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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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zweiten Kammer angenommen werden sollte, dadurch auch -er zweite Satz des Entwurfs überflüssig gemacht werden würde; denn was in diesem gesagt ist, ist auch schon in der Fassung der zweiten Kammer enthalten. Gleichwohl scheint mir mit Rücksicht auf die praktische Brauchbarkeit der Wechsel ordnung wünschenswerth, wenn in diesem Paragraphen, wo das erste Mal von dem Äerluste des Rechtes der Regreßnahme die Rede ist, auch der dafür gebräuchliche Ausdruck: „präju- -icirt" erwähntwürde, und dieser würde auf diese Weisedurch den übrigen Inhalt desParagraphen seine Erklärung erhalten. Daher habe ich versucht, für die beiden ersten Sätze dieses Pa ragraphen eine neue Fassung zu entwerfen, von welcher ich -hoffe, daß sowohl die geehrte Deputation, als die zweite Kam mer sich mit derselben sollte vereinigen können, und wodurch also zugleich eine Vereinigung über die Fassung herbeigeführt werden würde. Diese Fassung würde meiner Ansicht nach so lauten können: „Der Inhaber ist verbunden, den Wechsel zu rechter Zeit und am rechten Orte zur Zahlung zu präsen- tiren, und, wenn die Zahlung nicht erfolgt, darüber Protest aufnehmen zu lassen. Wenn diese Formen verletzt sind, ver liert derselbe das Recht des Regresses gegen den Indossatar und Aussteller (Capitel Vll.), und der Wechsel wird für präju- dicirt geachtet. Es bleibt rc." Präsident v. Carlowitz: Es wird nicht nöthig sein, -re so eben vorgetragene Fassung der Kammer nochmals vorzu tragen; ich habe blos zu fragen: ob sie den Antrag des Se- cretairs Ritterstädt unterstütze? — Wird ausreichend un terstützt. Referent Domherr v. Günther: Die Fassung des Amendements scheint keinen andern Zweck zu haben, als den Ausdruck: „Präjüdiciren" zu erklären. Ich sollte aber mei nen, daß dieser Ausdruck einer besonder« Erklärung nicht be dürfte. Es ist ein Kunstausdruck, der nicht gerade dem Wechselrechte eigenthümlich ist, sondern auch in andern Rechtstheilen vorkommt, und man darf annehmen, daß ihn Jeder versteht, der mit diesen Dingen zu thun hat. !Jm Uebrigen ist das, was im Paragraphen gesagt wer den soll, in der von der Deputation vvrgeschlagenen Fassung mit möglichster Kürze, Präcision und Deutlichkeit gesagt. Da zu kommt, daß, wenn der Vorschlag der Deputation angenom men wird, die Vereinigung mit der zweiten Kammer in diesem Punkte sehr erleichtert wetden würde; denn ich glaube, daß die zweite Kammer kein Bedenken tragen wird, auch den zweiten Satz für einen solchen zu erklären, der in Wegfall kommen muß. Es ist das nur zufällig jenseits übersehen wor- -en, wie das bei einer Sache, die aus so vielen Einzelnheiten besteht, sehr leicht geschehen kann. Prinz Iohann: Ich muß um so mehr gegen das Amende ment sein, weil es eine bloße Redactionssacheist. Jch!glaube, es ist der Redaktion des Guten schon mehr als zu viel von Seiten der Stände und der Deputation gegeben worden. Ich halte cs daher für sachgemäß, wenn Bedenken austauchen, dies der Redaction zu überlassen. Sollte diese es für nöthig finden, für den Ausdruck: „präjudicirt" ein anderes Wort zu gebrauchen, so würde ihr das unbenommen sein, wenn nur im Materiellen nichts geändert wird. Bürgermeister Wehner: Ich bin der Ansicht, daß der Paragraph nach dem Vorschläge der Deputation deutlich genug ist, und gerade das Wort „präjudicicll" ist es, um dessentwil- len ich das ausspreche, weil diese Wechselordnung für ganz ge wöhnliche Leute, die öfter .kaum schreiben und lesen können, eigentlich herausgegeben wird. Das Wort ist ein lateinisches, das unter Fünfzig vielleicht Zehn nicht verstehen. Es ist mir daher angenehm, wenn dieser lateinische Ausdruck so viel als möglich vermieden wird, und der Paragraph eine Fassung be kommt, die Jeder verstehen kann, der ein Bischen Deutsch versteht. Königl. Kommissar v. Einert: Ich glaube nicht, daß in ganz Sachsen ein Kaufmann ist, der nicht weiß, was es heißt: der Wechsel ist präjudicirt. Der Ausdruck ist zwar ein lateinischer, aber er ist so bei uns reripirt, daß Jedermann vom Handelsstande denselben verstehen wird. Bürgermeister Wehner: Dagegen will ich nur bemer ken, daß wir bei dieser Gesetzvorlage nicht blos die Kauf- und Handelsleute, wie man dies im gewöhnlichen Leben versteht, sondern auch die Gewerbsleute vor Augen haben müssen, die gar nicht so informirt sind, daß sie alle Ausdrücke verstehen, welche in der Wechselordnung vorkommen und die man so deutlich wie möglich ausdrücken muß. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich sollte mei nen, daß gerade das, was der letzte Sprecher angeführt hat, für meinen Vorschlag spräche. Denn wenn eine Menge Leute mit der Wechselordnung zu thun haben, die sich nur geringerer Kenntnisse zu erfreuen haben, so glaube ich, muß es wünschens werth sein, wenn sich der fremde Ausdruck an irgend einem Orte erklärt findet. Es wird auch um deswillen nicht über flüssig erscheinen, weil der Ausdruck später in der Wechselord nung noch mehrmals vorkommt. Allein auf der andern Seite muß ich anerkennen, was Se. Königl. Hoheit gesagt hat, daß die Sache mehr eine Redactionsfrage ist, und ich habe blos geglaubt, dadurch eine Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Kammern abschneiden zu können. Glaubt man es aber der Redaction überlassen zu können, so bestehe ich nicht darauf, daß mein Antrag zur Äbstimmung gebracht werde, und ich will ihn blos zu Protokoll gegeben haben. Präsident v. Carlowitz: Das Amendement ist also für zurückgenommen anzusehen, und es bleibt mir nur noch übrig, die Frage auf die Fassung für die beiden ersten Sätze, ich betone absichtlich die Worte: „die beiden", zu richten. Die Deputation will die beiden ersten Sätze des Paragraphen so gefaßt wissen: „Der Inhaber muß bei Verlust feines Re gresses gegen den Indossanten und Aussteller (Cap. VH.) den
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