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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident v. Carlowitz: Es ist vorgeschlagen worden, 8- 73 des Entwurfs abzulehnen. Tritt die Kammer hierin dem Deputationsgutachten bei? — Einstimmig Ja. Referent Domherr 0. Günther: 8- 74. Dem Inhaber eines in Sachsen zahlbar gestellten Wechsels kommen weder Respekttage (Respittage, Discretionstage) noch die Berufung auf höhere Gewalt, wodurch die Präsentation am eigentlichen Verfall- oder Zahltage verhindert worden, gegen die Versäumniß der Solennität zu statten. Der ersteDeputationsbericht sagt: Größerer Präcision und Deutlichkeit halber hat die Depu tation der zweiten Kammer vorgeschlagen, diesem Paragraphen folgende Fassung zu geben: „Respect- oder Discretionstage finden nicht statt. Auch kann sich der Wechselinhaber gegen die Nachtheile der versäumten rechtzeitigen Präsentation durch die Nach weisung einer höhern Gewalt, wodurch sie verhindert worden ist, nicht schützen." Das Gutachten der diesseitigen Deputation geht dahin, daß diese Fassung, als ihrem Zwecke entsprechend, anzunehmen sei. M Präsident v. Carlowitz: Der ganze Paragraph soll eine andere Fassung erhalten, enthalten in den Worten: „Respect- oder Discretionstage finden nicht statt. Auch kann sich der Wechselinhaber gegen die Nachtheile der versäumten rechtzeiti gen Präsentation durch die Nachweisung einer höhern Gewalt, wodurch sie verhindert worden ist, nicht schützen." Ich frage die Kammer: ob sie nach Anrathen der Deputation die neue Fassung annehmen wolle? — EinstimmigJa. ' Referent Domherr 0. Günth er: 8. 75. Wechsel, welche auf auswärtige Orte gezogen sind, wo Respecttage bestehen, werden für präjudicirt nicht geachtet, wenn deren Präsentation im Laufe der Respecttage geschehen, dafern nicht erweislich die am Orte üblichen Respecttage zum Bortheil des Zahlers eingeführt sind. Der erste Deputationsbericht sagt: Die jenseitige Deputation schlägt die Weglassung dieses Paragraphen vor, weil er einen Gegenstand des ausländischen Wechselrechts behandle und aus manchen andern Seite 126 des jenseitigen Berichtes nachzulesenden Gründen. Die unterzeich nete Deputation kann dieser Ansicht nicht beitreten, und zwar um so weniger, wenn in dem gegenwärtigen Wechselgesetze keine allgemeinen Bestimmungen über die Anwendung ausländischer Wechselgesetze im Inlands gegeben werden. Uebrigens ist die hier entschiedene Frage von großer Wichtigkeit. Es wird nun mehr fest bestimmt, daß imZweifelsfalle dieRespecttage als zum Vortheile des Präsentanten eingeführt angesehen werdep sollen, — ein Satz, welcher bis jetzt sehr bestritten war, wie denn selbst vondenVerfassernderLeipziger Wechselordnung vomJahre1682 das grade Gegentheil angenommen worden zu sein scheint (s. die Leipziger Wechselordnung §. XV. v.: „Wie denn über die Ver fallzeit " rc.). Nimmt man aber einmal an, daß die Respecttage im Zweifelsfalle zum Vortheile des Wechselinhabers eingeführt sind, so folgt hieraus freilich von selbst, daß derjenige, welcher behauptet, sie seien an einem gewissen Orte zum Vortheile des Zahlers eingeführt, dies beweis en muß. Mochte nun auch das Gesetz diese oder die entgegengesetzte Präsumtion aufstellen — jedenfalls würde demjenigen, der das Gegentheil behauptet, der Beweis dieser Behauptung obliegen. Der Umstand also, daß es hier zu schwierigen Erörterungen und Beweisen kommen werde, kann bei der Frage: ob der Paragraph beizubehalten sei, nicht in Betracht kommen. Denn diese Schwierigkeit ist in alle Wege unvermeidlich und sie wird jedenfalls bedeutend vermin dert, wenn wenigstens so viel gesetzlich feststeht, welcher Lheil in solchem Falle die Beweislast zu übernehmen habe. Man hat daher der Kammer die Beibehaltung des Paragraphen anzurathen. Im Nachberichte ist hierzu bemerkt: Die jenseitige Deputation hatte die Ablehnung anempfoh len. Die zweite Kammer hat jedoch den Paragraphen ange nommen, wie solches die diesseitige Deputation ihrerKammer in ihrem frühem Berichte bereits angerathen, auch fortwährend an- rathet, ungeachtet bei der Debatte in der zweiten Kammer meh rere Gründe gegen den Inhalt dieses und des 8- 78 vorgebracht worden sind, welche allerdings auf den ersten Anblick einiges Be denken erregen. Der wichtigste würde sich etwa folgendergeftalt ausdrücken lassen: „Ob Respecttage zum Vortheile des Zahlers oder zum Vortheile des Präsentanten eingeführt seien, werde sich in den wenigsten Fällen ganz klar erkennen lassen. Präsumire man nun, daß sie zu Gunsten des Präsentanten statthaben, so werde es demjenigen, an welchen der Regreß genommen wird, schwer oder gar nicht möglich sein, sofort mit der im Wechselpro teste erforderlichen Liquidität darzuthun, daß die Respecttage an dem Orte, wohin der Wechsel gezogen worden, zum Vortheile des Zahlers eingeführt seien, obschon dies Letztere vielleicht wirklich der Fall sei. Werde also der Regreßpflichtige auf den Grund der im §. 75 ausgesprochenen Präsumtion gezwungen, einen Wechsel einzulösen, den der Inhaber nur am Verfalltage, nicht aber zum zweiten Male am letzten Respecttage präsentirt habe, so laufe er Gefahr, daß er, wenn er aus diesem Wechsel anderweit im Aus- landeRegreß nehmen wolle, dort mit seiner Klage zurückgewiesen werde, indem man bei dem Gerichte des neuen Beklagten viel leicht annehme, der Wechsel sei präjudicirt, weil er am letzten Respecttage nicht wieder präsentirt worden." — Es ist nicht zu leugnen, daß hierbei große Jnconvenienzen möglich sind, und daß sie durch die in §. 75 aufgestellte Präsumtion nicht gänzlich be- seitigt werden können. Nichts desto weniger hat die letztere bei dem gegenwärtigen Zustande der Dinge, wo man von den we nigsten Wechselplätzen ganz gewiß weiß, was eigentlich in Bezug auf Respecttage dort Rechtens ist, ihren großen und unverkenn baren Nutzen. Dieser besteht nämlich darin, daß der Inhaber eines Wechsels, welcher keine Zahlung empfängt und Regreß nimmt, dann , wenn man die Respecttage als zum Vortheile des Präsentanten eingeführt ansteht, viel weniger in die Gefahr kommt, in ein Präjudiz zu verfallen, als bei der entgegengesetzten Präsumtion. -- Doch wäre es ganz gewiß noch weit vorzüglicher, wenn jener Ungewißheit über den Inhalt der fremden Rechte (die freilich weit öfter auf dem Gerichtsbrauche, als auf klaren Gesetzen beruhen) gänzlich abgeholfen würde, und dies könnte dadurch geschehen, daß die Staatsregierung sich herbeiließe, auf diplomatischem Wege darüber, an welchen auswärtigenWechsel- Plätzen die Respecttage zum Vortheile des Zahlers, und an wel chen sie zum Vortheile des Präsentanten bestehen, Erkundigung
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