder fremde Ordre trassirt hätte. Es läge in der Natur der Sache, es wäre nur eine Bereitwilligkeit, Sorge für das richtige Ein gehen der Forderung zu tragen, aber keineswegs dem Aussteller verbindlich zu werden. So sehr sind die Vorstellungen der Han delswelt verschieden. Es ist der Grundsatz ein für allemal fest zustellen: der Aussteller hat auf den Accept keinen wechselmäßi gen Anspruch gegen den Acceptanten, selbst dann nicht, wenn er in Folge der Regreßnahme eingelöst hätte, selbst dann nicht, wenn während des Laufes des Wechsels durch Giro der Wechsel in seine Hände gekommen wäre, weil ihm allemal die Exception entgegensteht. Es würde sich das, was die Regierung concediren kann, auf eineAusnahme von der Regel beziehen, die um so fester stehen würde, denn exceptio Lrmat regulsm. Staatsminister v. Könneritz: Der Referent sagt, man brauchte sich nicht über Theorien zu streiten, es käme nur dar auf an, was sich der Zieher und der Bezogene gedacht haben, jener, indem er den Wechsel ausstellt, dieser, indem er ihn acceptirt. Man kann es sehr richtig so auffassen, und es käme sonach darauf an, ob das Gesetz feststellen solle, der Bezogene habe präsumtiv sich durch den Accept auch gegen den Aussteller wechselmäßig verpflichten wollen. Allein woraus kann man diese Präsumtion entnehmen? Aus den Worten? Diese spre chen eher dagegen, als dafür. Aus dem Wesen und der Bestim mung des Wechsels? Eben so wenig. Denn die Hauptbestim mung ist Zahlmittel, namentlich an dem Ort, wohin die Tratte gezogen, ein Zahlmittel zu verschaffen. Also nur aus hinzutre tenden faktischen Thatsachen, daß der Bezogene dem Zieher schuldig war, oder von ihm Deckung inlHänden hatte. Nun wird aber der Herr Referent zugeben, daß man dafür, wie über haupt für jede Thatfache, eine Präsumtion nicht statuiren kann, was res taeti ist und muß bewiesen werden. Der Referent sagt, die Präsumtion gehe hervor aus dem Bewußtsein des Kaufmannsstandes. Dieses Bewußtsein wird aber ein verschie denes sein bei dem Zieher und bei dem Bezogenen. Es wird namentlich ein verschiedenes sein, je nachdem der Bezogene dem Zieher schuldig war, von ihm DeckungHatte oder nicht. Es wird also das Bewußtsein ein gar verschiedenes sein, nach den verschiedenen faktischen Verhältnissen, für die sich eben eine all gemeine Präsumtion nicht aufstellen läßt. Woher soll marr übrigens dieses Bewußtsein entnehmen? Sollen wir es aus den Stimmen der zweiten Kammer entnehmen, so werden wir das Bewußtsein von fünf Abgeordneten haben. Ob diese Stimmen das Bewußtsein des ganzen Kaufmannsstandes in Sachsen und im Auslande bilden, lasse ich dahingestellt sein. Man muß fer ner fragen: Entsteht dieses Bewußtsein nicht vielleicht nur aus dem Wunsche, daß es so sein möchte, weil diejenigen, welche dafür gesprochen haben, gerade den Gebrauch haben, auf solche WeiseSchulden einzuziehen, oder nur gegen Deckung acceptiren? In so fern man also nicht die Präsumtion aufstellen kann, daß Deckung geleistet sei, wird man auch nicht die Präsumtion auf stellen können, daß der Acceptant sich gegen den Zieher wechselmäßig verbindlich machen will. L.Der Herr Referent sagt ferner noch, Jeder würde den Accept nicht uneinge löst lassen. Hätte er das thun wollen, so würde er dem Inhaber Zahlung geleistet haben, nicht aber den Wechsel zurück gehen lassen. Ich will das zugeben. Er wird dm Accept nicht in der Hand eines Dritten lassen. Sein Ehrgefühl wird ihn dahin bringen, sich dem Wechselrecht zu unterwerfen, um den Accept wieder zu erhalten. Aber bei aller Ehrenhaftigkeit des Kaufmannsstandes kann ich ihm nicht andererseits eine solche Liberalität, ja sogar Verschwendung zutrauen, daß er den Aus steller bezahlt, wenn er ihm nicht schuldig war, und diesem das Geld schenken und entweder das Geld verlieren oder es durch eine andere Klage erst wieder einklagen will. Noch habe ich auf dem Einwand zurückzukommen, daß die zweite Kammer auf diesen Satz so viel Werth gelegt habe und zu besorgen stehe, daß sie nicht davon abgchen werde. Hier erlaube ich mir, auf den er sten Bericht der Deputation der zweiten Kammer aufmerksanr zu machen. Die ganze Deputation war einverstanden damit, daß man den Acceptanten gegen den Zieher nicht verbindlich machen könne. Die später noch hinzugezogenen damaligen Vertreter des Handels - und Fabrikstandes waren auch damit einverstanden und verlangten eine Ausnahme nur für die an eigne Ordre gestellten Wechsel. Und auch hierfür ver langten sie nur die Zustimmung eines Theils der Deputation. Niemand in der Deputation und selbst die damals zugezogenen Vertreter des Handels- und Fabrikstandes verlangten daher nicht mehr, als das Separatvotum und die Regierung jetzt ge währen will. Es heißt in dem Berichte ausdrücklich: „Eine
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