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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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„mit vollständigem Vor- und Zunamen" angenommen, und es ist dabei der Grundsatz ausgesprochen wor den, daß sowohl die Beamten, als die Notare von der Verpflich tung, den vollen Vor- und Zunamen beizusetzen, befreit sein soll ten. Auch dieses Amendement wird zur Annahme empfohlen. Präsident v. Carlowitz: Aus dem Punkte K. sollen die Worte ausfallen: „mit vollständigem Vor- und Zunamen". Ge nehmigt dies die Kammer? — Wird einstimmig geneh migt. Präsident v. Carlowitz: Weiter frage ich: ob der Para graph mit dieser Modifikation angenommen wird? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: §. 95. Wenn diejenige Handlung, zu deren'Beweis der Protest gereichen sollen, durch die Abwesenheit dessen, bei welchem sie vorzunrhmen gewesen, verhindert worden, so istbei einem solchen Proteste (Abwesenheitsprotest) k) dieser Umstand, und zugleich die Angabe der Anstalten, welche zu Erfragung und Ausfindigmachung desselben getroffen worden, zu bemerken. Hierzu ist keine Bemerkung gemacht. Präsident v. Carlowitz: Wird §. 95 des Entwurfs ange nommen?— Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: §.96. Die bisher gebräuchlichen Formeln, wodurch der Protest als eine besondere Handlung bezeichnet wird, womit dem Prä sentanten Rechte, Klagen und gnaevis juris competenti» aus drücklich vorbehalten worden, sind als wesentliche Bestandtheile eines Protests nicht zu betrachten. Hierzu ist keine Bemerkung Seiten der Deputation gemacht. Präsident v. Carlowitz: Nimmt man §..96 des Entwurfs an? —Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: §.97. Der Fertiger des Protests hat die Angaben desjenigen, bei welchem protestier wird, womit er Auskunft über die Gründe er- theilt, weshalb er dem Ansinnen des Requirenten nicht entspricht, ingleichen dessen Erbietungen zu Leistungen, die der Requirent, als ungeeignet, anzunehmen nicht gemeint, in dem Proteste auf zunehmen, wenn dies der, bei dem der Protest erhoben wird, b e- gehrt. Außerdem liegt ihm nicht ob, nach den Gründen der Weigerung zu fragen, oder im Protest zu bemerken, daß man sich zur Angabe der Beweggründe nicht verstehen wollen. Ist keine Bemerkung gemacht. Präsident v. Carlowitz: Nimmt die Kammer §.97 des Entwurfsan? —Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr I). Günther: §. 98. Der protestirende Notar oder Beamte darf sich auch nicht entbrechen, die Erbietungen dritter Personen, welche sich bei Gelegenheit des Protestirens zu Übernahme wechselmäßiger Verbindlichkeiten, z. B Ehrenannahmen, Ehrenzahlungen bereit erklären, in den Protest aufzunehmen, oder doch wenigstens nach träglich beim Protest zu bemerken. Auch hier hat die Deputation nichts zu erinnern ge habt. Präsident v. Carlowitz: Nimmt man §. 98 des Ent wurfs an?— Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v.Günther: §. 99. Der Protest wird in der Regel in Form einer rxtcndirten Urkunde ausgefertigt. Es kann aber auch statt dessen, wenn der Protest nicht zu weitläuftigwird, aufBegehren des Inhabers, gleich eine Registratur auf den Wechsel selbst, oder eine ange siegelte Allonge gebracht werden, WennderProtest in Urkunden form gefertigt wird, so sind darin getreue und vollständige Ab schriften der protestieren Wechsel aufzunehmen. Wenn der Pro test auf den Wechsel selbst oder eine Allonge gekrackt wird, sind diese Abschriften, und die Abschrift drs Protests selbst bei dem Protokolle zu behalten. Zm Hauptberichte ist bemerkt: Die Ertendirung des Protestes auf eine den Wechseln an- zufiegelnde Allonge, oder gar auf den Wechsel ftlbst, ist eine ganz ungewöhnliche, und was das Ansicgeln der Allonge betrifft, in der That auch sehr unsichere Maaßregel, die noch dazu Veran lassung zu vielfältigen Hinterziehungen des Protrststempels ge ben, ja sogar die Frage zweifelhaft erscheinen lassen kann, ob zu einem solchen Proteste überhaupt ein Stempel nvthwendig sei. Ein besonderer Nutzen jener Neuerung ist auch nicht ak-zufthen. Daß übrigens Abschriften des Wechsels auf den in Uikunden- form gefaßten Protest gebracht werden sollen (was ebenfalls in diesem Paragraphen vorgeschrieben worden), ist bereits im ß 94 sub i. gesagt, und sosindet sich die Deputation bewogen, derKam- mer anzurathen. statt §. 99 des Entwurfs folgenden Paragraphen anzu nehmen: §. 99. „Der Protest wird in Form einer extentirten Urkunde ausgefertigt, und es sind darin getreue und vollständige Abschriften der protestirten Wechsel aufzunehmen." Zm Nachberichte ist noch hierzu gesagt: Die zweite Kammer hat sich mit dem Entwürfe einverstan den erklärt. Die diesseitige Deputation muß bei ihrem Vor schläge Seite 183 des Hauptberichts stehen bleiben. Königl. Commissar V. Ein ert: Ich wiederhole meine Be merkung. Es gereicht zu einer wesentlichen Erleichterung des Geschäftes, wenn der Protest nicht an die Urkundenform gebunden ist, sondern in Form einer Registratur abgethan werden kann. Ich beziehe mich nochmals auf den Vorgang der Engländer, welche bei einheimischen Wechseln nie einen Protest in der Form einer Urkunde aufnehmen lassen, sondern sich begnügen, wenn durch den Notar oder eine beglaubigte Person bescheinigt wird, daß der Wechsel nicht angenommen oder bezahlt worden ist. Zch halte es für eine bloße leere Solennitat, daß man hier eine Ur kunde ausfertigt, und es würde zur Verminderung der Kosten
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