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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Kammer mit dieser Veränderung §. 100 des Entwurfs an nehme? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: tz.101. Die Proteste wegen Mangels der Zahlung, oder der Accep- tation, können nur bis sieben Uhr ausgenommen werden. Die Ausfertigung derselben §. 97 ist an keine Tageszeit gebunden. Der erste Bericht sagt zu §. 101: Eben diese Deputation achtet aus den S. 133 ihres Be richts bemerkten richtigen Gründen, daß dieser Paragraph kürzer und richtiger so gefaßt werden könne: 8. 101. „Die Aufnahme der Proteste kann nur bis sieben Uhr Nachmittags geschehen." Auch dieser Vorschlag wird zur Annahme empfohlen. Präsident v. Carlo Witz: Es ist also für §. 101 eine neue Fassung vorgeschlagen worden, nämlich: „Die Aufnahme der Proteste kann nur bis um sieben Uhr Nachmittags geschehen." Ich frage die Kammer: ob sie der neuen Fassung beitrete? — Es wird einstimmig beigetreten. Referent Domherr v. Günther: Das sechste Capitel handelt: „Von der Annahme (Accept, Acceptation) der Wechsel." tz. 102. Die wechselmäßige Annahme (Accept) ist die schriftliche Erklärung des Bezogenen auf dem Wechsel, daß er die Zahlung zur Verfallzeit an den Inhaber leisten werde. Ist keine Bemerkung von der Deputation gemacht. Präsident v. Carlowitz: Nimmt die Kammer §. 102 des Entwurfs an? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: §. 103. Die Annahme geschieht durch Anwendung der Worte: „angenommen" oder: „acceptirt" mit der Unterschrift des Namens oder der Firma des Bezogenen. Es bedarf nicht ein mal jener Worte, sondern gilt einer Annahme gleich, wenn nur der Bezogene seinen Namen oder seine Firma auf der V ord er- seite des Wechsels ohne Meldung einer andern Absicht, z. B. ohne den Beisatz: „gesehen" (vergl. §. 45 und 47) geschrieben. Zu §. 103 bemerkt der erste Bericht: Wenn im zweiten Satze dieses Paragraphen ausgesprochen ist, daß der Acceptant der Unterschrift seines Namens oder seiner Firma nicht einmal die Worte: „angenommen" oder „acceptirt" bcizufügen brauche, sondern daß es schon einer Annahme gleich gelte, wenn nur der Bezogene seinen Namen oder feine Firma auf der Vorderseite des Wechsels ohne Meldung einer andern Absicht geschrieben habe, so kann man sich für diese Bestimmung nicht erklären. So sehr man auch überzeugt ist, daß alle un- nöthigen Formalitäten aus dem Wechselrechte entfernt werden müssen und daß also mit Recht die Vorschrift der bisherigen Leipziger Wechselordnung, vermöge welcher man dem Accepte, wenn er gültig sein soll, das Datum beisetzen muß, nicht ausge nommen worden ist, so ist es doch auch bedenklich, hierin I. 38. allzu weit zu gehen. Die wenigen Buchstabe», die zu dem Worte: „angenommen" oder „acceptirt" gehören, zu schreiben, dazu hat Jeder, auch im größten Geschäftsdrange, noch immer Zeit. Jene Worte aber ganz wegzulassen und die bloße Namensunter schrift für genügend zu erklären, könnte zu mannichfaltigen Ir rungen führen. So könnte z. B- Jemand auf den Wechsel be merkt haben: „gesehen R. N.", das Wort: „gesehen" wäre aber fein radirt. Hier würde nun die bloße übrig bleibende Unter schrift ganz wider den Willen des Unterschreibenden für Accepta tion gelten. Wäre das Wort: „gesehen" aber ausgestrichen, so würde es nunmehr, zumal in Hinblick auf die in der Beilage «üb D aufgestellten Grundsätze über verfälschte Wechsel, wenig stens zweifelhaft sein, ob die stehen gebliebene Namensunter schrift für einenAccept zu halten sei oder nicht. Aus diesen Grün den trägt man darauf an, daß der letzte Satz von §. 103: „Es bedarf nicht einmal jener Worte geschrieben" abgelehnt werde. Im Nachberichte ist dazu gesagt: Die zweite Kammer ist dem Entwürfe beigetreten. Die unterzeichnete Deputation muß bei ihrem frühern Gutachten be harren. Präsident v. Carlowitz: Die Deputation schlägt vor, den letzten Satz von §. 103, in den Worten enthalten: „Es be darf nicht einmal jener Worte geschrieben" abzuleh ¬ nen. Tritt die Kammer dem Deputationsgutachten bei? — Es wird einstimmig beigetreten. Präsident v. Carlowitz: Und zweitens frage ich: Nimmt die Kammer mit dieser Modifikation §. 103 des Ent wurfs an? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr o. Günther: §. 104. Die Beisetzung eines Datums bei Vollziehung des Accepts ist blos dann erforderlich, wenn er die Stelle eines Sichtbekennt- niffes vertritt, und davon die Verfallzeit oder Verjährungsfrist zu berechnen ist (vergl. §. 54). Das erste Deputationsgutachten lautet: Hier beantragt die jenseitige Deputation die Weglassung des am Schlüsse des Paragraphen zu lesenden, in der Lhat wohl auf einem Jrrthume beruhenden Citats: „vergl. §. 54." Man empfiehlt der Kammer, diesem Vorschläge beizutreten. Präsident v. Carlowitz: Es soll also das Citat „vrgl. §. 54" wegfallen. Tritt die Kammer hierin dem Deputa tionsgutachten bei? — Es wird einstimmig beigetreten. Präsident v. Carlowitz: Und genehmigt sie nunmehr den so veränderten §. 104 des Entwurfs? — Wird ebenfalls einstimmig genehmigt. Referent Domherr v. Günther: tz. 105. Ein mündliches Versprechen der Einlösung, oder ein außer halb des Wechsels, wenn schon mit bestimmter Beziehung auf denselben, ertheiltes schriftliches, ist einem Accepte nicht gleichzu achten. 3
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