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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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gleich, ob eö durch geringere Zahlung oder einen andern Cours, oder veränderten Verfalltag geschieht, es ist allemal ein Minus. Referent Domherr v. Günther: Wenn auch am Ende Alles sich auf ein Minus reduciren läßt, so kann doch daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß, wenn Jemand eine ge ringere Summe acceptirt, das gleichzustellen sei mit dem Falle, wenn er einen andern Cours oder eine andere Werfallzeit fest stellt, oder mit andern Münzforten zahlen will. Es ist dies ungefähr eben so, als wenn mir Jemand eine goldene Dose zu geben verspricht und er giebtstatt dessen eine silberne. Auch hier giebt er mir weniger, weil das Silber weniger Werth hat, als das Gold, aber er giebt nicht blos weniger, son dern zugleich etwas Anderes; und eben dies, daß bei den Punkten, die hier in Frage stehen, etwas Anderes acceptirt wird, als gezogen ist, das ist es, was befürchten läßt, daß die größten Jnconvenienzen daraus entstehen. Königl. Commissar v. Einert: Woher ist denn in Leip zig die Sitte entstanden, etwas Anderes zu acceptiren, als was geschrieben ist? Ist das in Leipzig entstanden? Nein, das ist vom Auslande zu uns gekommen, das ist von Frankfurt nach Leipzig gekommen. Der Werthwechsel entstand dadurch, daß die Frankfurter auf diese Weise acccptirten, und man die ses dann dem Auslande nachmachte, zu acceptiren: „ acteptirt oder Werth in Sorten nach Cours"; also, das dient zum Be weis, daß wir mit dem Auslande hier eher in Conformität tre ten, wenn wir §. 110 annehmen. Referent Domherr o. Günth er: Was der Königl. Herr Commissar gesagt hat, ist zwar richtig, allein das ist eine Aus nahme, die wahrend des Kriegs gemacht worden ist, wo der Geldverkehr auf die enormste Weise gestört war. Später trat in Leipzig noch ein anderer Umstand hinzu, daß das vorhandene Conventionsgeld zu Bestreitung des Geldverkehrs nicht zu reichte. Das Alles aber kann keine Norm für die neue Ge setzgebung abgeben. Staatsminister v. Könneritz: Der geehrte Referent be ruft sich, wenn alle Gründe nicht ausreichen, auf den Wunsch des Gewerbsstandes. Die Regierung würde sehr gern darauf Rücksicht nehmen, aber irgend einen Grund für dieses angeb liche practische Bedürfniß hat noch Niemand anzuführen ge wußt. Das einzige Bedenken, das man in jener Kammer von Seiten des Kaufmanns- und Gewerbsstandes hat, ist daher entnommen, daß man glaubt, es könnte wieder die frühere Sitte Leipzigs eingeführt werden, nach verschiedenem Cours ziehen zu lassen. Das beruht aber auf einem reinen Mißver ständnisse. Es soll ja nicht gestattet werden, auf verschiedene Sorten zu ziehen. Es bleibt ferner nach der Gesetzvorlage der Regreß wegen der Differenz dem Inhaber Vorbehalten; ja, ich fürchte sogar, es wird der frühere Mißbrauch durch die Bestim mung der Deputation wieder ekngeführt. Denn wenn der Be zogene sich mit dem Inhaber vereinigen muß, wenn er eine an dere Sorte, oder nach einem andern Cours zahlen will, so führt dies gerade dahin, daß der Inhaber, der das Geld braucht und I. S8. nicht gern erst wegen des Ganzen regrediren will, sich die ge ringere Sorte oder den ihm nachtheiligen Cours gefallen lassen wird. Was das practische Bedürfniß fordern könnte, ist mir nicht erklärlich; denn für Abmachung der Geld- und Wechsel geschäfte ist es ganz gewiß besser, wenn der Acceptant auf eine geringere Summe acceptiren kann, wenn der Inhaber des Wechsels annehmen kann und nur wegen des Courses Regreß zu nehmen braucht. Präsident v. Carlowitz: Ich werde nun zur Fragstellung übergehen. Zuvörderst muß ich mir eine Bemerkung erlauben, um einem von der andern Kammer etwa zu machenden Ein wande im voraus zu begegnen. Die Fassung des §. 111, wie sie in der andern Kammer angenommen worden und sich im Nachberichte wiedergegeben findet, istdarin ungenau aufgeführt. Es heißt im Nachberichte, die Fassung der andern Kammer sei folgende: „Dem Inhaber steht aber jedenfalls das Recht zu, wegen des Restes Protest zu erheben und Regreß zu nehmen." Allein dieser Nachsatz ist nach den Mittheilungen sowohl, als nach dem Protokolle in der andern Kammer in folgender Fas sung angenommen worden, nämlich so: „Der Inhaber hat aber solchenfalls, dafern er sich die Regreßnahme sichern will, Pro test wegen des Restes zu erheben." Es ist dies übrigens blos eine Bemerkung von mir, auf die Fragstellung wird sie keinen Einfluß haben; indeß habe ich sie mir zu machen erlaubt, da mit die andereKammer nicht daraus einen Einwand hernähme, uns zu veranlassen, über ihre Fassung nochmals besonders ab zustimmen. Was die Fragen selbst, die ich zu stellen habe, an langt, so habe ich natürlich zuvörderst eine Frage auf §. 110 nach dem Gutachten der Deputation und zwar solchenfalls un ter. Ablehnung des Entwurfs zu stellen. Sollte §. 110 der Deputation abgelehnt werden, so setze ich voraus, daß dann tz.llOb. und §.111 mit als gefallen zu betrachten sein werden, und es kann uns dann nichts übrig bleiben, als nachträglich Z. 110 des Entwurfs anzunehmen; denn jene Paragraphen stehen mit einander in Verbindung. Was dagegen §. 111 b. anlangt, so würde er, selbstwenn dieKammerdas Deputations gutachten bei §. 110b. und §. 111 ablehnen und §. 110 und §. 111 des Entwurfs annehmen sollte, immer zulässig sein. Wenn die Deputation damit einverstanden ist, so stelle ich die Frage: ob die Kammer nach Anrathen der Deputation §. 110 in der Fassung, wie sie Seite 185 gegeben ist, unter Ablehnung des Entwurfs annehmen will? — Wird gegen acht Stimmen angenommen. Präsident v. Carlowitz: Nun stelle ich eine Frage auf tz. 110 b. Ich frage die Kammer: ob sie tz. 110 b. annimmt? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Dieselbe Frage würde ich auf §. 111 unter der Modifikation stellen, daß nach Ausweis des ersten Berichts Seite 185 der letzte Satz von §. 111 folgende veränderte Gestalt annehmen soll: „Der Inhaber hat solchen falls das Recht, den theilweisen Accept beliebig entweder abzu lehnen oder anzunehmen. Im ersten Falle steht ihm wegen der ganzen Summe, im zweiten Falle wegen des Restes das 4*
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