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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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sind hier zwei Fälle zu unterscheiden, nämlich: Wenn Jemand einen auf ihn bezogenen Wechsel nicht so, wie er lautet, acceptirt, so ist die Abweichung die, daß er entweder auf eine geringere Summe acceptirt, oder daß er irgend welche andere Modalitä ten seiner Zahlungsverbindlichkeit dem Accepte hinzufügt, welche von dem Inhalte des Wechsels abgehen. Für den ersten Fall sind Regierung und Deputation einig. Auf eine geringere Summe soll der Accept zugelassen werden. Das hat auch gar kein Bedenken. Denn wenn Jemand, auf den ein Wechsel von 1000 Lhalern gezogen ist, nur 500Lhaler acceptirt, so wird we gen der übrigen 500 Thaler Protest erhoben, und nirgends, wo hin auch immer der Regreß genommen wird, auch in keinem aus wärtigen Lande wird dieser Regreß Schwierigkeiten haben. Ganz anders steht es aber, wenn der Accept zwar in Bezug auf die ganze Summe, aber nicht in der verschriebenen Geldsorte, sondern in einer andern, oder wenn er dahin geleistet worden ist, in einer andern Währung zu zahlen, und vollends anders ist es, wenn eine andere Verfallzeit gestellt und Bedingungen angefügt worden sind, die völlig außer dem Bereiche des Wechselrechts lie gen. Wenn Jemand einen Wechsel mit solchen Modalitäten und anderweiten dem Wechsel nicht gemäßen Bestimmungen accep- ürt, und der Inhaber läßt sich das gefallen, so kann sehr leicht der Fall entstehen, daß, wenn der Wechsel am Verfalltage nicht oder nicht gehörig bezahlt wird und der Inhaber den Regreß im Aus lande suchen will, man ihm dort entgegensetzt: „Du hast dir ge fallen lassen, daß der Louisd'or zu 5 Lhlr. 18 Ngr., statt zu 5 Thlr. gerechnet, oder daß statt Specirsthaler preußisches Cou rant gegeben werden soll, oder welche Bedingungen es sonst seien, du mußt also auch mit dem zufrieden sein, was du dir da mals hast gefallen lassen; in deinem Verfahren liegt eine Nova tion." Die Hauptsache aber ist diejenige Störung des Geschäf tes, von der Seite 186 des Berichts die Rede ist. Das ist es auch, warum die Kaufleute durchaus nicht wünschen, daß hierin von dem bisherigenRechteabgegangen werde, vermöge dessen solche Modalitätsbestimmungen pro non seriptis gehalten werden, und das ist der Grund, warum die Deputation angerathen hat und fortwährend anrathen muß, dem Vorschläge auf Seite 185 und 186 ihres Berichts beizutreten. Köuigl. Commissarv. Einert: Ich muß die Bemerkung machen, daß unser Mißverständniß immerdar auf das Wort: „ annimmt" hinauskommt. Wenn ich Inhaber eines Wech sels werde, und es geschieht auf diesen Wechsel eine Acceptation, so habe ich damit nichts angenommen, sondern ich habe geschehen lassen und ich behalte dabei, weil ich mich damit nicht erklärt habe, daß ich dieses für eine richtige Acceptation hal ten will, es ganz frei, entweder sofort zu regrediren oder die Ver fallzeit abzuwarten und nachzusehen, was aus dieser Erklärung erfolgt. Der Inhaber, dem bei einem Wechsel von 10,000 Lhlr. der Bezogene einen Groschen abziehen will, kann wegen dieses Groschens sofort protestiren und Regreß nehmen, er kann, wenn amVerfalltage dieselbe Erklärung erfolgt, sofortProtest erheben, er ist an den Accept nicht gebunden, aber der Acceptant ist ge bunden und das kann dem Inhaber sehr zu statten kommen, daß dieser gebunden, wenn auch zu etwas Geringerem gebunden ist. Nun muß ich noch eine Inkonsequenz erwähnen. Ueber das Quantum wäre man einig, aber nicht über den Cours, über die Sorten, über eine andere Berfallzeit, ja, das kommt nun aber auf Eins heraus; denn wenn ich einen Acceptanten habe, der den Louisd'or nach einem höhern Cours acceptiren will, so zieht er mir ein Quantum an der Forderung ab; wenn er in einem an dern Cours bezahlen will, so ist es wieder der Fall, daß er mir an dem Capital« eine Geldgröße — den Betrag der Coursdiffe renz abziehen will; wenn ich zu einer andern Verfallzeit accep tiren will, so ist es der Betrag der Zinsen, den er weniger zahlen will. Es kommt also Alles auf Eins hinaus. Ueberall soll ein Geldabzug gemacht werden. Er will zahlen minus X. So gut wir annehmen können, daß Einer in der Summe ein Minus acceptiren kann, so müssen wir auch zugestehen, daß er ein Minus auch bei solchenBerhältniffen acceptiren kann, und ich glaube ge wiß nicht, daß es einen Einfluß auf das Ausland haben kann, wenn dieser §. 110 bei uns angenommen wird. Der Ausländer ist mit der Regreßnahme in allen Fällen bedroht, wie der sächsi sche Inhaber, wenn es bei dem alten Rechte bleibt. v. Cri egern: Ich werde in diesem Punkte bei der Abstim mung der Ansicht der Deputation beitreten, und vorzüglich aus drei Gründen, die in derHauptsache zwar schon in dem enthalten sind, was der Herr Referent erwähnte, die ich mir aber kurz zu recapituliren erlaube. Zunächst bestimmt mich der Umstand, daß sich das Deputationsgutachten näher an das bisher Be stehende anschließt und weniger Abweichung davon statuirt. So weit nicht überwiegende Gründe für Entfernung von dem Be stehenden da sind, scheint es mir rathsam, dasselbe möglichst bei zubehalten. Den zweiten Grund finde ich darin, daß es in dem Entwürfe auf Erleichterung des Verkehrs abgesehen ist und dem selben besonders praktische Rücksichten zu Grunde liegen. Es geht überaus den Verhandlungen der zweiten Kammer hervor, daß die Gewerbtreibenden und derKaufmannsstand diesenVorschlag nicht als etwas praktisch Nützliches anerkennen, und ich glaube, man hat hier, wo durchaus theoretischeBedenkennichtentgegenstehen, darauf vorzüglich Rücksicht zu nehmen, was der Kaufmanns stand für rathsam erachtet. Der letzte Grund ist mir aber der wichtigste, und ich finde ihn darin, daß die Gegensätze des §. 110 und 111, die im Entwürfe selbst enthalten sind, hinsichtlich der praktischen Ausführung sehr schwer festzuhalten sein werden, wenn man zugesteht, daß derBezogene außer dem ganz einfachen Falle, wo er eine geringere Summe acceptirt, auch noch andere Modifikationen seinem Accepte beifügen dürfe. Es wird, wenn er etwas Anderes thut, als nur die Summe verringert, leicht ein ganz verändertes Geschäft an die Stelle treten, als was im Wechsel erwähnt ist. Ich gebe zu, daß in vielen Fällen mit der Modifikation dem Wesen nach etwas Anderes nicht gesagt ist, als: „ich will eine geringere Summe acceptiren"; aber es wird auch der Fall oft vorkommen, wo es zweifelhaft ist, ob der modi- sicirte Accept wirklich nur ein Minus dessen sei, was im Wechsel enthalten ist, oder ob nicht eine wesentliche Veränderung des Wechsels hinzutritt. Es wird daher, wie mir scheint, auch in
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