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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Will die Kammer diesen Urlaub ertheilen? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlo witz: Dann bittet Se. Durchlaucht Fürst Schönburg wegen dringender Geschäfte um Urlaub auf acht Tage von heute an. Will die Kammer auch dieses Ur laubsgesuch genehmigen? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlo witz: Es kann nun zur Tagesord nung geschritten werden. Der Herr Referent wolle die Ge wogenheit haben, im Vortrags des Berichts über die Wechsel ordnung fortzufahren. Referent Domherr v. Günther: Wom zweiten Capitel war nur noch ein einziger Paragraph übrig, der 60. Er lau tet folgendsrmaaßen: 8- 60. Es ist nicht nöthig, daß der Aussteller eines Wechsels darin nen der empfangenen Valuta Erwähnung thut. Im HauptberichLe ist dazu bemerkt: ,, Um einen möglichen Zweifel auszuschließen, hat die jen seitige Deputation den Antrag gestellt, statt^der Worte: „der empfangenen Valuta" M setzen: „des empfangenen Werthes, der Valuta". Obgleich diese Veränderung nicht gerade nothwendig er scheint, so empfiehlt man dennoch, um unfruchtbaren Differenzen zwischen beiden Kammern schon im voraus zuvorzukommen: . dem Amendement beizutreten. Präsident v. Carlowitz: Es ist also zum 60. §. zuvör derst beantragt worden, statt der Worte: „der empfangenen Valuta" zu setzen: „des empfangenen Werthes, der Valuta". Tritt die Kammer hierin dem Deputationsgutachten bei? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Und nun stelle ich die Frage auf die Annahme des Paragraphen mit dieser Abänderung? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: Wir kommen zum dritten Capitel, welches „von den Pflicht?« des Ausstellers" handelt. (Die gemeinsamen Motive sind enthalten in Nummer 25 der Mittheilungm zweiter Kammer Seite 655 flg.) 61. Der Aussteller eines Wechsels haftet nicht nur dem ersten Nehmer, sondern allen nachherigen Inhabern desselben dafür, daß die Einlösung (Zahlung) und, bei der Tratte, auch die An nahme des Papiers auf gehörige Präsentation von dem Bezo genen, oder einem Domiciliaten zur Verfa llzeit, am rechten Orte mit der verschriebenenGeldsumme inderbezeich- netenGeldsorte, vollständig bewerkstelligt werde. Im Hauptberichte ist dazu bemerkt: Die jenseitige Deputation macht Seite 121 mehrere nicht ungegründete Bemerkungen gegen die Fassung dieses Paragra phen, welchen sie nicht ganz deutlich findet, und schlägt deshalb vor, seinen Inhalt folgendcrmaaßcn auszudrücken: „Der Aussteller eines Wechsels haftet dem ersten Neh mer und allen spätern Inhabern desselben dafür, daß der Wechsel auf richtige Präsentation ganz in der Maaße acceptirt und bezahlt werde, wie solches im Wechsel ent halten ist." Daß diese Fassung den Vorzug größerer Deutlichkeit hat, kann nicht geleugnet werden. Man must also der Kammer an- rathen: derselben beizutreten. Wenn jedoch die bei §. 8 von der jenseitigen Deputation gewünschte umfassende Veränderung in der Anordnung des Ganzen bei der endlichen Redaction nicht Platz greifen sollte, so würde dem Paragraphen annoch hinzuzufügen sein: „Bei Tratten haftet der Aussteller auch für die gehörige Bewirkung des Accepts." Referent Domherr v. Günther: Im Nachberichte ist zu den 61 bis 65 noch Einiges bemerkt und zwar in Be zug auf den §. 61: „daß der Vorschlag zu §. 61 des Haupt berichts in Folge des Gutachtens zu ß. 8 in Wegfall kommt. Präsident v. Carlowitz: Es ist also nur eine Frage zu stellen, und zwar auf dieAnnahme der neuen Fassung, die uns im Hauptberichte in den Worten gegeben ist: „Der Aussteller eines Wechsels haftet dem ersten Nehmer und allen spätern Inhabern desselben dafür, daß der Wechsel auf richtige Präsen tation ganz in der Maaste acceptirt und bezahlt werde, wie solches im Wechsel enthalten ist." Ich frage die Kammer: ob sie nach dem Vorschläge der Deputation diese neue Fassung annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: 8- 62. Die Anstalten, welche der Aussteller zu treffen hat, um entweder die Einlösung allein, oder (bei der Tratte) n?bst der Einlösung auch die Annahme gehörig zu bewirken, bleiben dem Ermessen und der Wahl des Ausstellers anheimgegeben. Der Aussteller garantirt wechselmäßig keine einzelne Vorbereitung und Handlung, um diesen Erfolg herbeizuführen (nichtlDeckung und Avis) sondern lediglich denErfolg in allen obigen Be ziehungen und Bestandteilen. Der erste Deputationsbericht sagt: Wird die eben erwähnte neue Fassung von 8- 61 angenom men, so wird hierdurch eine Abänderung von §. 62 nothwendig. Die Deputation der zweiten Kammer hat sich mit den Herren Regierungscommiffarien über folgende Fassung vereinigt: „Die Anstalten, welche der Aussteller diesfalls zu tref fen hat, bleiben ihm überlassen; er vertritt wechselmäßig keine einzelne Vorbereitung und Handlung, um diesen Erfolg herbeizuführen (nicht Deckung und Avis), sondern lediglich den Erfolg." Aus den bei 8- 61 angegebenen Gründen empfiehlt man den Beitritt.
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