Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
setzte den Inhaber in eine Alternative, die eine Folge von der ist, die sie dem Acceptanten stellte. Wenn jener entweder Alles oder gar nicht acceptiren konnte, so bekommt auch der Inhaber ent weder Alles oder nichts in seine Hände. Dies ist nach der gegenwärtigen Gesetzvorlage nicht der Fall. Indem ich den ver minderten Accept annehme, begebe ich mich gar keines Rechts, ich erwerbe nur kein Recht wider den Bezogenen und der Be zogene hat jedenfalls das Recht, mirAllcs zu verweigern, mithin ist das schon ein Gewinn, wenn er mir nicht Alles verweigert. Ich glaube, aus diesem Standpunkte die Sache betrachtet, daß der Inhaber durchaus nicht verletzt wird, rechtfertigt sich die Stellung des Paragraphen vollkommen. Bürgermeister Wehner: Mit der Ansicht, daß der In haber gar keine Nachthcile haben könne, wenn er einen solchen Accept sich gefallen laßt, kann ich mich doch nicht vereinigen. Habe ich einen Wechsel und er lautet auf 1000 Thlr. preußisch Courant und ich verlange von dem Bezogenen diese 1000 Thlr., er zahlt mir aberLouisd'or zu 5 Thlr. 18 Gr., so kann ich mir das zwar gefallen lassen, allein Regreß kann ich wegen der hoch an gerechneten Goldmünzen nicht nehmen, den Verlust wird der Rückmann in diesem Falle nicht übernehmen. Königl. Commiffar 0. Ein ert: Hier muß ich doch gleich auf ein Mißverständniß aufmerksam machen. Ich habe vorhin ge äußert, wenn der Acceptant einen Groschen weniger acceptirt, als im Wechsel steht, so hat der Inhaber das Recht, wegen der ganzen Forderung zu regrediren, also auch, wenn jener einen andern Cours will, so hat er das Recht, wegen dieser Verminde rung zu regrediren, er wird in seinem Rechte der Regreßnahme gar nicht gehindert durch die Verkürzung des Accepts, er wird bloß in seiner Hoffnung getäuscht, daß der Acceptant am Ende bezahlen werde. Er verliert die Aussicht auf einen Mann, der noch nicht m uexu cswbisli steht. Bürgermeister Wehner: Ich muß darauf doch erwi dern: wenn ich in einer Münzsorte weniger bekommen habe und nehme das Ganze im hohen Cours freiwillig an, so kann ich nicht Regreß nehmen wegen des Zuwenigerhaltenen. Königl. Commissar v. Einert: Der Herr Bürgermeister verkennt die ganze Situation. Wenn ich einen Wechsel auf 1000 Thaler in Louisd'or ausstelle, so versteht es sich, daß ich 200 Stück Louisd'or zu vertreten habe, acceptirt der Bezo gene und zwar den Louisd'or zu 6 Thaler gerechnet; daraus ergiebt sich sofort, daß, so weit sich der Inhaber an diesen hal ten will, er nicht mehr fordern könnte, als 1000 in Louisd'or L 6 Thaler. Aber wenn dieser Regreß nehmen will, so nimmt er Regreß wegen der Forderung, wo der Louisd'or L 5 Thaler gerechnet wird, kurz, sein Recht wird im mindesten nicht ver ändert, sondern blos das Recht gegen den Acceptanten tritt nicht in der Vollkommenheit ein, die derselbe erwartet hatte. Bürgermeister Wehner: Ich weiß doch nicht, ob ich Regreß noch nehmen kann, wenn ich mir den Accept unter der Bedingung habe gefallen lassen. Königl. Commiffar 0. Einert: Ich muß dem Herrn Bürgermeister einhalten, daß H. 112 und 113 dieses Recht ge radezu bestimmen. Staatsminister v. Könneritz: Wenn dies das einzige Bedenken ist, was der geehrte Herr Bürgermeister hat, daß man es nämlich nicht deutlich im Gesetz finde, so braucht es nur noch deutlicher ausgesprochen zu werden. Denn die A b- sicht des Gesetzes ist es. Es ist aber im Zusatz der zweiten Kammer ganz deutlich ausgesprochen, nur daß es sich blos auf die mindere Summe bezieht, nicht auf den Cours, da heißt es: „dem Inhaber steht aber jedenfalls das Recht zu, wegen des Restes Protest zu erheben und Regreß zu nehmen," er kann also auch deshalb, weil er das Geld nur nach einem höhern Cours empfangen soll, den Regreß nehmen. Präsident v. Carlowitz: Zunächst habe ich den Herrn Bürgermeister Wehner zu fragen, ob er noch einmal das Wort zur Fortsetzung seiner Rede ergreifen will, er ist unterbrochen worden, und cs liegt mir ob, ihm das Wort zu sichern. So dann werde ich das Wort dem Herrn Bürgermeister Gross und dem Herrn 0. Großmann geben. Bürgermeister Wehner: Es ist eben hier Frage, wie der Rest berechnet wird. Ob das, was mir über den wahren Werth angerechnet worden ist, dahin gehört, das glaube ich nicht; derjenige, an welchen der Regreß genommen wird, wird sagen: warum hast du dir das gefallen lassen, du hast dich verglichen. Staatsminister v. Könneritz: Ich komme nochmals darauf zurück, daß es dann nur nothwendig sein wird, es im Gesetz ausdrücklich auszusprechen; ich finde es aber ganz deut lich im §. 139. Etwas Anderes, als was der geehrte Herr Bür germeister will, hat die Regierung auch nicht gewollt. Es heißt dort: „Auf der verweigerten, oder unvollständig (nicht gezogenermaaßen) bewirkten Annahme eines trasstrten Wech sels, auch beziehendlich auf der unterlassenen Abgabe einer Er klärung (vergl. §. 135, 136 und 137) beruht ein besonderer Regreß des Inhabers auf den Aussteller und alle übrigen Ver treter des Wechsels, welcher vor dem Eintritt der Werfallzeit stattfindet." Im Uebrigen wird die Regierung sehr gern be reit sein, den Satz noch ausdrücklich in das Gesetz aufzuneh men, daß man auch wegen der Differenz Regreß nehmen könne. v. Gross: Ich muß dasselbe wiederholen, was der Herr Bürgermeister Wehner schon geäußert hat. Ich kann mich nicht überzeugen, daß durch die Aufnahme der im Gesetze enthaltenen Bestimmungen dem Inhaber des Wechsels nicht ein Nachtheil erwachsen könne. Wenn ich an einem fremden Orte einen Wechsel für 1000 Thaler, Louisd'or zu 5 Thaler, gekauft und bezahlt habe, und ich prasentire ihn in Leipzig oder inDresden beidemBezogenen, er erklärt aber, ihnnur unter derBedingung zu acceptiren, daß der Louisd'or zu 5 Thlr. 18 Gr. gerechnet werde, und ich nehme diese Bedingung an, so bezweifle ich sehr, ob ich Regreß an den Aussteller nehmen könne, der sich immer damit wird schützen können, daß ich diese Bedingung nicht hätte annehmcn sollen. Eben so kann ich nicht für gleich-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder