Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
mochte sich aus den beimWechselverkehremtretenden Ausnahmen von der Regel: „daß der Verfall selbst für Mahnung gilt," er geben. Im Hauptberichte-ist gesagt: Das, was in dem ersten Satze dieses Paragraphen gesagt ist, nämlich, daß erst mit der Präsentation des Wechsels zur Zah lung die Wirkungen des Verzugs eintceten, das findet sich weit bestimmter in Z. 119 ausgesprochen. Man beantragt daher in Uebereinstimmung mit der jenseitigen Deputation den Wegfall dieses Satzes. Die Worte des zweiten Satzes: „im Verhältnisse zumAc- ceptanten" sind etwas dunkel; sie sollen so viel bedeuten, als: „gegen den säumigen Acceptanten". — Die jenseitige Deputa tion hat daher vorgeschlagen, diesen Satz folgendermaaßen zu fassen: „Die Verbindlichkeit des säumigen Acceptanten zu Verzugszinsen beginnt unter allen Umständen erst mit der erfolgten Präsentation des Wechsels zur Zahlung." Der Beitritt zu diesem Amendement wird angerathen. Präsident v. Carlowitz: Der ganze Paragraph würde nun nach dem Vorschläge der Deputation in den Worten be stehen: „Die Verbindlichkeit des säumigen Acceptanten zu Ver zugszinsen beginnt unter allen Umständen erst mit der erfolg ten Präsentation des Wechsels zur Zahlung." Wenn ich dar auf also auf die Annahme des Deputationsgutachtens eine ein zige Frage stelle, so folgt durch deren Bejahung von selbst, daß der erste Satz des Paragraphen abgelehnt ist. König!. Commissar v. Einert: Ich wollte mir eine ein zige Bemerkung erlauben. Ich glaube, daß der Paragraph im Entwürfe deutlicher und richtiger ist, als in der andern Fas sung. Es soll heißen: „Es beginnt die Verbindlichkeit zur Zins zahlung;" aber hier im Entwürfe ist der Moment angegeben, von wo die Zinsen berechnet werden sollen. Referent Domherr v. Günther: Ich sollte doch glauben, wenn in §. 119 gesagt ist: „Die Verzugszinsen werden beim Regreß allemal vom Lage der Präsentation an nach 6 Procent auf's Jahr berechnet", so wäre das Eine oder das Andere über flüssig. Im Uebrigen muß ich bemerken ... Königl. Commissar v. Einert: Ich glaube nur, daß es im Entwurf deutlicher ist, und das, was an dessen Stelle ge setzt werden soll, undeutlicher. Referent Domherr v. Günther: Im Uebrigen muß ich bemerken, daß die ganze Frage, da wir m matorialibus einver standen sind, lediglich für die Redaction gehöre. Präsident v. Carlo witz: Ich glaube nun auf die Frage zurückgehen zu können. Ich wollte den Gegenstand wit einer einzigen Frage erschöpfen, mit der Frage, ob man dem ganzen Paragraphen die Fassung geben wolle, die die Deputation vor schlägt, in den Worten: „Die Verbindlichkeit des säumigen Acceptanten zu Verzugszinsen beginnt unter allen Umständen erst mit der erfolgten Präsentation des Wechsels zur Zahlung." Ich frage die Kammer: ob sie dem Deputationsgutachten hierin beistimmt? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 68. Durch diese Präsentation zurZahlung sind auch dieRegreß- ansprüche des Inhabers an die Indossanten und den Aussteller bedingt. Hierzu ist imHauptberichte gesagt: Der Z. 68 enthält keine practische Vorschrift (als welche erst in H. 69 nachfolgt), sondern nur einen Lehrsatz, weshalb die jen seitige Deputation dessen Wegfall beantragt hat. Es ist dersel ben hierin vollkommen beizupflichtcn, und man schlägt daher der Kammer ebenfalls vor, diesen Paragraphen abzulehnen. Präsident v. Carlowitz: Es soll nach Anrathen der Deputation H. 68 abgelehnt werden. Tritt die Kammer dem Deputationsgutachten bei? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 69. Die Präsentation zur Zahlung wird als wechselmäßige Solennität d er Regreßnahme betrachtet, und muß daher zur rechten Zeit, und am rechten Orte geschehen, und durch den Protest bescheinigt sein. Hierzu ist im Hauptberichte bemerkt: Die Deputation der zweiten Kammer hat folgende Fassung des ersten Satzes vorgeschlagen: „Der Inhaber muß bei Verlust seines Regresses gegen den Indossanten und Aussteller (Cap. VH.) den Wechsel zur rechten Zeit und am rechten Orte zur Zahlung prä- sentiren und, wenn die Zahlung nicht erfolgt, darüber Protest aufnehmen lassen." Den übrigen Inhalt des Paragraphen will sie beibehalten wissen. Obwohl man nun mit jener neuen Fassung, ihrer grö ßer« Deutlichkeit wegen, übereinstimmt, so muß man doch be merken, daß, wenn dieselbe angenommen wird, nicht nur der erste, sondern auch der zweite Satz des Paragraphen in Wegfall kommen muß. Und unter dieser Bedingung empfiehlt man denn auch der Kammer den Beitritt zu jener Fassung mit der Bemerkung, daß auch die Herren Regierungscommiffa- rien sich hiermit einverstanden haben. Im Nachberichte ist gesagt: Die zweite Kammer hat die Fassung, welche ihre Deputa tion dem ersten Satze gegeben hat, angenommen, auch den übri gen Inhalt des Paragraphen beibehalten. Diesseits muß man jedoch fortwährend darauf antragen, daß, wenn die jenseitige Fassung angenommen wird, alsdann nicht nur der erste, sondern auch der zweite Satz des Paragraphen in Wegfall komme. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich glaube, die geehrte Deputation hat Recht,, daß, wenn die Fassung der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder