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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Hierzu ist keine Bemerkung gemacht. Präsident v. Carlo witz: Nimmt die Kammer §. 105 des Entwurfs an? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr o. Günther: §.106. Der Accept ist unwiderruflich. Auf demselben beruht die Wechselklage wider den Bezogenen, auch wenn er erst nach der Werfallzeit geschehen wäre, ohne Unterschied, ob das Papier eine Tratte, oder eine Anweisung ist. Das erste Gutachten sagt: Die jenseitige Deputation schlagt im Einverständnisse mit den Herren Regierungscemmissarien vor, die Worte: „auch wenn ee erst nach der Verfallzeit geschehen wäre" wegzulassen, weil im §. 108 von dem nach der Verfallzeit geschehenen Accepte beson ders gesprochen worden, mithin jener Satz überflüssig sei. Die diesseitige Deputation glaubt, daß dieser Grund hin reiche, um auch für die erste Kammer den Beitritt zu dem Vor schläge zu motiviren. Im Nachberichte ist gesagt: Die zweite Kammer ist dem im Hauptberkchte erwähnten Vorschläge ihrer Deputation beigetreten, hat aber den Paragra phen selbst nur bis zu den Worten: „wider den Bezogenen" angenommen und sich dabei für den Grundsatz erklärt: daß der Trassant den Acceptanten auf Einlösung sei nes Accepts selbst dann, wenn der Wechsel nicht auf eigne Ordre des Ausstellers gezogen sei, wechselrechtlich belangen könne. Auch hat sie beschlossen, diesen Grundsatz im Allgemeinen, jedoch unter Ueberweisung seiner Fassung an die Redactionsdeputation, an einem geeigneten Orte des Gesetzes aufnehmen zu lassen. — Daß die diesseitige Deputation in ihrer Majorität den in Rede stehenden Grundsatz billigt, geht schon aus dem hervor, was dieselbe Seite 169 flg. ihres frühern Berichts über den hier in Frage stehenden Gegenstand gesagt hat. Auch hat sie das gedachte Princip in diesen frühern Bericht als §. 131 ausgenom men. Sie giebt aber zu, daß es hier einen noch passendem Platz finde, und schlägt für dasselbe folgende Fassung vor: 8.106 k. Die Wechselklage aus dem Accepte gegen den Bezo genen steht auch dem Aussteller zu, welcher an die Ordre eines Dritten trassirt hat, dafern er, der Aussteller, später wiederum rechtmäßiger Eigenthümer des Wech sels geworden ist. Das bei §.59 und hier diffentirende Mitglied schlägt für diesen Zusatzparagraphen folgende Fassung vor: „Bei Wechseln an eigne Ordre steht auch dem Aussteller die Wechselklage gegen den Acceptanten zu." Königl.Commissar v. Einert: Ich glaube, daß die Dis position über diesen Paragraphen schon getroffen worden ist. Denn als Princip sollte feststehen, daß der Aussteller keinen Anspruch an den Bezogenen hat, und eine Ausnahme wurde nur gestattet, wenn der Wechsel auf eigne Ordre gestellt ist. Ich bemerke, daß §. 59 in dieser Beziehung doch in Wegfall kommen könnte, wenn hier die Ausnahme aufgeführt wird, nämlich, daß der Aussteller keinen Anspruch auf den Accept des Bezogenen hat, ausgenommen, wenn der Wechsel auf eigne Ordre gestellt ist. Prinz Johann: Ich glaube, über die Sache selbst war man in letzter Sitzung einig. Ich würde daher vorschlagen, daß man den Paragraphen in seiner jetzigen Fassung annehme und der künftigen Redaction überlasse, wo das Princip aufzu nehmen sei. Referent Domherr v. Günther: Auch ich bin der Mei nung, daß nach dem, was gestern in Bezug auf §. 59 und über das Separatvotum von Sr. Königl. Hoheit beschlossen worden ist, über §. 106 b. keine Discussion mehr stattsinden kann. Denn es ist schon durch Annahme des Separatvotums bestimmt, daß der Paragraph in Wegfall kommen muß, wie die Deputa tion ihn vorschlagt, und so anzunehmen ist, wie ihn der Herr Separatvotant angegeben hat. Was von dem Herrn Regie- rungscommissar bemerkt worden ist, scheint mir übrigens eine reine Redactionssache zu sein, über welche eineDiscussion nicht zweckmäßig erscheint. Bürgermeister Hübler: Ich muß dem beitreten. Eben deshalb wurde bei §. 59 gestern über das Princip abzustimmen beschlossen, damit bei §. 106 die Discussion sich nicht er neuere. Präsident v. Carlo witz: Das Bemerkte gilt nun aller dings hauptsächlich nur von §.106K., und es liegt in der Natur der Sache, daß gemäß des frühern Beschlusses die Kammer sich bei §. 106k. für die Ansicht der Minorität entscheiden muß. Bei §. 106 aber habe ich immer die Frage auf die be antragten Veränderungen zu stellen. §. 106 hat die zweite Kammer nur bis zu den Worten: „wider den Bezogenen" angenommen, und ich würde wohl zu fragen haben: ob die Kammer hierin unserer Deputation beitritt, wenn diese gleich falls empfiehlt, den Paragraphen mitdenWorten zu schließen? — Wird einstimmig beigetreten. Präsident v. Carlowitz: Und nun würde ich die Frage auf §. 106 unter dieser Veränderung stellen. Nimmt die Kam mer §. 106 an? — Wird einstimmig angenommen. Präsident v. Carlowitz: Was aber nun §. 106 b. an langt, so schlägt die Minorität für diesen Zusatzparagraphen folgende Fassung vor: „Bei Wechseln an eigne Ordre steht auch dem Aussteller die Wechselklage gegen den Acceptanten zu." Die Majorität selbst muß sich bescheiden, daß von ihrem Gutachten nicht weiter die Rede sein kann. Ich habe daher nur, jedoch mit Vorbehalt der Redaction, eine Frage auf das Minoritätsgutachten zu stellen. Ich habe zu fragen: ob die Kammer §. 106 k. in der Fassung, wie die Minorität ihn vor schlägt, mit Vorbehalt der Redaction annehmen wolle? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr V. Günther: §. 107. Nach geleistetemAccepte hat derBezogene die Verfügungen des Ausstellers, welche sich auf Annahme und Zahlung des Wechsels beziehen, nicht weiter zu beachten. Hierzu ist keine Bemerkung gemacht.
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