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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Wechsel zur rechten Zeit und am rechten Orte zur Zahlung präsentiren und, wenn die Zahlung nicht erfolgt, darüber Protest aufnehmen lassen." Ich frage die Kammer: ob sie dem Deputationsgutachten beitritt? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlo witz: Nun habe ich noch eine Frage auf den Paragraphen selbst zu stellen: ob der Paragraph un ter dieser Umgestaltung von der Kammer angenommen wird? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günth er: tz. 70, 71 und 72 hän gen zusammen, sie sollen daher von mir vereinigt vorgetragen werden: §- 70. Die rechte Zeit ist in der Regel der Lag, an welchem der Wechsel verfällt. §. 71. Eine Ausnahme tritt ein, wenn der Verfalltag eines Wech sels auf einen Sonntag, gesetzlichenFeiertag oderBuß- tag trifft, inwelchemFalle derWechsel erst den darauf folgenden Werkeltag zahlbar wird. An diesem Zahltage ist die Präsenta tion vorzunehmen. §. 72. Wenn der 12. Januar, der gewöhnliche Verfalltag der Neujahrswechsel (§. 31), auf einen Sonntag fällt, oder wenn der Sonntag auf den 13. Januar fällt, so richtet sich auch die Präsentationszeit für Neujahrmeßtratten und Anweisungen nach den obigen, §. 31 wegen der in solchen Fällen eintretenden Verfallzeit ertheilten Bestimmungen. Der erste Bericht sagt: Der Verfalltag eines Wechsels und der Tag, wo er bezahlt werden soll, ist nicht immer und nicht allenthalben einer und derselbe. Namentlich sind beide Tage oft verschieden an den Orten, wo Respecttage oder bestimmte Wochenzahltage einge- führt sind. JnSachsen findet dieser Unterschied nicht statt. Es ist auch im Entwürfe unverkennbar darauf Bedacht genommen, einen Unterschied zwischen dem Ausdrucke: „Verfalltag" und: „ Zahltag " nicht hervortreten zu lass en. Um diese Absicht auch bei dem vorliegenden Paragraphen durchzuführen, hat sich die jenseitige Deputation mit den Herren Regierungscommissarien dahin vereinigt, statt der §§. 70 bis 72 folgenden einzigen Pa ragraphen anzunehmen: „Die Präsentation muß am Verfalltage selbst gesche hen; ist dieser ein Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Bußtag, am darauf folgenden Werkeltage (vergl. auch tz. 31 und 32)." Auch die unterzeichnete Deputation achtet es für zweckmäßig, diesem Vorschläge beizutreten. Im Nachberichte ist hierzu bemerkt: Auch hier ist der Vorschlag der jenseitigen Deputation, dem auch die diesseitige beigetreten, von der zweiten Kammer geneh migt worden, jedoch dergestalt, daß statt: „gesetzlicher Feiertag" gesagt werden solle: „gesetzlicher ganzer Feiertag". Man empfiehlt den Beitritt und hat zugleich aufVeranlas sung der auf S. 664 der Mittheilungen der zweiten Kammer zu lesenden Aeußerungen des Herrn Regierungscommiffarius zu be merken, daß, wenn in dem Hauptberichte S-177 behauptet wor den ist, daß in Sachsen ein Unterschied zwischen dem Verfalltage und dem Zahltage eines Wechsels nicht stattfinde, hiermit nur hat gesagt werden sollen, daß in Sachsen keine Respecttage und eben so wenig bestimmte Wochenzahltage eingeführt sind. Da gegen kann, wie §.71 zeigt, auch in Sachsen gar wohl der Fall vorkommen, daß Jemand nicht am Verfalltage eines Wechsels, sondern erst an einem spätem Tage zur Zahlung verpflichtet ist. War nämlich der Verfalltag ein gesetzlicher ganzer Feiertag, so kann der Wechsclschuldner erst am nächsten Werkeltage zur Zah lung genöthigt werden, obgleich er schon am wirklichen Ver falltage zu derselben berechtigt war. Es ist diese Bemerkung nicht ohne practiscke Wichtigkeit. Man nehme an, daß eine Anweisung am ersten Osterfeiertage verfällt, so daß der Bezo gene erst am nächsten Dienstage Zahlung zu leisten nöthig gehabt hätte. Er hat aber dennoch am ersten Osterfeiertage freiwillig gezahlt. Käme nun am Abend dieses Tages Contrcordre vom Aussteller, so wäre diese jedenfalls als zu spät eingegangen anzu sehen, denn der Bezogene war unstreitig befugt, am Verfalltage zu zahlen, und hat mithin, wenn er an diesem Tage zahlte, die Zahlung nicht zu früh geleistet, obwohl er auch das Recht gehabt hätte, sie bis zum Dienstage aufzuschieben. Präsident v. Carlo witz: Es ist also für §.70 eine neue Fassung gegeben worden, enthalten in den Worten: „Die Präsentation muß am Verfalltage selbst geschehen; ist dieser ein Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Bußtag, am darauf fol genden Werkeltage (vergl. auch §. 31 und 32)" und es soll in dieser Fassung in Gemäßheit des Beschlusses der zweiten Kam mer, für welchen sich die Deputation verwendet, vor dem Worte: „Feiertag" eingeschaltet werden: „ganzer". Ich frage die Kammer: ob sie für §. 70 diese veränderte und neuerdings vervollständigte Fassung annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlo witz: Und ob sie nun, da §§. 71 und 72 in dieser Fassung mit enthalten sind, §. 71 ablehnen wolle? — Einstimmig Ja. Präsident v, Carlowitz: Dieselbe Frage stelle ich auf§. 72 ? — Wird einstimmig bejaht. Referent Domherr v. Günther: §. 73. Wenn Wechsel auf auswärtige Orte,' gezogen sind, wo für die in einer Woche verfallenden Wechsel ein besonderer gemein schaftlicher Zahltag eingeführt ist, so ist dieser Zahltag (nicht der Verfalltag) als der Zeitpunkt zu betrachten, wo die Präsen tation zur Zahlung geschehen soll. Der erste Deputationsbericht sagt: Nicht weil hier ein Satz des internationalen Privatrechts ausgesprochen ist, sondern weil der an sich gar nicht streitige Satz selbst kaum in eine sächsische Wechselordnung gehört, em pfiehlt man den von der jenseitigen Deputation in Bezug ans diesen Paragraphen gemachten Vorschlag, den Paragraphen abzulehnen.
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