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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident v. Carlowitz: Zu tz.107 ist nichts erinnert. Ich frage die Kammer: Nimmt sie tz. 107 des Entwurfs an? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: 8.108. Ein nach Ablauf der Verfallzeit geleisteter Accept macht den Bezogenen verbindlich, denselben sofort zu bezahlen, wenn er ihm vor Ablauf der Verjährungsfrist präsentirt wird. Auch hier ist keine Erinnerung gemacht. Präsident v. Carlo witz: Nimmt die Kammer tz. 108 des Entwurfs an? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherrv.Günther: §. 109. Ein nach Ablauf der Verjährungsfrist geleisteter Accept ist als solcher ungültig und kann nur dieEigenschaft eines einfachen Zahlungsversprechens haben. Hier ist ebenfalls keine Erinnerung zu machen. Präsident v. Carlowitz: Genehmigt die Kammer §.109 des Entwurfs? — Wird einstimmig genehmigt. Referent Domherr v. Günther: §. 110. Der Accept kann auch nur auf einen Theil der im Wechsel verschriebenen Summe, — auf andere, als die verschriebenen Geldsorten, — oder mit dem Vorbehalte, anstatt der verschrie benen Sorten, den Werth derselben in anderer Währung zu zahlen — auf eine andere Verfallzeit geleistet zu werden, und er ist in diesen Fällen nur in Ansehung dessen verbindlich, worauf er gerichtet ist (vergl. §. 113.) §.111. Wenn aber der Bezogene dem Accepte Bedingungen bei fügt, unter welchen er die Zahlung leisten will, so werden sie für nicht geschrieben geachtet. (Die Motive s. in Nummer 27 der Mittheilungen zweiter Kammer Seite 708.) Im Hauptberichte ist bemerkt: Zu §. 110 ist zu bemerken, daß das Wort: „zu" in der Stelle Zette 4: „auf eine andere Verfallzeit geleistet zu werden" ein Druckfehler ist und gestrichen werden muß. Die Hauptsache betreffend, ist zwischen den Herren Regie- rungscommissarien und der jenseitigen Deputation eine nicht unwichtige Meinungsverschiedenheit über den materiellen In halt des Paragraphen vorhanden. Der Entwurf will dem Acceptanten nachlassen, den Accept 1) nur auf einen Th eil der im Wechsel verschriebenen Summe, 2l auf andere als die verschriebenen Geldsorten, 3) mit dem Vorbehalte, anstatt der verschiedenen Sorten den Werth derselben in anderer Währung zu zahlen, 4) auf eine andere Verfallzeit zu leisten, erklärt aber in §. 111 5) Bedingungen, unter welchen die Zahlung geleistet wer den soll, für nicht geschrieben. , Die jenseitige Deputation hingegen will nur den auf eine geringere Summe gerichteten Accept zulaffen, alle andern Be dingungen und Beschränkungen aber, welche dem Inhalte des l. S8. Wechsels nicht gemäß sind, für nicht geschrieben achten, mit der einzigen Ausnahme, daß dem Bezogenen freistehen soll, eine be- sondereAdresse (Domicil) an demselben Orte, wohin die Zahlung vom Aussteller gewiesen ist, beizufügen. Sie schlägt deshalb folgende Fassungen vor: §. 110. Die Annahme muß rein und unumwunden geschehen. Bedingungen und Beschränkungen derselben, welchedem Inhalte des Wechsels nicht gemäß sind, werden für nicht geschrieben geachtet. §. 110b. Als dergleichen (unzulässige) Bedingungen und Be schränkungen sind unter andern anzusehen, wennderBe- zogene gegen den Inhalt des Wechsels den Accept 1) aus andere Geldsorten, 2) auf einen andern Geldcours, 3) auf eine andere Verfallzeit leistet, oder 4) die Zahlung des Wechsels auf einen andern Ort verweist. (§.180.) §. 111. Dagegen kann der Bezogene die Annahme auf einen Kheil der imWechsel verschriebenen Summe beschränken und wird dann nur nach der HöhederacceptirtenSumme verbindlich. Dem Inhaber steht aber solchenfalls das Recht zu, wegen des Restes Protest zu erheben und Re greß zu nehmen. (tz. 139.) §. 111b. Daß der Bezogene eine besondere Adresse (Domicil) an demselben Orte, wohin die Zahlung gewiesen ist, bei fügt, (z. B. Acceplirt und zahlbar bei N. allhier,) ist zulässig. Ein eigentlich systematischer, d. i. aus den allgemeinen Re geln der Gesetzgebungs kunst im Gegensätze zur Gesetzpolitik hergenommener Grund läßt sich weder für die eine noch für die andere Meinung anführen, außer daß etwa für die, welche von der jenseitigen Deputation vertheidigt wird, der Umstand spricht, daß dieselbe sich dem bis jetzt in Sachsen geltenden Rechte mehr nähert, als die des Entwurfs. Weit stärker aber ist das gesetz politische Moment, daß die Kaufleute eine Ausdehnung der Frei heit des Acceptirens aufandere Geldsorten, andern Cours, andere Verfallzeit u. s. w. nicht wünschen, weil sie beträchtliche Störun gen in der Ordnung des Verkehrs befürchten. Und dies ist der Grund, weshalb man Seiten der diesseitigen Deputation der Kammer anrathet: die §§. 110 und 111 des Entwurfs abzulehnen und die jenseits vorgeschlagenen Fassungen der tztz. 110, 110b., 111,111b. anzunehmen, jedoch bei tz. 111 mit der Ab änderung, daß statt der Schlußworte: „dem Inhaber steht aber solchenfalls das Recht zu, wegen des Restes Protest zu erheben und Regreß zu nehmens. 139)" zu Heraushebung des Umstandes, daß es in der Wahl des Inhabers steht, ob er den theilweisen Accept anneh men oder ablehnen will, (welche Wahl ihm jedenfalls zu lassen sein wird) vielmehr gesetzt werde: „Der Inhaber hat solchenfalls das Recht, den theil weisen Accept beliebig entweder abzulehnen oder an zunehmen. Im ersten Falle steht ihm wegen der ganzen Summe, im zweiten Falle wegen des Restes das Recht der Protesterhebung und Regreßnahme (§-139) zu." 3*
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