Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Präsident v. Carlowitz: Also auch für diesen Paragra phen ist eine neue Fassung gegeben worden, in den Worten enthalten:' „Die Anstalten, welche der Aussteller diesfalls zu treffen hat, bleiben ihm überlassen; er vertritt wechselmäßig keine einzelne Vorbereitung und Handlung, um diesen Erfolg herbeizuführett (nicht Deckung und Avis), sondern lediglich den Erfolg." Nimmt die Kammer nach Anrathen der Deputation diese neue Fassung an? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günth er: 8. 63. Die vollständige Garantie dieses Erfolges auf Seiten des Ausstellers besteht auch in dem Falle, wenn der Wechsel für fremde Rechnung gezogen, und dieses im Wechsel selbst ausge drückt wäre. Im Hauptberichte ist gesagt: Auch hier hat sich die Deputation der zweiten Kammer zu Erzielung größerer Präcision und Deutlichkeit mit den Herren Regierungscommiffarien auf eine andere Fassung vereinigt, welche solgendergestalt lautet: „Diesen Erfolg vertritt er auch dann, wenn der Wech sel für fremde^Rechnung gezogen ist. (§.59.)" Man hat denBeitritt anzurathen, jedoch in Berücksichti gung der bei Z. 59 vorgeschlagenen Veränderungen dergestalt, daß statt des am Schlüsse der Fassung parcnthesirten Citats: „§. 59." gesetzt werde: „§. 58 b." Im Nachberichte ist hierzu bemerkt: Es'wird bei der neuen Fassung des §. 63 statt des am Schluffe parenthesirten Citats: „59" gesetzt werden müssen: 58b.", wie bereits S. 175 vorgeschlagen worden. Präsident v. Carlowitz: DieDeputation empfiehlt uns also auch die neue Fassung zur Annahme mit der einzigen Aen- derung, daß in der Parenthese statt: „Z. 59" gelesen werden soll: 58 b°" Mit dieser Abänderung bringe ich also nach dem Vorschläge der Deputation diese neue Fassung zur Annahme frage? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: §. 64. Von der Gewähr für den Erfolg kann sich aber auch der Aussteller dadurch nicht befreien, daß er den Beweis führt, wie er seine: Vorbereitungen vollständig und zweckmäßig getroffen, der Erfolg aber durch Zufall (höhere Gewalt) oder durch Gefährde dritter Personen vereitelt wurden. Es ist hierzu im Berichte nichts erwähnt. Präsident v. Carlowitz: Ich habe also blos zu fragen: ob §. 64 angenommen wird? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: 8-65. Durch Ausstellung eines Wechsels wird der Aussteller dem Bezogenen w>chselmäßig nicht verpflichtet. Die Ver bindlichkeit des Ausstellers, die Bedeckung des Wechsels anzu- 1.38. schaffen, oder den Bezogenen, wenn er ohne alle oder ohne zu reichende Deckung die Einlösung bewirkt, für diese Auslagen schadlos zu halten, ist nur civilrechtlich begründet. Präsident v. Carlowitz: Auch hier ist nichts erinnert, und ich frage dieKammer: ob sie§. 65 des Entwurfs annehme? — Einstimmig Ja. ReferentDomherrv. Günther: Das vierte Capitel handelt „von den Rechten und Pflichten desWechsel- inhabers." §. 66. Der Inhaber eines Wechsels kann dessen Bezahlung von dem Bezogenen, oder von dem Domiciliaten nur auf vor gängige Präsentation, und gegen Ausantwortung (mithin unter Auslösung) desPapiers verlangen. Die Zah lung eines Wechsels wird daher die Einlösung genannt. Hierzu ist im Hauptberichte bemerkt: Die Deputation der zweiten Kammer hat hier beantragt: o.) in Bezug auf den gebrauchten Ausdruck: „Einlösung" 1) daß die inZ.3 (s. o.4.) parenthesirten Worte: „mithin unter Einlösung", so wie des Schlußsatzes des Paragraphen: „DieZahlung genannt" in Wegfall gebracht, und 2) daß die hohe Staatsregierung ersucht werden möge, bei endlicher Redaction der Wechselordnung die Worte: „Einlösung" und: „einlösen" überall, wo sie statt: „Zah lung, Bezahlung, zahlen und bezahlen" stehen, mit den zuletzt gedachten gewöhnlichem Ausdrücken zu vertau schen. b) Die Worte des Paragraphen in Zeile 1 und 2: „von dem Bezogenen oderDomiciliaten" wegzulassen, indem hier noch gar nicht die Rede davon sei, wem die Präsentation geschehen müsse, mithin die Erwähnung des Bezogenen oder Domiciliaten als unnöthig erscheine. Den Anträgen insgesammt räth man beizutreten, weil die fraglichen Worte mindestens als überflüssig erscheinen. — Doch schlägt man sä a. 2 vor, noch hinzuzusetzen: „und die Bezeichnung: „Einlösung" überall nur in Be ziehung auf den zu leistenden Rembours zu brauchen." Im Nach berichte ist hierzu gesagt: Hier hat die zweite Kammer beschlossen, der hohen Staatsregierung anheimzugeben, ob nicht bei endlicher Redaction der Wechselordnung das vierte Ca pitel mit der Aufschrift: „Von der Zahlung (Bezahlung) der Wechsel" zu versehen sein möchte. Die unterzeichnete Deputation enthält sich in Gemäßheit ihres im Eingänge des Berichts gestellten Antrags einer beson der» Begutachtung dieses Amendements, kann jedoch die Be merkung nicht unterdrücken, daß ihr die Bildung eines eignen Capitels: „Von der Zahlung der Wechsel" bei der endlichen Re daction zweckmäßig erscheinen würde. Sie stellt hierauf zwar keinen besondern Antrag, erlaubt sich jedoch den Vorschlag, daß folgende Sätze in diesem neuen Capitel oder sonst an einem ge eigneten Orte Aufnahme finden mögen: .-E L1) daß wenigstens bei Partialzahlungen, wo das Wechsel- document dem Zahler nicht aüsgehändigt werden kann, 1*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder