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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Es ist hier im Hauptberrchte zu tz. 81 — 85 bemerkt: Man übergeht mehrere Anträge der jenseitigen Deputa tion, welche sich auf die Weglassung des Wortes: „Domiciliat" beziehen und blos die Redaction betreffen, mit Stillschweigen und bemerkt nur zu tz. 82, daß man jenseits die Worte: „als Chef oder Disponent" nach der Bestimmung im tz. 79 für über flüssig hält, und dieselben durch das Wort: „solche" zwischen: „eine"und: „Erklärung" ersetzen will.— Ferner beabsichtigt die jenseitige Deputation, zu §. 84 Zeile 2 und 3 statt: „über die Wohnung, wo er zu erfragen" mehrerer Deutlichkeit halber zu setzen: „über seine Wohnung oder wo er zu erfragen". Beide Abänderungen werden anempfohlen. Präsident v. Carlowitz: Bei tz. 81. habe ich denBeschluß über das Wort: „Domiciliat" der Redaction vorzubehälten. Uebrigens ist zu tz. 8 t nichts bemerkt. Wird tz. 81 von der Kammer angenommen? — Wird einstimmig ange nommen. Referent Domherr v. Günther: §.82. Wenn der Bezogene oder Domiciliat sich weigert, diese Erklärung abzugeben, oder wenn bei einer, innerhalb der Ge schäftszeit des Verfalltages, unternommenen Präsentation im Geschäftslocale, oder in Ermangelung eines solchen, in der Be hausung des Bezogenen oder Domiciliaten Niemand anzutres- fen ist, der als Chef oder Disponent eine Erklärung abzugeben vermöchte, so wird dies einer Abschlagung der Zahlung gleichge achtet. Präsident v. Carlowitz: Hier heißt es im Deputations gutachten, es sollen die Worte: „als Chef oder Disponent" wegfallen, und dafür das Wort: „solche" eingeschaltet wer den. Ich frage die Kammer: ob sie hierin dem Deputations gutachten beitrete? — Es wird einstimmig beigetreten. Präsident v. Carlowitz: Und nun werde ich auf tz. 82 mit der getroffenen Veränderung die Frage zu stellen haben. — Der Paragraph wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: §. 83. Auch wenn der Bezogene oder Domiciliat in förmlichen Concurs gerathen, ist der Wechsel ihm zur Verfallzeit zu präsen tsten und mit dem Proteste gebührend zu verfahren, wenn er die Zahlung verweigert, oder nicht anzutreffen wäre. Von der Deputation ist nichts hierzu bemerkt. Präsident v. Carlowitz: Auf tz. 83 werde ich die ein fache Annahmefrage stellen. Nimmt die Kammer tz. 83 an? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: 8 84. Wenn der Bezogene an dem Orte, auf welchen der Wechsel gezogen ist, seinen wesentlichen Aufenthalt nicht hat, und über die Wohnung, wo er zu erfragen, gar keine Nachricht (Adresse) auf dem Wechsel vorhanden ist, so hat sich der Inhaber bei der Polizeibehörde nach demselben zu «kündigen, uud, wenn er da- l. 38. selbst über den Aufenthalt, oder die Abwesenheit des Bezogenen keine Auskunft erhält, oder derBezogme da nicht anzutreffen ist, wo er in Gemäßheit der von der Polizeibehörde ertbeilten Wei sung, oder einer auf dem Wechsel selbst vorhandenen Avreffe auf zusuchen gewesen, so wird ebenfalls die Zahlung des Wechsels für abgeschlagen geachtet. Präsident v. Carlo witz: Bei tz. 84 ist eine Bemerkung gemacht worden. Es soll nämlich Zeile 2 und 3 statt: „über die Wohnung, wo er zu erfragen", gesetzt werden: „über seine Wohnung oder wo er zu erfragen." Die Deputation verwendet sich für diese Abänderung, und ich frage die Kam mer: ob sie dem beitrete? — Es wird einstimmig beige treten. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob die Kammer tz. 84 mit dieser Veränderung annehme?— Er wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: tz. 85. Wenn der Bezogene oder Domiciliat Aufschub feiner Er klärung, ob er die Zahlung leisten wolle, oder der Zaklung selbst begehrt, so wird auch dieser Antrag aufAufschub der Abschlagung der Zahlung gleichgeachtet. Hier ist nichts bemerkt. Präsident v. Carlo witz: Nimmt die Kammer tz. 85 des Entwurfs an?— Er wird einstimmig angenommen. Referent Domherr 0. Günth er: §.86. Die Erhebung eines Protests hat zum Zweck, die richtige Beobachtung der Solennität der Präsentation zu bescheinigen, und erscheint mit dieser Bestimmung als gesetzliche Solennität der Regreßnahme, so daß er durch ein anderes Beweismittel nicht ersetzt werden kann. Der Hauptbericht bemerkt zu tz. 86: Da über die Protesterhebung ein eignes Capitel — das nächstfolgende fünfte — handelt, so ist dieser Paragraph offen bar überflüssig, und man beantragt, in Uebereinstimmung mit der jenseitigen Deputation, dessen Wegfall. Präsident v. Carlowitz: Der Paragraph soll nach An- rathen der Deputation in Wegfall kommen. Tritt die Kam mer dem Depütationsgmachten bei? — Es wird einstim mig beigetreten. Referent Domherro. Günther: tz. 87. Die Solennität der Protestatio» kann dem Inhaber vom Aussteller, und vom Indossanten erlassen werden. Die For meln: „ohne Protest" — ohne Kosten — (ssns frais) bei Ausstellung oder Indossament angewendet, gelten für einen sol chen Erlaß, nicht für ein Verbot des Protests. Sie ent binden auch den Inhaber von der Obl-egenhekt der Protesterhe bung nur beziehendlich in Ansehung der Person, welche diese Formel angewendet. Demjenigen, welcher sie anwenvet, wird dadurch nicht eine Verminderung der Retour,pesen zuwege gebracht. 2*
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