Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
"den Entscheidungen und der practischen Ausführung des Gesetzes manche Schwierigkeit eintreten, wenn es nach der Regierungs vorlage gehen sollte. Das Deputationsgutachteu empfiehlt sich vorzüglich durch seine Einfachheit und namentlich dadurch, daß dem Hauptzwecke der neuen gesetzlichen Bestimmung, der darin liegt, daß eine geringere Summe acceptirt werden kann, ent sprochen wird, ohne daß Mißverständnisse entstehen können. Staatsministerv. Könneritz: Ein Mißverständniß kann bei jener Vergleichung des §. 110 mit §. 111 nicht entstehen, denn die alleinigen Abweichungen, die von der Regel §. 111 gelten sollen, sind einzeln ausgedrückt, eine geringere Summe, andere Geldsorten, oder eine spätereVerfallzeit. Daß es, wenn einmal die geehrte Deputation gestattet, eine geringere Summe zu acceptiren, als worauf der Wechsel lautet, daß es dann, sage ich, ganz gleichgültig und mithin in der Theorie ganz richtig ist, wenn zum Beispiel Jemand in einer andern Geld sorte oder nach einem andern Cours acceptirt, dies wird der geehrten Kammer sofort einleuchten. Wenn ich einen Wechsel von 1000 Khlr. in Louisd'or L 5 Lhaler ziehe, so bekomme ich 200 Stück Louisd'or; wenn derAcceptant aber sagt: „nein, ich will nicht nach Louisd'or zu 5 Lhaler, sondern nach dem Cours zu 5^ Lhaler acceptiren," so bekommt er 20 Louisd'or weniger, und es ist also weiter nichts, als eine geringere Summe. Was das Practische anlangt, so ist es schon aus den Gründen, welche der Herr Commissar angeführt hat, gewiß sehr wichtig, wenn man dem Inhaber gestattet, einen solchen Accept geschehen zu lassen. Der eigentliche Sinn ist: Der Inhaber braucht sich einen solchen Accept nicht gefallen zu lassen, kann es aber und kann eben so gut wegen des Ganzen, als wegen der Differenz Regreß nehmen. Er kann auf diese Art sehr häufig etwas retten, was sonst ihm und seinen Vormännem verloren gehen würde. Wenn der Satz stehen bleibt, wie ihn die zweiteKammer und die geehrteDeputationvorgeschlagenhat,wasfolgtdaraus? Daßin vielen Fällen der Accept nicht geleistet wird, oder daß derJnhaber einen solchen Accept nicht annimmt, und mithin eine Menge Ge schäfte retourniren, was dem Inhaber wie dem Aussteller und allen ZwischenmännernVerlegenheitenundKosten verursacht. Den ken Sie sich, es will ein Wiener eineLratte aufLeipzig habenund läßt sie auf10,000Lhaler in Conventkonsgeld oderZwanzigkreu- zemziehen. Eine solche Tratte kommt nach Leipzig. DerBezogene sagt: ich bin nicht im Stande, hierZwanzigkreuzer oderSpecies zusammenzubringen, ich will aber in preußischem Courant accep tiren. Nach demVorschlage derDeputation würde dies für nicht geschrieben gelten, der Bezogene nichts desto weniger verbunden sein, Species zu bezahlen. Was würde dies zur Folge haben? Der Bezogene würde bei dieser Bestimmung nicht acceptiren und der Inhaber müßte gegen das Ganze regrediren, wäre so nach in Verlegenheit, das Geld zu missen, hätte eine Menge Kosten und der Zweck, warum die Tratte auf Leipzig gestellt wurde, wäre verloren. Wollte der Inhaber dies nicht, so müßte er es mit seinem eigenen Schaden. Man muß nur darüber im Klaren sein, es liegt nicht in der Absicht des Gesetzes, daß der Inhaber genöthigt sein soll, den Accept anzunehmen, sondern er soll nur befugt sein- Daß der Inhaber, ist der Wechsel in dieser Weise unvollständig acceptirt worden, wegen des Fehlen den oder der entbehrten Zinsen eben so, wie wegen des ganzen Betrags des Wechsels regrediren kann, folgt aus §. 113 und aus dem spatern §. 139. Prinz Johann: Ich bin bei keinem Punkte allerdings zweifelhafter gewesen, als bei dem gegenwärtigen; denn es ist nicht zu verkennen, daß der Vorschlag der Regierung sich durch Consequenz auszeichnet und viele Vorzüge hat, die bereits ent wickelt worden sind. Mich hat zur Annahme des Deputations gutachtens nur zweierlei bewogen. Einmal die größere Annä herung an das bisherige Recht, und dann die Schwierigkeiten für die Kaufleute, die doch von Einfluß sind. So viel ist jedoch gewiß, daß der Inhaber des Wechsels durch diese Bestimmung in so fern nicht beeinträchtigt wird, als in jedem Falle die Regreßnahme eintreten kann, er also durch diese theilweiseAccep- tation an nichts gebunden ist; ja, selbst das möchte ich zugebcn, daß er, wenn er auch eine solche mindereAccrptation sich gefallen läßt, doch immer nicht in einen Nachtheil verfällt, denn er kann noch am Verfalltage die mindere Zahlung annchmen. Ich glaube, daß es für viele kleinere Negocianten nachtheilig sein kann; es ist ihm lieber, wenn der Accept angenommen werden muß, und das ist das Einzige, was mich für das Deputationsgut achten bestimmen kann. Ein Unterschied scheint mir noch zu sein zwischen der theilweisen Acceptation in Bezug auf die Höhe der Summe und in Bezug auf die modisicirte Annahme, in so fern sie sich auf den Cours und die Verfallzeit bezieht. Im ersten Falle ist es zu übersehen, wie viel die Differenz beträgt, und es kann der Regreß blos für den fehlenden Theil eintreten, nicht so im letztem Falle; hier würde dieBercchnung schwierig fein, und ich weiß nicht einmal, ob ein so mangelhafter Regreß zulässig ist. Dies wird vermieden, sobald festgesetzt wird, daß es pro noa scripta angesehen wird. Ich muß zur Zeit bei dem Deputa tionsgutachten stehen bleiben. Königl. Commissari). Einert: Noch einekleine Bemerkung. Dergleichen Bestimmungen, wie gegcntheilig beantragt werden, können nicht anders gegeben werden, als mit Beziehung auf Je manden, der verletzt werden wird. Das Recht, zu acceptiren, was der Bezogene will, kann ihm nicht verkümmert werden, als, wenn man nachweiset, daß damit Jemand in seinen Rechten, oder An sprüchen verletzt werde. Aber ich frage, ist denn hier Jemand da, der bei einem solchen Acceptverletzt werden kann? Der Inhaber beschränkt seine Ansprüche nicht. Er verzichtet nicht auf das Be- fugniß, von dem Bezogenen zur Verfallzeit das Ganze zu for dern. Er erwirbt aber freilich nicht die Klage auf das Ganze aus dem Accept. Aussteller und alle Vorgänger, wenn er auch einen solchen verkürzten Accept annimmt, bleiben ihm fort und fort nach Inhalt des Wechsels gehalten. Der Inhaber wird in keiner Weise verletzt, er behält seine vollen Rechte und muß nur auf einKlagerecht hinsichtlich desAcceptanten verzichten, der das Recht hat, ihm Alles abzuschlagen. Wenn man die Sache von diesem Standpunkte aus betrachtet, so findet man, daß der In haber in keinemTheile verletzt wird. Allein die alte Gesetzgebung
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder