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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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gewisse, dem Acceptanten zu machende Concessionen aufgestellt werden, schon in der von der geehrten Deputation vorgeschla genen Fassung mit begriffen zu sein, sowohl hinsichtlich der Berfallzeit) als der Geldsorten und des Uebn'gen; und über haupt, wenn es sich auf Geld berechnen laßt, so erniedrigt der Acceptant die ihm gefällig erscheinende Summe um so viel, daß der Verlust, welchen er etwa durch das unbedingte Zuge ständnis! der vorgeschriebenen Geldsorte zur Verfallzeit haben könnte, gedeckt sein wird. Mir scheint auf diese Weise jedes Streitobject verschwunden zu sein. Referent Domherr v. Günther: Das möchte doch nicht gesagt werden können. Es sind zwei verschiedene Abweichungen von dem Wechsel möglich. Einmal die Quantität, so daß ein Minus, ein Wenigeres gezahlt wird, als im Wechsel angedeutet ist, — oder es wird ein aUnä guiä bezahlt, entweder hinsichtlich der Qualität, oder der Modalität. Die Deputation will nur das gestatten, daß ein guemtum minus acceptirt werde. Die hohe Staatsregierung hingegen will auch geschehen lassen, daß ein sliuä ylliä hinsichtlich der Quantität und Modalität gezahlt werde. Ich komme auf das zurück, was ich vorhin gesagt habe. Wäre die Rede davon, daß die Wechselordnung für ganz Deutschland oder wenigstens für die Zollvereinsstaaten gegeben würdet so hatte ich wenig gegen die Fassung des Entwurfs. Dann könnte das beibehalten werden, was dort bestimmtist, und ich glaube, es würden keine bedeutenden Unordnungen daraus entstehen. Jetzt steht die Sache ganz anders. Wir geben dieWechselordnung nurfür Sachsen, und es fragt sich, ob, wenn wir dieBestimmung, die der Entwurf darbietet, in die Wechselordnung aufnehmen, nicht in Bezug auf den Regreß in das Ausland große Schwie rigkeiten herbeigeführt würden. Ich behaupte, daß das geschehen würde. Der König!. Herr Commissarius hat gesagt: „Indem ich ein Papier acceptiren lasse, nehme ich den Accept nicht an, — ich lasse nur geschehen, daß die verschiedenen Bestimmungen und Abweichungen von dem Wechsel mit Vorbehalt meines Rechts darauf geschrieben würden, den ganzen Betrag einzufordern, wo nicht von demAcceptanten, doch von dem Regreßpflichtigen. Das mag für das Inland richtig sein, aber nicht für das Ausland. Was würde das für eine höchst bedenkliche Sache werden, wenn Jemand einen Wechsel auf eine Person eingesendet bekommen hat, die in Leipzig ist; der Wechsel lautet auf 1000 Lhaler in Louisd'or zu 5 Lhlr. -7- der Bezogene acceptirt auf 1000 Lhlr. in Louisd'or zu 5 Lhlr. 18 Gr. — Jener hat den also acceptirten Wechsel an sich genommen und eingesteckt. An dem Tage der Zahlung will er nun das Geld von dem Acceptanten einfordern. Dieser sagt: „Ich werde meinen Accept einlösen, aber wie hier steht, den Louisd'or zu 5 Lhlr. 18 Gr. gerechnet." Jetzt sagt der Präsentant: „Das lasse ich mir nicht gefallen, ich protestier und nehme meinen Regreß. „Er nimmt ihn an seinen Vormann, der aber Ausländer ist. Kann da nicht das auswärtige Gericht leicht sagen: Sie haben eine Lratte empfangen, die auf 1000 Lhlr in Louisd'or lautet; Sie haben sich aber gefallen lassen, daß man einen Accept darauf gebracht hat, wo der Louisd'or zu 5 Lhlr. 18 Gr.versprochen wird; Sie haben sich dabei beruhigt und können 1.38. NUN nicht mehr darauf bekommen, als diese Summe; diese hat man Ihnen in Leipzig geben wollen, und will es noch; Sie haben sie nicht angenommen, mithin werden Sie mit Ihrer Wechselklage abgewiesen." Dieser Fall ist ein sehr möglicher und einer von denen, welche ganz vorzüglich geeignet sind, Störung in das Ge schäft zu bringen. Um nun dies zu vermeiden, empfiehlt die De putation den von derzweitenKammerausgegangenenVorschlag, wodurch alle Difficultäten abgeschnitten werden. Nun ist ferner noch erwähnt worden, cs werde durch das, was von der Deputa tion vorgeschlagen'worden, derPräsentant in dieLage gesetzt, daß erdemAcceptantenBedingungen undNebcnbestr'mmungen nicht gestatten dürfe, und deshalb, weil er es nicht dürfe, könne er selbst leicht in die Lage kommen, eine, wenn auch mindere, be schränktere, mit Nebenbedingungen versehene Zahlung gar nicht zu bekommen. Davon steht aber in unserm Vorschläge durchaus nichts, und ich muß glauben, daß hier ein Mißverständniß obwal tet; der Präsentant darf einen bedingten oder sonst beschränkten Accept annehmen. Auch wenn der Vorschlag der Deputation zum Gesetz erhoben werden sollte, und der Acceptant sagt: „Ich acceptire nur auf eine geringere Geldsorte oder gar nicht" — kann der Präsentant sagen: „Acceptiren Sie immerhin auf eine geringere Geldsorte, ich will Ihnen einen Revers geben, daß ich damit zufrieden bin; und damit Sie nicht in Besorgniß sind, daß ich etwa den Wechsel an einen Dritten girire, gegen den Sie mein Revers nicht schützen würde, so will ich das Papier bis zum Verfalltage bei Hammer und Schmidt deponiren." Da wäre der Zweck gleich erreicht. Hieraus folgt, daß durch den Vor schlag der Deputation der Wechselinhaber niemals in Verlegen heit kommen kann; daß er aber nach dem Vorschläge der Regie rung allerdings in die dringendste Verlegenheit kommen kann, so lange nicht gleiche Grundsätze in ganz Deutschland oder we nigstens in den Zollvereinsftaaten angenommen sind. Da dies nicht der Fall ist, sodann ich der geehrten Kammer nichts Anderes anrathen, als den Vorschlag der Deputation anzunehmen. Er empfiehlt sich auch dadurch, daß er weniger von dem alten Rechte abweicht, als derVorschlag der Regierung. Man hat sich bis jetzt bei diesem alten Rechte ganz wohl befunden und das einzige Drückende war, daß nicht auf eine geringere Summe acceptirt werden konnte; dies wird durch den Vorschlag der Deputation beseitigt. Da wir das Erprobte vor uns haben und der Vorschlag der Regierung eine Neuerung ist, die eine Menge Nachtheile we nigstens in prosgscM hat, so glaube ich, daß wir doch am besten thun, wenn wir das, was wir allseitig als das Bessere anerkennen, nämlich dasAcceptiren auf geringere Summen, in das Gesetz auf nehmen und in den übrigen Punkten das bisherige Recht beibe halten, wo die veränderte Verfallzeit, der veränderte Cours u.s.w. für nicht geschrieben erachtet wird. Kömgl. Commissar v. Einert: Ich erlaube mir, noch mals dm Gegenstand, von dem wir sprechen, von einer andern Seite zu beleuchten. Wir wollen einmal jetzt annehmen, es handle sich nicht um einen Accept, der drei Monate vor der Verfallzeit eintreten kann, sondern nehmen wir an, ein Wech sel ist gar nicht acceptirt, der ganze Accept ist abgeschlagen, 4
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