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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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dem Letztem das Recht zustehe, eine Quittung von dem Empfänger der Zahlung zu fordern; 2) daß ein Wechselinhaber nicht genöthigt werden könne, die Zahlung des Wechsels vor dem Verfalltage anzu nehmen. Namentlich der sub 2 erwähnte Satz ist mehrfaltig inFrage gezogen worden. Der französische 6oäe äe commercs enthält Art. 146 ausdrücklich die Bestimmung, daß der Inhaber des Wechsels vor der Verfallzeit zur Annahme nicht gezwungen wer den könne. Diese Bestimmung erscheint auch unstreitig als nützlich, denn der Inhaber eines Wechsels kann allerdings, wenn er denselben vor der Zeit aus der Hand zu geben genöthigt wird, hierdurch in seinen Dispositionen gestört werden, auch erfordert die Annahme großer Geldsummen gewisse Anstalten und Vorbe reitungen, auf die der Empfänger sich einrichten muß, was er nicht immer, oder doch, z.B. auf einer Reise, gewiß nur mit gro ßer Beschwerde und Gefahr möglich machen kann. Die Depu tation trägt daher darauf an: die Kammer möge sich mit jenem Principe einverstanden erklären und es der Redactionsdeputation überlassen, dasselbe in einer passenden Fassung und an einem passenden Orte in das Gesetz einzuschalten. Zu §. 66. Die jenseitige Kammer hat die Vorschläge ihrer Deputa tion angenommen, dagegen muß man hinsichtlich des Vorschla ges »ä s. 2 bei dem im Hauptberichte Gesagten beharren. Prinz Johann: Ich wollte hier eine kleine Bemerkung machen. Es steht hier im Deputationsgutachten: man möge es der Redactionsdeputation überlassen. Zu Vermeidung eines Mißverständnisses bemerke ich, daß eigentlich hätte gesetzt werden sollen: „der Rebactkon zu überlassen", indem die De putation sich nicht der Redaction zu unterziehen haben wird, sondern diese wird von der Staatsregierung bewirkt und blos der Deputation zur Begutachtung vorgelegt, ob sie auch allen ständischen Beschlüssen angemessen ist. Ich wollte dies nur zur Vermeidung eines Mißverständnisses bemerken. .König!. Commiffar o. Einert: Eine beiläufige Bemer kung will ich mir hier erlauben. Die Deputation der zweiten Kammer will das Wort: „Einlösung" überall gestrichen haben und mit: „Zahlung" vertauschen. Es ist eine gleichgültige Sache, ob man Zahlung oder Einlösung sagt; aber so viel ist gewiß, daß die Zahlung unter den Kaufleuten Ein lösung genannt wird und seit vielen Jahren dieser Sprachge brauch an allen Orten besteht. Jedermann sagt: er löst seinen Accept ein. Das wollte ich nur sagen, damit hier nicht ein Fehler der Redaction vorausgesetzt werde, sondern die eigene Ansicht der Regierung, die von der Deputation hierin abweicht. Referent Domherr v. Günther: Es ist dasselbe, was von dem Königl. Herrn Commiffar erwähnt wurde, auch von derDeputation bei einem früher»Paragraphen erklärt worden. Allerdings giebt es keinen feststehenden Sprachgebrauch, ver möge dessen nur die Bezahlung eines Wechsels auf dem Regreß wege: Einlösung zu nennen wäre, sondern man nennt auch die Bezahlung eines acceptirten Wechsels eine Einlösung. Frei lich wenn man die Sache ganz genau nimmt, so ist nicht zu verkennen, daß: „Einlösung" mehr von der Bezahlung des auf dem Regreßwege an uns gelangten Wechsels gebraucht wird. Präsident v. Carlowitz: Es scheint, daß ich zuerst eine Frage zu stellen hätte auf das, was Seite 627 des Nachberichts (s. o. S. 833 flg.) im Allgemeinen gesagt ist. Es ist der Kammer vorgetragen worden und es schließt sich die Deputation dem Gutachten der zweiten Kammer an und trägt darauf an: „Dir Kammer möge sich mit jenem Principe einverstanden erklären, und es der Redactionsdeputation— oder nach der Erläuterung Sr.Königl.Hoheit „„derRedaction"" — überlassen, dasselbe in einer passenden Fassung und an einem paffenden Orte in das Gesetz einzuschalten." Ich frage also die Kammer: ob sie hierin der Deputation beipflichte? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Uebergehend auf den 66. §., so ist zuvörderst beantragt worden, daß die in Z. 3 (s.o.Z.4)paren- thesirten Worte: „mithin unter Einlösung", so wie der Schluß satz des Paragraphen: „Die Zahlung genannt" in Weg ¬ fall gebracht werden sollen. Ich frage die Kammer: ob sie hierin dem Deputationsgutachten beipflichte? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Weiter beantragt die Deputa tion: daß die hohe Staatsregierung ersucht werden möge, bei der endlichen Redaction die Worte: „Einlösung" und: „ein lösen" überall, wo sie statt: „Zahlung, Bezahlung, zahlen und bezahlen" stehen, mit den zuletzt gedachten gewöhnlichem Aus drücken zu vertauschen", und es ist später noch hinzugefügt worden, man möge: „die Bezeichnung: Einlösung überall nur in Beziehung auf den zu leistenden Rembours^brauchen." Auf diese Beschlüsse, vervollständigt durch das Gutachten unserer Deputation, stelle ich die nächste Frage und frage: ob die Kam mer dem Gütachten der Deputation beitrete? — Einstim mig Ja. Präsident v. Carlowitz: Weiter ist noch beschlossen, die Worte auf Zeile 1 und 2: „von dem Bezogenen oder Domici- liaten" wegzulassen: Ich frage die Kammer: ob sie auch diesen Vorschlag der Deputation annehme? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Und nun stelle ich die letzte Frage auf Annahme des tz. 66 mit den beschlossenen Modifikationen« Ich frage: ob der Paragraph so angenommen wird? — Ein stimmig Ja. Referent Domherr v. Günfher: tz. 67. Erst mit der Präsentation des Wechsels zur Zahlung treten die Wirkungen des Verzugs ein, namentlich sind von diesem Zeitpunkte an, auch wenn ine Präsentation erst nach der Verfall zeit geschähe, im Verhältnisse zum Acceptanten die Verzugszin sen zu berechnen. In den Motiven des Entwurfs ist hierzu bemerkt: Die abweichende Bestimmung Z.67, daß die Verzugszinsen erst von der Präsentation zur Zahlung berechnet werden sollen.
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