Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Das erste Deputationsgutachten sagt: Bei diesem Paragraphen hat sich eine nicht unwichtige Meinungsverschiedenheit zwischen den Herren Regierungscom- missarienund der jenseitigen Deputation erhoben, über welche das Nähere S. 130 und 131 des jenseitigen Berichts nachzule- fen ist. Die Hauptsache ist folgende: Die Herren Regierungs- commissarien erklären den §. 87 solgendermaaßen: Wenn einem Wechselinhaber die Erhebung des Pro testes erlassen ist, so ist ihm doch hierdurch weder die Pflicht zur gehörigen Präsentation, noch die Obliegenheit erlassen, zubeweisen,daßdiesePräsentation gehörig erfolgt sei. Nur braucht er diesen Beweis nicht gerade durch Vorzei gung eines Protestes zu liefern, sondern er kann auch andere Be weismittel hierzu verwenden.— Die jenseitige Deputation hin gegen ist der Ansicht: Wenn einem Wechselinhaber die Erhe bung des Protestes erlassen ist, so ist ihm hierdurch zwar nicht die Pflicht zur gehörigen Präsentation, wohl aber die Obliegen heit erlassen, zu beweisen, daß selbige gehörig erfolgt sei. — Man hat unbedingt der Deputation der zweiten Kammer beitre ten zu müssen geglaubt. Derjenige, welcher beiAusstellung eines Wechsels erklärt, daß er dem Wechselnehmer die Erhebung eines Protestes, falls der Wechsel nicht in Ordnung gehe, erlassen ha ben wolle, kann hiermit unmöglich etwas Anderes sagen wollen, als daß, wenn der Inhaber des Wechsels ihm die Versicherung gebe, daß der Wechsel vorgezeigt, aber nicht bezahlt worden sei, er ihm dies auf sein Wort glauben werde. Will er nun dennoch behaupten, daß die Versicherung des Inhabers falsch, und daß -er Wechsel nicht zur gehörigen Zeit vorgezeigt worden sei, so Muß es nothwendig ihm obliegen, dies zu beweisen, und der Um stand, daß sein Beweisthema in einem verneinenden Satze be steht, kann ihn hiervon nicht befreien. Denn wer die einer Prä sumtion entgegenstehende Negative behauptet, ist schon nach der allgemeinen Theorie über die Beweislast allemal zum Beweise verpflichtet. Wollte man für den vorliegenden Fall das Gegen- theil annehmen, so würde man eigentlich behaupten, daß durch -ie Formel: „ohne Protest" dem Wechselnehmer nichts weiter zugestanden würde, als das Recht, die gehörigePräsentationund verweigerte Zahlung, statt auf leichtere Weise, durch Protesterhe bung, nunmehr in einer schwieriger« Form darzuthun, — was -och wohl kaum der Sinn des Wechselausstellers gewesen sein kann. Wenn daher die jenseitige Deputation folgende Abände rung des §. 87 vorschlägt: §.87. „Die bei Wechseln oder Indossamenten zuweilen vor kommende Formel: „ohne Protest, ohne Kosten (ssu» frais)" gilt nur als Erlaß der Protesterhebung, nicht als Erlaß der Pflicht zur rechtzeitigen Präsentation des Wechsels. Sie hat aber die Folge, daß die rechtzeitige Präsentation, dem Urheber der Formel gegenüber, bis zum Beweise des Gegentheils vermuthet wird. War jedoch Protest erhoben worden, um dem Inhaber des Wechsels den Regreß gegen andere Wechselverbundene zu sichern, so müssen die Protestkosten auch von dem Urheber jener Formel erstattet werden." so kann man diesseits nur den Beitritt zu diesem Amendement «machen. Präsident v. Carlo witz: Es ist zu tz.87 eine neue Fassung gegeben worden, in den Worten enthalten: „Die bei Wechseln oder Indossamenten zuweilen vorkommende Formel: „ohne Pro test, ohne Kosten (ssns frais)" gilt nm als Erlaß der Protesterhe bung, nicht als Erlaß der Pflicht zur rechtzeitigen Präsentation des Wechsels. Sie hat aber die Folge, daß die rechtzeitige Prä sentation, dem Urheber der Formel gegenüber, bis zum Beweise des Gegentheils vermuthet wird. War jedoch Protest erhoben worden, um dem Inhaber des Wechsels den Regreß gegen andere Wechselverbundene zu sichern, so müssen die Protestkosten auch von dem Urheber jener Formel erstattet werden." Ich frage die Kammer: ob sie §. 87 in dieser neuen Fassung annehmen wolle? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: §. 88. Wenn ein Wechsel erstnachAblauf derWerfallzeit oder doch nach der Protestzeit (tz. 101)) am Verfalltage an dem Orte, wo dessen Präsentation zur Zahlung geschehen sollen, eingetroffen ist, so ist letztere unfehlbar innerhalb der nach dem Eingänge des Wechsels fallenden 24 Stunden vorzunehmen, womit der In haber sich denRegreß nicht nurgegen seinen Indossanten, welcher die Zusendung gemacht, sondern auch wider diejenigen Indossan ten sichert, welche den Wechsel erweislich zu einer Zeit indossirt, wo nach der bestehenden Posteinrichtung die Absendung des Wechsels nichtmitErwartung seines zeitigen Eintreffens erfolgen können. Im Hauptberichte ist dazu nichts bemerkt, im Nach berichte aber ist gesagt: Statt des Wortes: „letztere" Zeile 3 (s. o.Z. 4) soll nach dem Beschlüsse der zweiten Kammer gesagt werden: „diese Präsentation". Es scheint zweckmäßig, dem Amendement beizutreten. Nächstdem bietet sich bei diesem Paragraphen die Frage dar, wie es gehalten werden solle, wenn vor Ablauf der dort er wähnten 24Stunden ein oder mehrere gesetzliche ganze Feiertage einfallen. Es wäre wohl sehr unbillig, zu verlangen, daß auch an diesen Tagen, wo eigentlich alleArbeit ruhen soll, dennoch die Wechselgeschäfte besorgt werden müßten. Daher schlägt man vor, nach den Worten des Paragraphen: „24 Stunden" einzuschalten: „und wenn vor deren Ablaufe ein Sonntag oder gesetz licher ganzer Feiertag eintritt, an dem hierauf folgenden nächsten Werkeltage". Wenn man jedoch in dem Gesetze des Falles gedenken will, wo ein Wechsel zu spät an dem Zahlungsorte selbst eingetroffen ist, so dürfte auch der Fall nicht zu übergehen sein, wo derselbe zu spät in die Hände desjenigen gekommen ist, der ihn erst an einen dritten Ort senden, und dort zur Zahlung präsentsten lassen soll. Man schlägt deshalb folgenden Zusatzparagraphen vor: §. 88 b. „Auch in dem Falle, wenn Jemand einen Wechsel, der an einem andern Orte, als dem Wohnorte des Em pfängers zahlbar ist, erst sehr kurze Zeit vor dem Verfall tage eingesendet erhalt, hat der Empfänger seiner Ob- liegenhert genug gethan, wenn er diesen Wechsel binnen 24 Stunden, und dafern vor deren Ablaufe ein Sonntag oder gesetzlicher ganzer Feiertag eintritt, an dem hierauf folgenden nächsten Werkeltage, an welchem eine Post von seinem Wohnorte an den Ort geht, wo die Präsen-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder